Der Stichtag für die diesjährige Steuererklärung fällt aufgrund des Wochenendes auf den 2. Juni. Und diesen Termin sollten sich auch alle Rentner im Kalender markieren. Denn auch sie müssen seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 Steuern zahlen und eine Steuererklärung abgegeben, wenn ihre gesamten Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. Der liegt für das Jahr 2013 bei 8130 Euro für Alleinstehende und 16.260 Euro für Ehepaare. Liegt die Rente unter diesem Wert, fällt keine Steuerlast an. Ist die Rente jedoch höher, fallen weitere Einkünfte an – zum Beispiel aus einer privaten Rentenversicherung, aus Vermietung von Grundstücken oder Immobilien oder aus einem Nebenjob – oder arbeitet der Ehepartner noch, kommen Rentner an einer Steuererklärung nicht vorbei.

Steuererklärung auch rückwirkend

Senioren sollten allerdings nicht warten, bis das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Der Fiskus kann nämlich nicht nur die Steuer für das vergangene Jahr einfordern, sondern für die letzten sieben Jahre. Wird dabei eine Steuerpflicht festgestellt, müssen Senioren die gesamte Summe nachzahlen – mit teuren Strafen. So drohen neben der hohen Nachzahlung meist noch Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr, in einigen Fällen gar eine Geldstrafe. Denn der Fiskus weiß dank der Steueridentifikationsnummer von allen Einkünften. Das gilt auch für private Policen oder Nebeneinkünfte.

Doch Achtung: Wurde dem Rentner mehrfach mitgeteilt, dass er nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei, ist das Erheben von Hinterziehungszinsen unangemessen. Um von dieser Regelung Gebrauch zu machen, müssen Betroffene einen Antrag auf Zinserlass stellen – mit Verweis auf ein Musterverfahren beim Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 12 K 2776/12 AO).

Nicht die gesamte Rente versteuern

Im Alterseinkünftegesetz ist auch eine Übergangsregel bis zum Jahr 2040 verankert. In dieser Zeit wird nicht die volle Rente versteuert. Wie hoch die Steuerpflicht im konkreten Fall ist, hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. Ruheständler, die im Jahr 2005 oder davor in aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, müssen nur die Hälfte ihrer Einkünfte versteuern. Seit dem steigt der steuerpflichtige Rentenanteil um zwei Prozent pro Jahr – ab 2021 um ein Prozent. Wer zum Beispiel 2013 in Rente geht, muss 66 Prozent versteuern. Allerdings erhöht sich bei Rentenerhöhungen auch die Steuerschuld. Denn ab dem zweiten Jahr des Rentenbezugs bleibt der steuerfreie Betrag konstant – bis zum Tod. Im konkreten Beispiel liegt er bei 34 Prozent des Folgejahres, also von 2014.

 

Jahr des RentenbeginnsSteuerpflichtiger Rentenanteil
2005 und davor 50 Prozent
2010 60 Prozent
2013 66 Prozent
2015 70 Prozent
2020 80 Prozent
2025 85 Prozent
2030 90 Prozent
2040 und danach 100 Prozent

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Quelle: Bundesfinanzministerium

 

Aufforderung zur Steuererklärung nicht ignorieren

Ist eine Aufforderung zur Steuererklärung im Briefkasten, besteht in jedem Fall Handlungsbedarf. Wird der Brief ignoriert, droht das Finanzamt mit Schätzung. Dann kann die Steuerforderung höher ausfallen, als es bei der Abgabe einer Steuererklärung der Fall gewesen wäre. Brauchen Rentner aber mehr Zeit, können sie eine Fristverlängerung beantragen.

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