Voraussetzungen für die Befreiung

Berücksichtigt werden von der Krankenkasse für Anträge auf Befreiung ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen für verordnete Mittel und Behandlungen. Hier muss äußerst penibel zwischen gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen und wirtschaftlichen Aufzahlungen unterschieden werden.

Wirtschaftliche Aufzahlungen leistet der Patient dann, wenn "es etwas Besseres sein soll" und er eine bessere Versorgung als die Kassenleistung wünscht. Von den Mehrkosten der wirtschaftlichen Aufzahlungen kann sich der Patient nicht befreien lassen. Das gilt ebenso für die privaten Zuzahlungen beim Zahnersatz und für individuelle (IgeL) -Gesundheitsleistungen. Diese können höchstens als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.

Die persönliche Belastungsgrenze ohne chronische Krankheiten

Die persönliche Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und gilt bei Ehepaaren für den gesamten Familienhaushalt – unabhängig davon, ob eine Familienversicherung besteht oder die Person selbst versichert ist. Für die Berechnung zählen auch die Einnahmen familienversicherter Kinder.

 

Nicht verheiratete Paare werden getrennt berücksichtigt. Die persönliche Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt.

Die persönliche Belastungsgrenze für chronisch Kranke

Für chronisch Kranke gilt als Belastungsgrenze 1 Prozent der der jährlichen Bruttoeinnahmen. Chronisch krank ist, wer ein Jahr und länger mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde. Paradebeispiel ist dafür mindestens einmal im Quartal die Untersuchung des Blutzuckers mit dem Verschreiben des Medikaments gegen Diabetes.

Darüber hinaus muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 vor.
  • Aufgrund der Erkrankung liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent vor.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich (etwa Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), und ohne die Therapie verschlimmert sich der Gesundheitszustand.

Um als chronisch krank eingestuft werden zu können, müssen Versicherte ihrer Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, in der der Arzt die Krankheit angeben und dem Patienten therapiegerechtes Verhalten bestätigen muss.

Eine Krankheit wird zur chronischen Krankheit

Wer im Fall einer späteren chronischen Erkrankung statt 2 Prozent die reduzierte Belastungsgrenze von 1 Prozent bei Zuzahlungen in Anspruch nehmen will, muss sich bei einem Arzt einmalig über die Vor- und Nachteile der Früherkennungsuntersuchungen von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs beraten lassen. Das gilt für alle nach dem 1. April 1987 geborenen Frauen und nach dem 1. April 1962 geborenen Männer.

Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen oder schweren geistigen Behinderungen brauchen sich nicht ärztlich beraten zu lassen. Das gilt auch für Versicherte, die bereits an einer der zu untersuchenden Krankheit leiden.

Die Ermittlung der persönlichen Belastungsgrenze

Für die Ermittlung der Belastungsgrenze werden die Einkünfte aller Angehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben, zusammen berechnet. Der erste Angehörige ist in der Regel der Ehepartner oder Lebenspartner.

Kinder werden unabhängig von ihrem Versicherungsstatus berücksichtigt bis zu dem Jahr, in dem sie 18 Jahre alt werden. Kinder auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben und mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft nach Paragraph 7 Absatz 3 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) bilden.

Dabei können Freibeträge geltend gemacht werden. Für 2019 gelten folgende Freibeträge

5.607 Euro für den ersten Angehörigen

3.738 Euro für jeden weiteren Angehörigen und

7.620 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind.

 

Belastungsgrenze für Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Grundsicherung

Wenn jemand Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, gilt der Regelsatz des Familienmitgliedes mit dem höchsten finanziellen Beitrag (Haushaltsvorstand) als Berechnungsgrundlage für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Die oben genannten Freibeträge können hierbei nicht geltend machen.

Berechnung der Befreiung von Zuzahlungen

Von der Summe des ermittelten Gesamteinkommens werden die entsprechenden Freibeträge abgezogen. 2 Prozent beziehungsweise 1 Prozent von der Endsumme sind die individuelle Belastungsgrenze. Liegen die medizinischen Ausgaben pro Jahr über der Summe, kann bei der Krankenkasse ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Die überzahlten Beträge werden erstattet.

Die persönliche Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt. Zusammen mit ihrem Befreiungsantrag sollten Versicherte alle Originalquittungen über bereits geleistete Zuzahlungen und Kopien von Einkommensnachweisen (zum Beispiel Gehaltsbescheinigung) einreichen.

Spezieller Service der Apotheken

Apotheken bieten oftmals den kostenlosen Service an, alle persönlichen medizinischen Ausgaben bei dieser Apotheke jedem Patienten zum Ende des Jahres ausgedruckt zu übergeben. Für diesen Fall verzichten die Kranken auf die Einreichung jedes einzelnen Beleges. Voraussetzung ist natürlich, dass alle oder fast alle Medikamente über dieselbe Apotheke bezogen wurde.

Ein ständiger Wechsel der Apotheke würde keinen Verwaltungsaufwand bei der Krankenkasse einsparen; in diesem Fall müssten alle Belege eingereicht und von der Krankenkasse im Detail geprüft werden.

 

Für chronisch Kranke gilt ein vereinfachter Nachweis

Chronisch kranke Menschen müssen Zuzahlungen nur bis zu einer Belastungsgrenze von einem Prozent ihres Bruttoeinkommens leisten. Laut Gesetz benötigen sie dazu jedes Jahr neu eine ärztliche Bescheinigung über ihren Status. Um den damit verbundenen Aufwand für Versicherte und Kassen zu reduzieren, haben sich die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) und auch andere Krankenkassen und Ersatzkassen inzwischen eine pragmatischere Lösung in allen eindeutigen Fällen eingeführt. Das betrifft zum Beispiel stark Pflegebedürftige oder Dialyse-Patienten, im Prinzip aber alle Patienten.

Die AOKs können auf die jährliche Bescheinigung durch den Arzt oder den Nachweis des Behinderungsgrades verzichten, wenn ein Arzt die chronische Erkrankung bereits einmal festgestellt hat und es keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes gibt. Wer schwerwiegend chronisch krank ist, sollte deshalb bei seiner Krankenkasse nachfragen, ob er für das laufende Jahr erneut einen Nachweis vorlegen muss.

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