Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht beauftragt man eine oder mehrere (Vertrauens-)Personen, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Geknüpft sind diese an eine Entscheidungs- und  Geschäftsfähigkeit der beauftragten Person. Unterschieden werden eine Generalvollmacht und eine bedingte Vollmacht. Eine Generalvollmacht umfasst in der Regel alle Aufgabenbereiche. Dazu zählen zum Beispiel die Gesundheits- und die Vermögensvorsorge. Die Abfassung einer bedingten Vollmacht berücksichtigt nur bestimmte Punkte, dass heißt es ist möglich einer bevollmächtigten Person nur ausgewählte Aufgabenbereiche zu erteilen. Im weiteren gibt es die Möglichkeit verschiedene Arbeitsbereiche auf mehrere Personen zu verteilen. Auch die Bestellung eines Kontrollbetreuers über das zuständige Amtsgericht ist möglich.

Abgefasst werden sollte eine Vollmacht auf Grund der Beweislage immer schriftlich. Wichtig ist es anzugeben, auf welche Aufgabenbereiche  sich die Vollmacht bezieht. Auch der Beginn der Gültigkeit des Dokumentes ist anzugeben. Name und Geburtdatum/ort, Unterschrift und Datum der bevollmächtigen Person dürfen selbstverständlich nicht fehlen. Es ist möglich, eine  Vorsorgevollmacht über einen Notar beurkunden zu lassen. So ist sichergestellt, daß die Unterschrift eigenhändig geleistet wird. Sollten der bevollmächtigten Person auch Grundstücksangelegenheiten und Fragen zum Eigentum übertragen werden, ist die Einsetzung eines Notars unbedingt erforderlich.

Darstellung einiger wichtiger Aufgabenbereiche

Bank- und Postvollmacht

Hier sollte man sich direkt mit den entsprechenden Einrichtungen in Verbindung setzen. Es gibt entsprechende  Formulare zum Ausfüllen.

Meldeangelegenheiten

Dieser Punkt kann in einer Vorsorgevollmacht erscheinen. Eine Vertretung bei den entsprechenden Behörden ist somit möglich.

Schenkungen

In einer Vorsorgevollmacht sind nur Anstandsschenkungen, z. B. Trinkgelder, zu genehmigen, alles andere sollte über ein Testament geregelt werden.

Gesundheitsvorsorge

Auch hier ist eine schriftliche Vollmacht unbedingt erforderlich. Bei Einwilligung gefährlicher Maßnahmen (z. B. Operation) muß beim zuständigen Betreuungsgericht zusätzlich eine Einwilligung besorgt werden. Freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. das Anbringen eines Bettgitters) sind dort ebenfalls zu genehmigen. (§ 1904 u. 1906 BGB)

einige wichtige Anmerkungen

"Insichgeschäft"

Hiermit wird verhindert, daß die bevollmächtigte Person auf den Namen des Vollmachtstellers selbstständig Geschäfte wie die Vermietung der eigenen Wohnung oder Schenkungen an Dritte durchführen kann. Dieser Absatz sollte in einer Vorsorgevollmacht nicht fehlen. (§ 181 BGB) 

Wichtig ist es im weiteren, eine Vollmacht auch nach dem Ableben der betroffenen Person weiterzuführen. Auf diesem Weg läßt sich zum Beispiel die Organisation der Beerdigung oder eine Wohnungsauflösung sicher stellen. Sollte es Erben geben, ist mit diesen zu kooperieren.

Eine Vorsorgevollmacht läßt sich ändern oder widerrufen. Die alte Urkunde ist in diesem Fall für ungültig zu erklären bzw. zu vernichten (§ 172 BGB). Ist eine "falsche" Person im Besitz dieser Unterlagen, sollte die Herausgabe notfalls per einstweiliger Verfügung angestrebt werden.

Eine Vorsorgevollmacht sollte sicher aufbewahrt werden. Allerdings muß diese für die verantwortlichen Personen gut zugänglich sein.  Aufbewahrungsorte können zum Beispiel ein Rechtsanwalt, Notar, Pfarrer oder die eigene Familie sein. Möglich ist auch eine Registrierung bei der Bundesnotarkammer.  Eine Karte mit den wichtigsten Informationen ist im Portemonnaie der betroffenen Person mitzuführen.

Das Thema "Vorsorgevollmacht" ist auf Grund weitreichender Befugnisse "juristisch betrachtet" nicht einfach. Für weitere Informationen soll auf die unten angegebene Literatur verwiesen werden. Hier stehen  entsprechende Formulare zur Abfassung einer Vollmacht  zur Verfügung.  Auch Betreuungsbehörden und -vereine bieten auf diesem Gebiet wertvolle Informationen.   

Ashlie, am 16.07.2011
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Bildquelle:
Ruth Weitz (Die 7 wichtigsten Dinge im Leben)

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