Unternehmer und Selbstständige aufgepasst - Geldspenden Weihnachten - Steuerfallen überall

 

Der Fiskus wirft sein scharfes Auge auf ALLE Spendenausgaben und fragt nicht nach dem "guten Zweck". Sachspenden und Geldspenden zu Weihnachten sind eine fiese Steuerfalle, in die viele Unternehmer, die eigentlich Gutes im Sinn haben, arglos hineintappen.

 

Geschäftspartnern Weihnachten Geschenke zu machen, ist schon ein ziemlich heikles Thema. Dann lieber gar nichts zu Weihnachten schenken sondern Geld spenden, denken Unternehmer und Selbstständige. Aber selbst diesbezüglich ist Vorsicht geboten, denn gut gemeinte Geldspenden zu Weihnachten, die anderen aus finanzieller Not heraus helfen sollen, können Unternehmern teuer zu stehen kommen. Der Steuerdschungel ist ziemlich gefährlich, undurchsichtig und mit fiesen Fallen gespickt. Steuerfallen, in die auch jene Unternehmer tapsen, die mit Herz spenden wollen.

Für Spenden aller Art müssen spezielle Spendenbescheinigungen ausgeschrieben werden. Spendenquittungen, für die es seit Mai 2011 bestimmte Vorgaben gibt. Jene "Vorgaben für Zuwendungsbestätigungen" müssen strengstens eingehalten werden. Sofern die Spendenbelege nicht alle Anforderungen erfüllen, werden Unternehmer und Selbstständige, die Weihnachten spenden statt schenken wollen, ein böses Erwachen erleben.

Die Spendenquittungen, welche Unternehmer und Selbstständige erhalten, sollten genauer unter die Lupe genommen werden, denn diese müssen exakt dem amtlichen Muster - § 50 Absatz 1 des EStDV - entsprechen. Was bedeutet, dass weder Textpassagen geändert werden dürfen, noch die Wortwahl und gleich gar nicht die Reihenfolge der Passagen.

Erlaubt ist andererseits die optische Gestaltung der Textpassagen, wie zum Beispiel das "Einrahmen" oder "Fett" hervorheben. Selbst Danksagungen der Vereine und Institutionen - welche zu Weihnachten mit einer Geld- oder Sachspende bedacht worden sind - haben auf der Zuwendungsbestätigung nichts zu suchen. Ebenfalls dürfen die Spendenquittungen keine Werbeaufdrucke enthalten. Gestattet sind wiederum Informationen auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung.

Unternehmer und Selbstständige, die nun meinen, mit Sachspenden zu Weihnachten besser beraten zu sein, irren. Denn auch hierfür gibt es Bestimmungen, die einzuhalten sind. Selbst wenn die Sachspenden aus dem Privatvermögen stammen, die von der Steuer abgesetzt werden sollen, müssen zunächst genaue Angaben zur Wertfeststellung gemacht werden. Anerkannte Gutachten zum aktuellen Wert von Sachen/Dingen, die Weihnachten gespendet werden, kosten jedoch ebenfalls Geld.

Steuerfalle - Sachspenden Weihnachten

 

Die Weihnachtszeit ist Spendenzeit. Bei zahlreichen kleinen Unternehmern aber auch großen Firmen und Freiberuflern trudeln vor Weihnachten nicht selten Mails oder Briefe ein, die von Vereinen, Schulen, Hilfsorganisationen und gemeinnützigen Institutionen kommen, welche dringend um Geld- oder Sachspenden zu Weihnachten bitten.

In vielen Kellerräumen und auf Dachböden stehen noch Rechner der älteren Semester herum, ebenso Bürostühle als auch allerhand andere nützliche und gut funktionierende Sachen, die zum Entsorgen einfach zu schade sind. Geniale Sachspenden zu Weihnachten, an denen andere noch viel Freude haben werden.

Die Spender hingegen erwarten unangenehme Überraschungen, sofern sie nicht mit der Materie "Steuer" vertraut sind. Was kein Wunder ist im "Steuer-Urwald" Deutschland. Umsatzsteuer, Bettensteuer, Lohnsteuer, Einkommenssteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Kirchensteuer, Vorsteuer, Nachsteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Gewerbesteuer … da kann kein Mensch mehr durchblicken.

Sachspende - teure Steuerfalle. Im Einkommenssteuergesetz - EStG - § 6, Absatz 1 Nr. 4 ist vermerkt, dass Unternehmer ein Wirtschaftsgut entnehmen und den Restwert - auch Buchwert genannt - der Sachspende von der Steuer absetzen können. Aber nur dann, wenn jene Spende unmittelbar nach Entnahme einer gemeinnützigen Einrichtung zugutekommt.

Was allerdings die wenigsten umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer beachten, ist die Tatsache, dass die Entnahme aus dem Wirtschaftsgut (die Sachspende also) zugleich als steuerpflichtiger Umsatz zu betrachten ist. Sofern für die Dinge, die zu Weihnachten gespendet werden sollen, zuvor - vollständig oder zum Teil - Vorsteuer geltend gemacht wurde. Diesbezüglich werden die fälligen Umsatzsteuern für die Sachspenden nicht nach dem Buchwert bestimmt. Ausschlaggebend ist in dem Fall der Einkaufspreis samt Nebenkosten der Wirtschaftsgüter, welche gespendet werden sollen. 

 

Kleiner Tipp: Möchten Sie dennoch Weihnachten anderen mit Sachspenden eine Freude machen, verzichten Sie auf die Spendenquittung und verschenken Sie am Besten bereits abgeschriebene Gegenstände. Oder seien Sie einfach vor Ort, in Kinderheimen, Vereinen, Hilfsorganisationen und bringen Sie unentgeltlich Ihre Arbeitskraft ein. Somit tun Sie auch ein gutes Werk zu Weihnachten.

KreativeSchreibfee, am 03.11.2012
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