Die Vorsorgevollmacht

Eine Vollmacht zur Vorsorge ist die umfassendste Lösung. Sie beinhaltet die Entscheidungen, die im Leben getroffen werden müssen. Dies kann folgende Bereiche betreffen:

  • Versicherungen
  • Behördenumgang
  • Gesundheit
  • Pflege
  • Geld
  • Wohnen

Eine solche Vollmacht kann man selbst verfassen; sie gilt sogar handschriftlich verfertigt. Allerdings ist ein Mindestinhalt vorgeschrieben:

  • Unterschrift
  • Ort
  • Datum
  • Bevollmächtigter mit Name, Geburtsdatum, Adresse

Im Internet oder aus Druckschriften findet man auch geeignete Vorlagen.

Woher wissen die Institutionen, dass es eine Vollmacht gibt?

Natürlich kann es bei einer selbstverfassten Vorsorgevollmacht vorkommen, dass zum Beispiel das Krankenhaus von dem Vorliegen einer Vollmacht keine Kenntnis hat. Dies gilt ganz besonders für Alleinlebende. Deshalb kann es sinnvoll sein, eine solche Vollmacht beim Vorsorgeregister in der Bundesnotarkammer hinterlegen zu lassen. Krankenhäuser wenden sich an dieses Register, wenn sie keine Angehörige finden können.

Vorsorgeverfügung unter www.vorsorgeregister.de registrieren lassen

Eine weitere, auch kostengünstige, Möglichkeit ist die Registration der Vorsorgevollmacht im Internet unter www.vorsorgeregister.de. Die Kosten hierfür betragen nur 13 Euro. Dort wird allerdings nur der Umstand erfasst, dass man eine Vollmacht ausgestellt hat und für welche Bereiche. Findet das Krankenhaus keinen Bevollmächtigten, wird ein gesetzlicher Vertreter, der sogenannte Betreuer, bestellt.

Die Immobilienvollmacht

Wenn es um den Verkauf eines Hauses oder eine Immobilie schlechthin geht, reicht dem Grundbuchamt beim Amtsgericht eine allgemeine Vollmacht nicht aus. Gewöhnlich wird in diesen Fällen eine notarielle Beurkundung, die zwar sehr rechtssicher aber auch kostspielig ist, gefordert. Eine weitere Variante ist die Beglaubigung in der Behörde der Wohnortgemeinde. Die Kosten hierfür betragen in der Regel um 10 Euro.

Die Betreuungsverfügung

Anstelle einer Vorsorgevollmacht kann auch eine Betreuungsverfügung erteilt werden. Damit wird zunächst keine Regelung hinsichtlich einer bestimmten Person getroffen. Erst im Fall, dass ein Vormundschaftsgericht die Entscheidung fällt, dass eine Handlungs -und Entscheidungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, wird ein Betreuer eingesetzt. Dieser kann entsprechend in der Betreuungsverfügung benannt werden. Praktisch ist es, einen Zweit- und Drittkandidaten zu benennen, sofern die erste Wahl, aus welchem Grund auch immer, nicht in Frage kommt. Ein weiterer Inhaltspunkt der Betreuungsverfügung ist ein Wunschkatalog sein, den man im Falle seiner Betreuung erfüllt haben möchte. Allerdings hat die Betreuungsverfügung auch einen Nachteil. Da erst eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, geht viel Zeit verloren, bis der Betreuer tätig werden kann.

Die Bankvollmacht

Eine Vorsorgevollmacht sollte auch Regelungen zur Erledigung von Bankgeschäften enthalten. Schließlich kann man aus dem Koma heraus keine Rechnungen bezahlen. Eine zweite Möglichkeit ist die Bankvollmacht. Für eine solche Vollmacht kann man entsprechende Vorlagen auf den Internetseiten des Ministeriums für Justiz des Bundes finden.

Die Patientenverfügung

Wer heute genau weiß, wie er im Falle eines Falles ärztlich behandelt werden will, kann zur Vorsorgevollmacht oder separat eine Patientenverfügung erstellen. Hier kann man bestimmte Behandlungen seine Zustimmung oder Ablehnung geben. Für die Patientenverfügung bietet das Bundesjustizministerium Textbausteine auf seinen Internetseiten.

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