Lohnpfändung und Kontopfändung durch den Gläubiger

Viele Bundesbürger geraten durch Steuerschulden beim Finanzamt, misslungene Geldgeschäfte oder zu hohe Ausgaben in finanzielle Schieflage und sind nicht mehr in der Lage, ausstehende Forderungen zu begleichen. In diesem Fall hat der Gläubiger die Möglichkeit, seine Ansprüche durch eine Lohnpfändung beziehungsweise durch eine Kontopfändung geltend zu machen und so den Arbeitgeber beziehungsweise das Kreditinstitut zum Drittschuldner zu machen.

Die Lohnpfändung

Eine Lohn- bzw. Gehaltspfändung wird sehr häufig als Mittel der Zwangsvollstreckung eingesetzt. Hat der Gläubiger bei Gericht bereits einen vollstreckbaren Titel erwirkt und kennt die Kontaktdaten des Arbeitgebers, so kann er, wieder beim zuständigen Amtsgericht, eine Lohnpfändung beantragen. Der Pfändungsbeschluss wird dem Arbeitgeber durch das Vollstreckungsgericht schriftlich zugestellt. Dadurch bekommt der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht über die Entlohnungsforderung des Schuldners bzw. Arbeitnehmers. Der Paragraf 840 ZPO (Zivilprozessordnung) gibt dem Gläubiger ausdrücklich die Möglichkeit, ihm zustehendes Geld durch eine Pfändung des Lohnes oder Gehaltes direkt beim Arbeitgeber einzufordern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die pfändbaren Anteile des Einkommens zu errechnen und diese an den Gläubiger zu überweisen. Wer eine Lohnpfändung direkt beim Arbeitgeber erwirkt hat, ist gegenüber Gläubigern, die eine Kontopfändung beantragen, immer im Vorteil, denn Lohnpfändung geht vor Kontopfändung.

Tipps für Arbeitgeber bei Lohnpfändung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man als Arbeitgeber unfreiwillig in eine Lohnpfändung hineingeraten. Wenn ein Arbeitgeber von einer Lohnpfändung betroffen ist, wird er zum Drittschuldner und sollte darauf achten, dass er nicht plötzlich mit Pflichten konfrontiert wird, die sich aus einer Pfändung des Lohnes ergeben. Passieren nämlich Fehler, haftet der Arbeitgeber, denn er ist dafür verantwortlich, den pfändungsfähigen Betrag zu errechnen. Zuerst einmal muss der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen erklären, ob er die Pfändung anerkennt bzw. ob es bereits andere Gläubiger gibt, an die Lohn abgetreten wird. Anschließend muss der Arbeitgeber den zu pfändenden Betrag bis zur restlosen Tilgung an den Gläubiger zahlen und den nicht pfändbaren Betrag an den Schuldner (Arbeitnehmer) auszahlen.

Die Kontopfändung

Neben der Lohnpfändung gibt es für Gläubiger die Möglichkeit einer Kontopfändung. Unter einer solchen Kontopfändung versteht die deutsche Rechtsprechung die Beschlagnahmung eines Bankkontos im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger erwirkt also vor dem Amtsgericht einen Pfändungsbeschluss nach Paragraf 829 ZPO (Zivilprozessordnung). Ein solcher Pfändungsbeschluss ergeht fast immer in Verbindung mit einem Überweisungsbeschluss nach Paragraf 829 ZPO. Durch diesen wird das Kreditinstitut zum Drittschuldner. Ein solcher Beschluss muss dem Kreditinstitut schriftlich zugesandt werden. Pfändbare Konten sind vor allem Girokonten beziehungsweise sonstige Bankguthaben (z.B. Spareinlagen). Im Falle einer anstehenden Kontopfändung sollte der Schuldner schnell handeln und Pfändungsschutz beantragen. Dies kann er mit einem Freigabeantrag nach Paragraf 850 k ZPO beim zuständigen Amtsgericht tun. Zu beachten ist bei einer Kontopfändung, dass sämtliche Sozialleistungen unter den Pfändungsschutz fallen. Allerdings muss der Kontoinhaber nachweisen, dass diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes notwendig sind.

Autor seit 13 Jahren
212 Seiten
Laden ...
Fehler!