Rechtsgrundlagen für die Prüfpflicht

Die Rechtsgrundlage für die Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ergibt sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der DGUV Vorschrift 3. Die DGUV V3 hat die vielleicht vielfach noch bekannte BGV A3 abgelöst. Sie ist analog einer Satzung zu bewerten, die der Unfallversicherungsträger erlassen hat. Sie hat nicht den Rechtscharakter eines Gesetzes, basiert jedoch auf den Bestimmungen der BetrSichV, die unter anderem eine Prüfpflicht für Arbeitsmittel und Anlagen vorsieht.

Wer ist veranwtortlich und welche Konsequenzen drohen

Der Arbeitgeber bzw. Unternehmer ist für den Arbeitsschutz in einem Betrieb umfassend zuständig. Das heißt, es obliegt ihm, die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 vorzunehmen. Kann er dies nicht selbst - was durchaus die Regel ist - muss er eine geeignete Person dafür beauftragen. Die Verantwortung kann er jedoch nicht übertragen.

 

Führt ein Unternehmer oder Arbeitgeber die Prüfung nach der DGUV V3 nicht oder in einem nicht ausreichenden Ausmaß durch, kann dies nicht nur zu haftungsrechtlichen Konsequenzen führen. Sollte es durch ein nicht geprüftes Arbeitsmittel oder eine nicht geprüfte Anlage zu einem Arbeitsunfall kommen, drohen sogar strafrechtliche Folgen.

Wer darf Prüfungen nach der DGUV V3 durchführen?

Prüfungen von Betriebs- und Arbeitsmitteln führt in der Regel eine Befähigte Person durch. Die Voraussetzungen für die Qualifikation einer solchen Befähigten Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung werden in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 genauer verifiziert.

 

Nach diesen Vorschriften muss eine Befähigte Person aufgrund:

  • ihrer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung,
  • ihrer einschlägigen beruflichen Erfahrung und
  • ihres Wissens um Prüfungen und Regeln der Technik wie des Arbeitsschutzes

in der Lage sein, den betriebssicheren Zustand des zu prüfenden Betriebs- oder Arbeitsmittels zu bewerten und zu beurteilen. Im Rahmen der Prüfungen nach der DGUV V3 ist dies in der Regel eine Elektrofachkraft (EFK).

 

Die Befähigte Person muss vom Arbeitgeber ausgewählt und schriftlich bestellt werden. Kommt die Befähigte Person aus den Reihen der eigenen Mitarbeiterschaft, ist sie in ihrer Tätigkeit als Befähigte Person weisungsfrei und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Dokumentation und Fristen

Die Fristen der regelmäßigen Prüfung nach der DGUV V3 richten sich dem Grunde nach den Festlegungen, den der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung getroffen hat. Er kann hierbei nach den Richtwerten der Unfallverhütungsvorschrift abweichen, wenn er dies gut begründen kann. Auf der anderen Seite reicht die bloße Übernahme der Richtwerte nicht aus; der Gesetzgeber wünscht sich diesbezüglich Überlegungen des Arbeitgebers zu den Fristen.

 

Die Durchführung der Prüfung ist zu dokumentieren. Hierfür verantwortlich zeichnet sich die Befähigte Person. Die Dokumentation der Prüfung ist wenigstens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

 

Die Prüfung nach der DGUV V3 kann man sich durch ein Prüfkonzept systematisieren. Zum Beispiel empfiehlt sich das Führen einer Liste der zu prüfenden Arbeitsmittel.

Autor seit 9 Jahren
45 Seiten
Laden ...
Fehler!