Mieter gestorben - was nun? Ratgeber für private Vermieter
Ein kleiner Ratgeber wenn die Situation eintritt und der Mieter verstirbt.Betreten der Wohnung?
Nach dem Tod des Mieters darf niemand außer dem Erben die Wohnung einfach so betreten. Wenn es keinen Erben gibt, tritt der Fiskus das Erbe an. Von diesem muss der Vermieter die Erlaubnis ersuchen, die Wohnung betreten zu dürfen und eventuell den Hausrat zu entsorgen. Achtung: Die Kosten (zum Beispiel ausfallende Miete, Entrümpelung etc.) übernimmt der Fiskus nur bis zu der Höhe des Erbes. Übersteigen die Kosten den Wert des Erbes und die Kaution für die Wohnung, bleibt der Vermieter darauf sitzen.
Endet der Mietvertrag?
Wenn der Mieter stirbt, erlischt der Mietvertrag nicht automatisch, sondern geht an Erben oder Mitbewohner bzw. Mitmieter über. Die Erben sind dafür zuständig, die Wohnung zu räumen und den Mietvertrag zu kündigen. Sind dem Vermieter die Erben unbekannt, kann er sich beim Nachlassgericht nach ihnen erkundigen. Sowohl Erbe als auch Vermieter können den Mietvertrag innerhalb eines Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Älterer Mieter (Bild: Rainer Sturm / pixelio.de)
Und wenn es keine Erben gibt?
Der Mieter stirbt und keine Verwandten sind zu finden oder diese treten das Erbe nicht an. Gerade in Großstädten wie Berlin ist dieser Fall recht häufig, viele ältere Menschen haben keinen Kontakt mehr zu ihren Nachfahren oder haben keine Verwandten mehr. Für die Vermieter ein Problem. Sie sollten den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss der Vermieter an den Landesfiskus bzw. das örtlich zuständige Nachlassgericht des Amtsgerichts richten. Der Vermieter sollte sich schnellstmöglich vom Gericht einen Beschluss besorgen, mit dem er die Wohnung räumen darf. In vielen Fällen bleibt nur noch die Option der Entrümplung, um die Wohnung schnell wieder in einen vermietbaren Zustand zu bringen.
Renovierungskosten bei unbemerktem Versterben des Mieters?
Wenn der Verstorbene längere Zeit unbemerkt in der Wohnung liegt, können neben der Entrümpelung auch erhebliche Renovierungskosten entstehen, etwa um den entstandenen Geruch zu beseitigen. Dieses Risiko liegt nach aktueller Rechtslage beim Vermieter, die Erben können dafür nicht belangt werden.
Bildquelle:
Kerstin Schuster
(Wie werden Räume schalldicht?)