Viele, die sich von Störanrufen und Telefonterror bedroht sehen, sind zunächst einmal ratlos, was zu tun ist. Wohin wendet man sich? Muss man dafür zur Polizei gehen? Wird von dort aus eine Fangschaltung eingerichtet? Und ist das nicht sehr teuer?

Die üblichen Tipps, die meist von wohlmeinenden Bekannten gegeben werden, wie Rufnummer ändern oder Anrufbeantworter zwischenschalten, sind oftmals nicht praktikabel. Denn was nützt eine neue Rufnummer, wenn diese berufsbedingt dann doch an viele Personen weitergegeben werden muss? Und auch nicht jeder möchte sich gleich von einer liebgewordenen Rufnummer trennen.

Fragen und Unsicherheiten quälen die ohnehin strapazierten Nerven noch mehr. Denn fast jeder von uns hat noch die alten Krimis aus den sechziger, siebziger Jahren im Hinterkopf, wo Fangschaltungen aufwendig und kompliziert waren und der Anrufer unter allen Umständen mehr als 30 Sekunden in der Leitung gehalten werden musste, um den Anruf zurückverfolgen zu können. Wie soll das gehen bei nächtlichen Störanrufen, wo nach einmaligem Klingeln sofort aufgelegt wird? Und was passiert bei unterdrückter Rufnummer?

Gezielt gegen Störer vorgehen

Es geht ganz einfach, und es braucht auch nicht die Polizei eingeschaltet zu werden. Eine so genannte Fangschaltung wird beim jeweiligen Telekommunikationsdienstleister beantragt. Dies muss in der Regel schriftlich mit einer kurzen Begründung erfolgen. Die Netzbetreiber senden dafür auf Anfrage ein Formblatt zu. Jeder Telekommunikationsdienstleister ist verpflichtet und technisch in der Lage, dem Antrag auf Einrichten einer Fangschaltung nachzukommen. Am Rande sei hier nur erwähnt, dass eine Fangschaltung heute "Malicious Call Identification", kurz MCID, also etwa "Identifikation böswilliger Anrufer" heißt. Der Begriff "Fangschaltung" hat sich aber dennoch im Sprachgebrauch gehalten. Es ist sinnvoll, die ungefähre Uhrzeit anzugeben, wann die Störanrufe meistens erfolgen. Der Antrag kann übrigens immer nur für zukünftige Anrufe gestellt werden, daher sollte der Überwachungszeitraum nicht zu knapp gewählt werden. Eine Rückverfolgung bereits getätigter Anrufe in der Vergangenheit ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn es etwa um die Aufdeckung einer Straftat geht. In diesem Fall muss die Polizei eingeschaltet werden.

Je nach Netzanbieter variiert die Vorgehensweise bei der Überwachung. Es ist möglich, dass z.B. sofort nach einem Störanruf eine bestimmte Tastenkombination gedrückt werden muss oder ähnliches. Die Installation von Gerätschaften ist jedoch nicht notwendig. 

Nach Ablauf des vereinbarten Überwachungszeitraums, das können wenige Tage bis zu mehreren Wochen sein, sendet der Telekommunikationsanbieter dem Antragsteller eine Liste der eingegangenen Anrufe mit Datum, Uhrzeit und Rufnummer des "gefangenen"  Anrufers. Dies funktioniert auch - und das ist die gute Nachricht - wenn der Anrufer seine Rufnummer unterdrückt hat oder nach einmaligem Läuten sofort auflegt. Es braucht also kein Gespräch zustandegekommen sein, sondern es reicht, wenn der Anruf bei der Vermittlungsstelle eingegangen ist.

Folgen und Kosten

Die Liste mit den Rufnummern ist ein wichtiges Dokument, weil damit dann gerichtlich bzw. per Anwalt gegen den Telefonstörer vorgegangen werden kann. Unbedingt zu beachten ist dabei, dass mindestens drei Störanrufe festgehalten werden sollten, besser sogar mehr. Ist nämlich nur ein einziger Anruf verzeichnet, kann sich der Störer leicht herausreden mit der Begründung, es habe sich um ein Versehen gehandelt. Er könnte im schlimmsten Fall nun seinerseits gegen den Antragsteller vorgehen. Bei drei oder mehr Störanrufen gehen die Gerichte in der Regel jedoch von vorsätzlichem Handeln aus. 

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Netzbetreiber den "gefangenen" Anrufer darüber informiert, dass seine Daten (Rufnummer, Zeitpunkt des Anrufs/der Anrufe) an den Antragsteller übermittelt wurden. Je nach Netzbetreiber kann man dem aber widersprechen, denn nicht jeder möchte sofort auf Konfrontationskurs gehen. Oftmals genügt vielleicht ein Gespräch, um den Störer zur Räson zu bringen.

Auch unerwünschte Werbeanrufe lassen sich auf diese Weise unterbinden. Zwar sind solche Anrufe seit 2007 untersagt, aber es gibt immer wieder schwarze Schafe, die sich nicht daran halten.

Die Kosten für das Einrichten einer Fangschaltung variieren je nach Telekommunikationsanbieter. Bei der Telekom sind es aktuell (Stand März 2013) 150,- Euro für 14 Tage. Das Geld ist jedoch gut angelegt, wenn dann endlich gegen den anonymen Anrufer vorgegangen werden kann und wieder Ruhe einkehrt. Je nach Lage der Dinge kann der Störer auch dazu "verdonnert" werden, diese Kosten (und eventuelle Anwaltskosten) zu übernehmen.

Zusammenfassung

  • keine Panik, Ruhe bewahren
  • Kundenservice des Netzbetreibers anrufen, über Fangschaltung informieren lassen (Kosten, Vorgehensweise), Antragsformular zusenden lassen
  • Fangschaltung per Antragsformular schriftlich beantragen
  • die Anweisungen des Netzbetreibers befolgen
  • mindestens drei Störanrufe aufzeichnen
  • eventuell der Datenübermittlung an den Störanrufer widersprechen, falls das sinnvoll ist
  • mittels des schriftlichen Ergebnisses den Störanrufer zur Rede stellen oder mit anwaltlicher Hilfe dagegen vorgehen.
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