Räumpflicht

Fängt es an zu schneien oder tritt Glatteis auf, muß der Hauseigentümer oder ein Subunternehmer den Gehweg und die Zufahrten räumen, bei vereisten Flächen ist zu streuen. Der Mieter hat diese Verpflichtungen zu übernehmen, vorausgesetzt, es gibt eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Bei einem Mehrfamilienhaus ist zudem eine zusätzliche interne Regelung erforderlich. Diese kann durch einen Aushang im Hausflur umgesetzt werden. Rutscht ein Fußgänger auf einem vereisten Weg aus und verletzt sich, können finanzielle Ansprüche auf denjenigen zukommen, der zum Zeitpunkt des Sturzes die Räumpflicht hatte. Unter Umständen bezahlt in diesem Fall die private Haftpflichtversicherung des Mieters oder Eigentümers, vorausgesetzt dieser besitzt die entsprechende Police. Bei grober Fahrlässigkeit ist unter Umständen der Versicherungsschutz gefährdet. Werden Streumittel eingesetzt, sollten diese umweltfreundlich sein. Sand und Splitt sind eine gute Alternative zum Salz, da diese die Reibung zwischen Schnee und Schuhsohle erhöhen. Nach Ende der Winterperiode können diese Mittel über den normalen Hausmüll entsorgt werden. Gute Streumittel lassen sich am Umweltzeichen "Blauer Engel" erkennen. 

Dachsicherung

Dächer und Wintergärten können bei großen Schneemengen einstürzen. Deshalb sind diese bei Bedarf zu räumen. Außerdem kann eine Dachlawine Passanten verletzen. Wird ein Dach durch die Schneelast beschädigt, tritt in manchen Fällen nicht automatisch die Gebäudeversicherung ein. Eine zusätzliche Police gegen Elementarschäden kann Abhilfe schaffen. Diese schafft Schutz  für die Folgen von Naturkatastrophen (Erdbeben, Hochwasser). Wird ein Mensch verletzt, kommt die Haftpflichtversicherung des Eigentümers auf, soweit diesem keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

Sturzrisiko

Kommt es bei Schnee und Eis zu einem Sturz und einer Verletzung, zahlt auf Privatgrundstücken in der Regel die private Haftpflichtversicherung des Eigentümers oder die für die Räumung beauftragte Person. Handelt es sich um einen Wegeunfall springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die entsprechende Person auf dem Weg zur Arbeit befindet, bzw. auf dem direktem Nachhauseweg. Kommt es aufgrund des Sturzes zu einer Beeinträchtigung der eigenen Arbeitskraft, zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung. Voraussetzung ist das zeitige Abschließen der entsprechenden Police.

Sichern von Wasserrohren

Kommt es bei starkem Frost zum Einfrieren von Wasserleitungen, kann dieses für den Hauseigentümer oder Mieter ungeahnte Folgen haben. Gefrorenes Wasser dehnt sich aus und kann die Leitungen zum Bersten bringen. Im Regelfall kommt die Hausratversicherung für diesen Schaden auf, vorausgesetzt, dieser "Part" wurde im Vertrag aufgenommen. Wird dem Verursacher grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, kann die Versicherung die Schadensregulierung verweigern. Dieses trifft zum Beispiel bei mangelndem Frostschutz zu.

mit dem Auto unterwegs

Eine vorausschauende und sichere Fahrweise sollte Selbstverständlichkeit sein. Winterreifen sind verpflichtend, ansonsten kann die Versicherung im Falle eines Unfalls die Schadensübernahme verweigern. Für längere Strecken können Wolldecken oder ein Schlafsack eine große Hilfe sein, sollte eine Weiterfahrt witterungsbedingt auf freier Strecke nicht möglich sein. Wichtig ist eine regelmäßige Inspektion des PKW`s. Ist genügend Frostschutz in der Kühlflüssigkeit, ist die Batterie geladen, funktioniert die Scheibenwischeranlage....

öffentliche Verkehrsmittel

Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel sind verpflichtet, ihre Anlagen von Schnee und Eis zu befreien. Stürzt und verletzt sich ein Fahrgast, haftet das Verkehrsunternehmen in voller Höhe. Das trifft auch dann zu, wenn der Bahnsteig durch einen Subunternehmer nicht ordnungsgemäß geräumt wurde. Deshalb ist es im Schadensfall wichtig, die zuständige Krankenkasse mit den entsprechenden Informationen zu versorgen.

Ashlie, am 20.01.2013
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Bildquelle:
Kerstin Schuster (Warum es in literarischen Werken keine "Neger" mehr geben darf)

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