Wer ist zur Abgabe verpflichtet?

Das Einkommensteuergesetz regelt in § 46 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) welcher Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist und nennt das Ganze "Pflichtveranlagung".

Fällt man nicht unter die dort aufgeführten Fallgruppen, hat man trotzdem die Möglichkeit freiwillig eine Erklärung abzugeben, was das Gesetz als sogenannte "Antragsveranlagung" bezeichnet. Eine solche freiwillige Abgabe macht logischerweise dann Sinn, wenn es Geld zurückgibt.

Wichtig zu wissen: Gibt man freiwillig die Einkommensteuererklärung ab und stellt dann überraschenderweise fest, dass man Steuern nachzahlen muss, kann man innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch einlegen. Gleichzeitig sollte man einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, um zu vermeiden, dass der nachgeforderte Betrag erst einmal gezahlt werden muss.

 

Aber alles der Reihe nach:

Bei wem ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung gesetzlich vorgeschrieben?

Leider hilft einem der Blick in besagten § 46 EStG erstmal nicht viel, es sei denn man kennt sich mit dem Entziffern von Gesetzestexten aus. Zusammenfassend, wenn auch nicht abschließend, kann man aber sagen, dass der Pflichtveranlagung für Arbeitnehmer, unter anderem, folgende wichtigsten Fallgruppen unterliegen:

  • Monatliche Einkünfte von mehr als 410 € bei denen die Lohnsteuer nicht bereits abgezogen wurde.
  • Mehrere Arbeitsverhältnisse, wo der Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern Gehalt bekommen hat und es liegt kein Minijob vor.
  • Beide Ehegatten haben Arbeitslohn bezogen und einer hat die Steuerklasse V, VI oder bei IV wurde der Faktor eingetragen.
  • Es wurde ein Freibetrag in Anspruch genommen und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn übersteigt 10.700 Euro.
  • Das Finanzamt fordert zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf.

 

Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung (Bild: FotoDB.de / Flickr)

Frist zur Abgabe der Steuererklärung

Bei der Pflichtveranlagung muss die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt abgeben. Für das Jahr 2014 muss die Erklärung daher bis zum 31. Mai 2015 beim Finanzamt eingegangen sein. Der 31. Mai 2015 fällt auf einen Sonntag, so dass sich die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung auf Montag, den 1. Juni 2015 verlängert.

Wichtig zu wissen: Schafft man es bis zu diesem Tag nicht die Erklärung abzugeben, kann man schriftlich beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen.

Ist man nicht zur Abgabe verpflichtet und wählt die Antragsveranlagung, gilt eine Frist von 4 Jahren. Bis Ende Dezember 2015 könnte daher noch die Steuererklärung für das Jahr 2011 eingereicht werden.

Die Erstellung der Steuererklärung ist nicht unbedingt einfach und gerade am Anfang sehr zeitaufwändig. Man sollte daher vorher prüfen, ob es sich überhaupt lohnt, was uns schon zu der nächsten Frage führt.

 

Wann lohnt es sich?

Liegen zum Beispiel folgende Umstände vor, könnte man mit einer Einkommensteuererstattung rechnen:

  • Hohe Werbungskosten als Arbeitnehmer
    • Diese müssen über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € liegen. Werbungskosten sind alle Ausgaben, die mit der Berufsausübung zusammenhängen. Typisch sind Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Ausgaben für Arbeitsmittel, Berufskleidung, Beiträge zu Berufsverbänden. Hat man demnach in einem Jahr mehr als 1.000 € für diese Aufwendungen ausgegeben, sollte man diese in der Steuererklärung angeben und die Höhe mit den entsprechenden Belegen nachweisen.
  • Zeitweise Beschäftigung im Jahr
    • Wenn man nicht das ganze Jahr als Arbeitnehmer beschäftigt war.
  • Unterschiedlich hohe Gehälter während eines Jahres
  • Geburt eines Kindes im laufenden Jahr
    • In dem Fall wurde für das laufende Jahr noch kein Kinderfreibetrag vermerkt.
  • Verluste aus einer oder mehreren Einkunftsarten
  • Heirat im laufenden Jahr
  • Aufwendungen für Handwerkerleistungen
    • Beauftragt man einen Handwerker z.B. für Malerarbeiten, Reparatur und Wartung für Haushaltsgeräte, Modernisierung des Badezimmers oder ähnliches, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20% des bezahlten Arbeitslohns (einschließlich der in Rechnung gestellten Fahrt- und Maschinenkosten). Materialkosten fallen jedoch nicht darunter. Außerdem gilt ein Höchstbetrag von 1.200€ im Jahr, der maximal angesetzt werden kann.
  • Sie haben zu viel Abgeltungsteuer bezahlt
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie z.B. Dividenden, Zinsen, werden mit der Kapitalertragsteuer (auch Abgeltungsteuer genannt) besteuert. Sie beträgt 25%. Die Steuer wird in der Regel bereits von der Bank, die die Zinsen zahlt oder die Wertpapiere verwaltet, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Es kann aber auch vorkommen, dass die Bank zu viel einbehalten hat oder, dass der eigene Steuersatz unter den 25% liegt. In letzterem Fall kann man in der Steuererklärung die Günstigerprüfung beantragen und die Kapitaleinkünfte werden dem niedrigeren Steuersatz unterworfen.

 

Wie sieht es mit Ausbildungs- und Fortbildungskosten aus?

Das deutsche Steuersystem differenziert zwischen Aufwendungen für die Berufsausbildung und Fortbildung.

Ausbildungskosten

Darunter fallen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Erststudium oder erstmaliger Berufsausbildung anfallen. Sie sind sogenannte Kosten der Lebensführung und im deutschen Steuerrecht nur als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG abziehbar. Bis zu einer Höhe von maximal 6.000 € pro Jahr können sie in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Fortbildungskosten

Wenn man jedoch bereits einen Beruf erlernt hat und in diesem Zusammenhang an Weiterbildungsmaßnahmen teilnimmt oder ein Zweitstudium beginnt, werden die dabei anfallenden Aufwendungen als Fortbildungskosten angesehen und können in voller Höhe jährlich als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden. Typische Kosten sind z.B. Kursgebühren, Lernmaterialien, aber auch Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand.

Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten

Neben der betragsmäßigen Begrenzung liegt der wesentliche Unterschied darin, dass Verluste, die durch hohe Werbungskosten entstanden sind und in einem Jahr nicht mit allen Einnahmen verrechnet werden konnten, in spätere Jahre vorgetragen und mit späteren Einnahmen verrechnet werden können.

Bei den Sonderausgaben ist das nicht möglich. Diese können nur in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Wer deshalb während seiner Ausbildung keine oder nur wenige Einnahmen erzielt dem nützen hohe Sonderausgaben nichts, da diese nur in Höhe der Einnahmen aus diesem einen Jahr abgezogen werden können und ein Überschuss nicht in nachfolgende Jahre mitgenommen werden kann.

Anhängige Klageverfahren

Diese Auffassung des Gesetzgebers, dass Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben abziehbar sind, teilt der Bundesfinanzhof nicht. Er hält die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und hat sie deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Praxistipp

Bis zu einer Entscheidung des Gerichts empfehlen viele Steuerberater ihren Kunden, die Aufwendungen für eine Erstausbildung in ihrer Steuererklärung trotzdem als Werbungskosten geltend zu machen. Das Finanzamt wird das zwar nicht anerkennen, aber es wird den Steuerbescheid mit einem sogenannten Vorläufigkeitsvermerk versehen. Das bedeutet, dass der Fall bis zur Entscheidung des Gerichts offen bleibt und auch nachträglich noch geändert werden kann. Man sollte deshalb genau prüfen, ob am hinteren Ende des Steuerbescheids ein entsprechender Vermerk gesetzt wurde. Wenn dieser fehlt, sollte man das Finanzamt anschreiben.

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