Die Pflegestufen

Als pflegebedürftige Person gilt nach dem Paragraph 14 SGB XI eine Person, die aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, die regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben im Alltag selbst zu verrichten. Dabei muss die Dauer der Hilfebedürftigkeit mindestens sechs Monate betragen und die bedürftige Person muss die Hilfe in einem erheblichen Umfang oder höherem Masse benötigen. In welche Pflegestufe der zu Pflegende eingestuft wird, ist Entscheidung der Pflegekasse, wobei hier das Pflegegutachten eine beachtliche Rolle spielt. Von der Einstufung der Pflegestufe ist die Pflegesachleistung abhängig. Das heißt, damit wird entschieden ob und in welchem Umfang der Pflegebedürftige von der Versicherung Leistungen erhält. Für den Umfang dieser Leistungen ist der zeitliche Aufwand relevant, der von der/den Pflegeperson/en aufgewendet werden muss. Diese Person kann entweder aus dem Familienkreis stammen oder aber von einer ausgebildeten Pflegeperson. (Beispielsweise von einem privaten Pflegedienst)

Folgende Pflegestufen liegen vor:

Pflegestufe I => hier liegt eine erhebliche Pflegebedürftigkeit vor (mind. 90 Minuten pro Tag). Pflegestufe II => hier liegt eine schwere Pflegebedürftigkeit vor (mind. 180 Minuten pro Tag). Pflegestufe II => hier liegt die schwerste Pflegebedürftigkeit vor (mind. 300 Minuten pro Tag).

Die Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegekassen sind vom Gesetzgeber angewiesen, dass sie durch Maßnahmen wie Rehabilitationen oder medizinischen Behandlungen einer möglichen Pflegebedürftigkeit entgegenwirken. Damit die Pflegeversicherung zu keiner Vollversicherung wird, sind die Leistungen der Pflegeversicherung budgetiert. Denn nur so können die Beiträge stabil gehalten und die Ausgabeentwicklungen gesteuert werden.

 

Wird ein Pflegebedürftiger zu Hause gepflegt, sei es durch einen professionellen Pflegedienst oder einer Pflegeperson aus dem Familienkreis, dann spricht man von ambulanter Pflege. Für die häusliche Pflege hatten sich noch im Jahr 2003 rund zwei Drittel der Pflegebedürftigen entschieden. Mittlerweile entscheiden sich immer mehr der Pflegebedürftigen für eine stationäre Pflege.

Qualitätskontrolle und Kombinationsleistungen

Wird von einem Pflegebedürftigen kein privater Pflegedienst oder professionelle Hilfe in Anspruch genommen, dann erhält er ein monatliches Pflegegeld. Dieser ausgezahlte Betrag steht dem Pflegebedürftigen für eine häusliche Pflegehilfe zur freien Verwendung zur Verfügung. Für die Auszahlung des monatlichen Pflegegeldes wird jedoch vorausgesetzt, dass die häusliche Pflege auch in einer geeigneten Form sichergestellt ist. Dies wird vorab von einem Gutachter überprüft und es finden auch regelmäßig Qualitätskontrollen statt, um einen Mißbrauch des Pflegegeldes zu vermeiden.

 

Wird ein ambulanter Dienst, beispielsweise ein privater Pflegedienst in Anspruch genommen, dann hat der Pflegebedürftige das Recht, den Pflegedienst selbst auswählen. Mit diesem muss jedoch ein Versorgungsvertrag nach § 71 ff.SGB XI abgeschlossen werden. Der Pflegedienstleister rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab. Das bedeutet, hier findet keine Auszahlung an den zu Pflegenden oder dessen Familienangehörige statt. Wie hoch der monatliche Betrag ist, richtet sich nach der Pflegestufe.

 

Eine weitere Möglichkeit für die Absicherung sind die sogenannten Kombinationsleistungen. Bei diesem Modell wird die Leistung gesplittet und ein Teil des Pflegegeldes an den Pflegebedürftigen für die häusliche Pflegehilfe ausgezahlt und der andere Teil direkt mit einem in Anspruch genommenen Pflegedienst abgerechnet.

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