Grundsätzlich sind mehrere Jobs möglich

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft nur einem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Er schuldet die Arbeitsleistung in der Regel ja auch nur für einen bestimmten Zeitraum. Außerhalb dieser Zeit, in seiner Freizeit demnach, kann er grundsätzlich machen was er will. Also auch einen weiteren Job ausüben. Jedoch kann es vertragliche oder gesetzliche Einschränkungen geben.

Leather Aktentasche brief case (Bild: Butz.2013 / Flickr)

Arbeitsvertragliche Grenzen

In einem Arbeitsvertrag kann die Wahl eines weiteren Arbeitsverhältnisses eingeschränkt werden. Üblich sind Vereinbarungen, dass durch eine zusätzliche Beschäftigung betriebliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Der Nebenjob darf nicht in einem Konkurrenzverhältnis zum Hauptjob stehen. Dies ist vor allem immer dann der Fall, wenn die Unternehmen, bei denen der Berufstätige beschäftigt ist, in einem Verhältnis zueinander stehen wie Lieferant und Produzent oder Auftragnehmer und Auftraggeber. Es kann sich aber auch um ein Konkurrenzunternehmen handeln. Wer sich in dieser Frage nicht sicher ist, sollte seinen Hauptarbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit informieren. Eine solche betriebliche Beeinträchtigung liegt auch dann vor, wenn der Zweitjob den Arbeitnehmer so sehr beansprucht, dass er seinen Hauptberuf nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann, weil er zum Beispiel übermüdet ist.

Gesetzliche Einschränkungen im Zweiberuf

Neben arbeitsvertraglichen Regelungen kann auch das Arbeitszeitgesetz die Ausübung mehrerer Arbeitsverhältnisse einschränken. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt nämlich eine Höchstarbeitszeit von acht Stunden, unter bestimmten Voraussetzungen zehn Stunden, täglich vor. In der Zusammenrechnung der Arbeitsverhältnisse darf diese Grenze nicht überschritten werden. Wird sie doch, ist das zweite Arbeitsverhältnis mangels einer Rechtsgrundlage nichtig.

Hektik 203/365

Hektik 203/365 (Bild: Skley / Flickr)

Vereinbarte Verbote und Einschränkungen für den Zweitjob

Frei vereinbar, weil gegenseitig zustimmungsbedürftig, können Nebentätigkeiten eingeschränkt oder sogar verboten werden. Dies ergibt sich aus der Vertragsfreiheit. Mit der Folge, dass ein Arbeitnehmer, wenn er gegen eine solche Vereinbarung verstößt, seinem Hauptarbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig ist. Darüber hinaus sind eine Abmahnung und für den Fall einer Wiederholung auch eine Kündigung (verhaltensbedingte) möglich.

Anzeige der Nebentätigkeit

Auch wenn eine Anzeigepflicht nicht ausdrücklich vereinbart ist, sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die Aufnahme, den Inhalt und den Umfang seines Nebenjobs informieren. Elementar ist diese Anzeige bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern. Hier muss der Arbeitgeber zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht alle Beschäftigungen zusammenrechnen. Dazu muss er natürlich die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse kennen. Auch hier kann bei einer Nichtbeachtung dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers drohen, weil der möglicherweise Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten hat.

Anspruch auf Genehmigungserteilung

Was aber, wenn der Arbeitgeber die Aufnahme der Nebentätigkeit ohne ersichtlichen Grund ablehnt? Der Arbeitnehmer darf die Nebentätigkeit dennoch ausüben. Der Zweitberuf darf nur mit Angabe eines wichtigen Grundes versagt werden. Ist vertraglich ein Genehmigungsvorbehalt vorgesehen, hat der Arbeitnehmer sogar Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn der Arbeitgeber keinen wichtigen Grund vorbringen kann. Notfalls wäre ein solcher Anspruch auch auf dem Klageweg möglich.

Autor seit 9 Jahren
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