Paragrafen-Dschungel Deutschland

Paragrafen-Dschungel Deutschland

Wie gestaltet sich die gesetzliche Erbfolge?

Die Regelung der gesetzlichen Erbfolge findet sich im Grundgesetzbuch unter den Paragrafen §§ 2064 ff. und 2229 ff. BGB. Da heutzutage auch immer häufiger sogenannte Erbverträge erstellt werden, die bezüglich der Regelung der Erbnachfolge von einem geläufigen Testament abweichen, enthält das Grundgesetzbuch auch hierfür unter §§ 2274 ff eine eindeutige Regelung. Wie bereits erwähnt, hat selbstverständlich jeder das Recht, die Erben seines Vermögens und Besitzes selbst zu bestimmten, wobei die Experten von der juristischen Testierfreiheit sprechen. Jedoch unterliegt die juristische Testierfreiheit einigen Grenzen, welche durch die Regelung des Pflichtanteilrechts festgelegt sind.

Wer profitiert vom Pflichtanteilsrecht?

Vom Pflichtanteilsrecht können grundsätzlich alle nahen Verwandten des Verstorbenen, wie die Ehepartner, die Kinder und auch die Eltern profitieren, selbst wenn diese Verwandten im Testament des Verstorbenen klar und deutlich enterbt wurden. Das Pflichtanteilsrecht tritt auch in Kraft, wenn die Verwandten im Testament überhaupt nicht erwähnt werden und statt dessen ein anderweitiger Haupterbe eingesetzt wurde. In beiden Fällen erhalten die Hinterbliebenen einen sogenannten Pflichtanteil des Vermögens bzw. Besitzes.

Ohne Testament oder Erbvertrag tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft

Sofern der Verstorbene kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat, wird das Erbe mithilfe der gesetzlich geregelten Erbfolge aufgeteilt. Hierbei werden in erster Linie die Ehepartner, die Lebenspartner aus einer eingetragenen, eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder die Kinder des Verstorbenen als Haupterben eingesetzt. Sollten keine derartigen Verwandten existieren, so richtet sich die Erbfolge an die nächsten Verwandten des Verstorbenen, wobei unter Umständen auch eine entfernte Cousine oder ein Cousin erben kann. Sollte der Verstorbene einen Lebensgefährten aus einer nichtehelichen und nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft hinterlassen, so hat dieser Hinterbliebene keinerlei Anspruch auf die Erbfolge, sofern er nicht testamentarisch als Erbe eingesetzt wurde.

Das Erbe ausschlagen und Erbschaftssteuer

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Hinterbliebene, die entweder testamentarisch oder durch die gesetzliche Erbfolge als Erben gelten, das Erbe nicht annehmen möchten. Dies kann auf unterschiedliche Gründe zurückgeführt werden, wie beispielsweise auf familiäre Differenzen oder auch auf den Umstand, dass heutzutage auch Schulden vererbt werden können und somit die Erben die Verschuldungen des Verstorbenen übernehmen und begleichen müssen. Um ein Erbe auszuschlagen, muss innerhalb von sechs Wochen ein entsprechender Antrag gestellt werden. Wohnt der Erbe im Ausland, so kann dieser Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers eingereicht werden. Möchte ein Hinterbliebener das Erbe annehmen, so muss hierbei bedacht werden, dass eventuell Erbschaftssteuern an den Staat entrichtet werden müssen. Diese Regelung findet sich im Erbschaftsteuergesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Laden ...
Fehler!