Weihnachtsgeld, ursprünglich eine freiwillige Leistung

Weihnachtsgeld ist von seinem Wesen her eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, wenn er nicht durch Tarifvertrag, betriebliche Übung, betriebliche Vereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarungen dazu verpflichtet ist. Mit der freiwilligen Zahlung wollte der Arbeitgeber eine besondere Arbeitsleistung und die Betriebstreue belohnen. Allerdings muss der Arbeitgeber bei seiner Zahlung von Weihnachtsgeld immer wieder darauf hinweisen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt und diese freiwillig bleibt, auch wenn über mehrere Jahre eine weihnachtliche Gratifikation zusammen mit dem Novembergehalt gezahlt wurde. Mit der Erklärung "Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung. Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass durch die Zahlung von Weihnachtsgeld in diesem Jahr kein Rechtsanspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld für zukünftige Jahre entsteht", konnte sich der Arbeitgeber der Pflicht zu zukünftigen Zahlungen entziehen. Meist ließ sich der Arbeitgeber diese Erklärung vom Arbeitnehmer unterzeichnen zum Beweis, dass der Arbeitnehmer die Erklärung und die Freiwilligkeit der Zahlung zur Kenntnis genommen hat.

Grenzen durch das Bundesarbeitsgericht

Anders lautende Formulierungen hielten der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung nicht stand. So erteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2010 der Formulierung "Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden" eine klare Absage, weil nicht klar war, was die Formulierung bedeuten sollte. Wollte der Arbeitgeber eine freiwillige Zahlung vornehmen oder wollte er einen verbindlichen Anspruch einräumen, den er jederzeit nachträglich widerrufen durfte?

Anspruch auf Weihnachtsgeld durch betriebliche Übung

Gab es keinen alljährlichen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Zahlung, entstand der Anspruch der Arbeitnehmer durch eine betriebliche Übung. Wurde drei Jahre lang ohne den obigen Hinweis Weihnachtsgeld gezahlt, so konnte der Arbeitnehmer auch zukünftige Zahlungen einer weihnachtlichen Gratifikation erwarten, weil eine betriebliche Übung und somit ein Rechtsanspruch entstanden war.

Stichtagsregelung und Rückzahlung von Weihnachtsgeld

Ein wichtiger Stichtag ist meistens der 1. April des Folgejahres, weil in fast allen Tarifverträgen oder –vereinbarungen geregelt ist, dass das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer bis zum Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dabei sehen einige Betriebsvereinbarungen vor, dass dem Arbeitnehmer anteiliges Weihnachtsgeld zusteht und die Zahlung nicht in voller Höhe zurückgefordert werden kann. Genaue Auskunft geben die tariflichen Regelungen in den einzelnen Branchen.

Wie viele Arbeitnehmer erhalten Weihnachtsgeld?

Die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung hat in einer allerdings nicht repräsentativen Umfrage herausgefunden, dass 54 Prozent der deutschen Arbeitnehmer weihnachtliche Sonderzahlungen erhalten, 56 Prozent in Westdeutschland und 40 Prozent in Ostdeutschland. Das sind 72 Prozent der tarifgebundenen, aber nur 42 Prozent der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer. Die Höhe des Weihnachtsgeldes ist entweder in einer festen Summe tariflich oder in betrieblicher Übung bestimmt oder richtet sich nach einem festen Prozentsatz von tariflichen Lohnregelungen. Letzteres ist zum Vorteil der Arbeitnehmer, denn hier wächst das Weihnachtsgeld entsprechend der tariflichen Entwicklung der Entgeltgruppen.

 

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