Was ändert sich im Verdienst bei Minijobs im privaten Haushalt?

Für Minijobber ändert sich ab Januar 2013 die Verdienstgrenze, die die einfache Abrechnung über das Haushaltsscheckverfahren ermöglicht. Vorher konnten Jobs mit einem monatlichen Verdienst bis zu 400 Euro über die Minijob-Zentrale abgerechnet werden, nun dürfen die Arbeitnehmer bis zu 450 Euro monatlich verdienen. Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse ändert sich nichts und bisher gültiges Recht hat weiterhin Bestand, nur wenn die 400 Euro-Grenze überschritten wird, tritt die neue Regelung in Kraft. Auch bereits abgegebene Erklärungen der Arbeitnehmer zur Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge, die vor dem 1. Januar 2013 wirksam wurden, behalten ihre Gültigkeit. Es werden aber nun ab 1.1.2013 175 Euro statt wie bisher üblich 155 Euro berechnet als volle Rentenversicherungsbeiträge.

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung


Neu ist auch für alle ab dem 1.1.2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen, dass sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Ausnahme davon sind nur Beschäftigte, die eine volle Rente wegen Alters beziehen oder als ehemalige Beamte die entsprechende Altersversorgung genießen. Mit dieser Neuerung wird für die Minijobber die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzt, wer sich als Beschäftigter auf Antrag von dieser Pflicht befreien möchte, kann dies natürlich tun. Hilfreich wäre in diesem Falle eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung für den Einzelfall.

Bei mehreren Minijobs Einkommensgrenzen beachten

Wenn mehrere Minijobs von einem Beschäftigten ausgeführt werden, dann ist auch hier die neue Verdienstgrenze bindend. Bis zu 450 Euro insgesamt darf der Arbeitnehmer verdienen. Auch hier tritt bei bereits bestehenden Jobs, die zu einem Verdienst von mehr als 400 Euro führen ein, dass die neue Gesetzgebung gilt. Bei einer solchen Einkommenserhöhung tritt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Mit der Ausnahme: Bei einem bestehenden Vertrag zur Aufstockung der Rentenbeiträge, der vor dem 1.1.2013 zustande kam, kann ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht mehr gestellt werden.

Beitragsanteil zur Rentenversicherung muss Arbeitgeber einbehalten


Der Anteil des Arbeitgebers am Rentenversicherungsbeitrag von 175 Euro beträgt 5 %. Die Differenz zwischen dem vollen Beitrag und dem Arbeitgeberanteil trägt der Beschäftigte. Dieser Anteil muss vom Arbeitgeber bei der Auszahlung des Lohnes einbehalten werden, da dieser Betrag von der Minijob-Zentrale erstmals am 15.7.2013 dem Konto des Arbeitgebers abgezogen wird.

Unterscheidung der beiden Modelle der Minijobs


Für eine bessere Unterscheidung der beiden Modelle der Minijobs wird eine Kennzeichnung des Haushaltsschecks mit Ziffern angeordnet. Für bestehende Verträge mit einer Einkommensgrenze bis 400 Euro steht "05” links oben im Formular, für die neuen Versionen steht "06” im Formular.

Welche Personen einen Minijob ausführen können über den Haushaltsscheck der Knappschaft Bahn See lesen Sie hier in diesem Artikel.

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Immortelle, am 18.02.2013
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