Pflege mit Minijobbern unterstützen

Die Pflege von Kindern oder Familienangehörigen kann mit Minijobbern unterstützt werden. Diese Tätigkeiten fallen in den Bereich haushaltsnahe Dienstleistungen und umfassen von der Hilfe bei täglichen Verrichtungen auch die Zubereitung von Mahlzeiten und die Betreuung von Pflegebedürftigen. Bei der Betreuung von Demenzkranken und geistig behinderten Personen können Sie auch auf Leistungen der Pflegekassen nach Paragraph 45b SGB XI zurückgreifen. Diese Möglichkeit sollten Sie prüfen, bevor Sie Arbeitnehmer auf Ihre Kosten einstellen, da die Kostenübernahme in diesem speziellen Fall Ihr Budget entlasten würde. Diese Leistung wird als niederschwellige Betreuungsleistung bezeichnet und betrifft nicht die Grundpflege, sondern Betreuung und Förderung der kranken Personen.

Einkommensgrenzen für Minijobber

Über das Haushaltsscheckverfahren der Knappschaft können Minijobber bis zu einer Obergrenze von 400 Euro beschäftigt werden. Bis zu dem genannten Einkommen darf der Arbeitnehmer auch in mehreren Jobs bei verschiedenen Arbeitgebern arbeiten. Dann sollten Sie darauf achten, ob Sie der erste Arbeitgeber waren oder als zweiter auftreten. Werden die Einkommensgrenzen von 400 Euro im Monat insgesamt aus allen Beschäftigungsverhältnissen überschritten, treten andere gesetzliche Regelungen in Kraft, es werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse aus dem zweiten oder dritten Minijob, die der zuständigen Krankenkasse zu melden sind. Dies betrifft dann alle mit Arbeitsvertrag abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse, außer dem ersten 400 Euro-Job. Verdient Ihr Minijobber in einem ersten Job 200 Euro und bei Ihnen über 200 Euro, ist eine Beschäftigung bei Ihnen als Arbeitgeber über das bequeme Haushaltsscheckverfahren nicht mehr möglich. Bei Veränderungen sollten Sie auf die Verdienstgrenze achten und rechtzeitig andere Konditionen für das Arbeitsverhältnis festlegen.

Familienangehörige als Minijobber

Wenn sich in der Familie Angehörige bei normal anfallenden Arbeiten im Haushalt unterstützen, besteht selten Anspruch auf die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses über die Minijobzentrale. Ehepartner, Eltern oder Kinder werden vom Gesetzgeber gewöhnlich als helfende Haushaltsmitglieder und weniger als Arbeitnehmer eingestuft. Es ist möglich, Verwandte als Minijobber einzustellen, das wird aber im Einzelfall geprüft, ob es sich nicht um eine Scheineinstellung handelt. Unterhaltsverpflichtete Eltern können ihr im Haushalt lebendes erwachsenes Kind nicht im Minijob beschäftigen.

Immortelle, am 05.01.2012
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