Lizenzen vor Produktion prüfen

Das war natürlich gelogen. Als wir im Zuge der Produktion mehrfach daran erinnerten, die Lizenzen vorzulegen, stießen wir zuerst auf Ausflüchte, dann auf Unverständnis und zuletzt auf aggressive Anwandlungen, die schließlich darin mündeten, dass der Kontakt abbrach. Nun, es sind nicht immer zwielichtige Gestalten mit eindeutig kriminellen Absichten, die rechtliche Aspekte einer Medienproduktion übersehen oder unterschätzen. Was muss also beachtet werden, wenn man eine CD-, DVD- oder Blu-ray Produktion plant?

 

1. Lizenzen im Allgemeinen

Der Herausgeber oder Hersteller einer Medienproduktion (dies gilt gleichermaßen für Bücher) muss legitimiert sein, den jeweiligen Inhalt zu vervielfältigen. So er nicht selbst Urheber des Contents ist und dessen Verwertung zuvor nicht abgetreten hat, sind diese Lizenzen in der Regel zu erwerben. Ausgenommen sind gemeinfreie Inhalte, bei denen das Urheber- und Leistungsschutzrecht erloschen ist. Die Lizenzen sind auch für Bestandteile zu erwerben oder, wenn Sie nicht monetär erworben werden müssen, bei Bedarf nachzuweisen. Wer beispielsweise auf einer CD ROM den Acrobat Reader von Adobe beifügen will, um das Lesen enthaltener PDF Dokumente zu ermöglichen, der muss hierfür die entsprechende Lizenz des Rechteinhabers Adobe nachweisen - obwohl der Acrobat Reader eine kostenlose Software ist, sind diese Rechte zwingend einzuholen! Beim Erhalt solcher Lizenzrechte wird der Lizenzgeber die Art der Produktion einer Prüfung unterziehen. So ist beispielsweise die Verwendung eines Liedes als Untermalung eines Films ein besonderer Rechtsfall, das sogenannte Synchronisationsrecht. Werkverbindungen (hier Musik und Film) schaffen ein neues Werk. Einem Lizenzgeber wird es nicht gleichgültig sein, in welchem Zusammenhang dies mit seinem Eigentum geschieht.

 

2. Lizenzen im Speziellen: GEMA

Bei ausnahmslos jeder Medienproduktion mit musikalischem Inhalt ist eine GEMA Freistellung zu erwirken. Ob die Musik nur sporadisch im Hintergrund zu hören ist, ob der Herausgeber der Produktion die Stücke selbst verfasst hat und keinen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft wie der GEMA hat oder was auch immer - die GEMA will selbst prüfen, was vervielfältigt werden soll, und beruft sich damit in Deutschland erfolgreich auf den sogenannten GEMA Vorbehalt. Die Bearbeitung der Freistellung kostet dabei kein Geld, Lizenzkosten fallen nur dann an, wenn der zur Vervielfältigung eingereichte Inhalt zum GEMA Repertoire gehört und damit gemapflichtig ist.

 

Um den Zeitplan einer Produktion nicht durcheinander zu bringen, weil fehlende Lizenzen oft nicht ad hoc erworben werden können, sollten diese Fragen bereits im Vorfeld abgeklärt werden. Die mit der Materie befassten Agenturen und Presswerke leisten hier meist gerne Beratungshilfe. So auch wir, die oomoxx media, Agentur für Blu-ray, DVD + CD Vervielfältigung.

 

Der eingangs erwähnte Raubkopierer hat sich übrigens nicht mehr blicken lassen. Sollte Ihnen auch einmal ein solcher Fall begegnen, sollten Sie sich bei besonders dreisten Zeitgenossen, die unverfroren und unerlaubt das Eigentum Dritter verwerten möchten, überlegen, staatliche Stellen oder zumindest die GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen) einzuschalten. Denn Urheberrechtsverletzungen dieser Art sind letztlich Diebstahl.

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