Was ist neu in der Pflegeversicherung
Durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastunggesetz (PUEG) gibt es seit Januar 2024 eine Erhöhung der Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige.Die Änderungen im SGB XII zusammengefasst
Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit gelten ab Januar 2024 im Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) folgende Änderungen:
- Erhöhung des Pflegegeldes um fünf Prozent und Erhöhung der Beträge für ambulante Pflegeleistungen durch Sozialstationen.
- Jährlicher statt einmaliger Anspruch auf Pflegegeld.
- Vorgezogenes Pflegegeld für Angehörige bis zum 25. Lebensjahr.
- Erhöhung der Beträge für Angehörige für vollstationäre Einrichtungen.
Ziel ist die Stärkung der häuslichen Pflege. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums wird das Pflegegeld deshalb seit Januar 2024 um fünf Prozent angehoben. Dies ist die erste Anpassung seit 2017, die Pflegebedürftige automatisch erhalten. Laut Bundesgesundheitsministerium haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 Anspruch auf Pflegegeld, Menschen mit Pflegegrad 1 allerdings nicht. Ab 1. Januar 2025 wird das Pflegegeld um 4,5 Prozent erneut erhöht. Danach wird der Zuschlag alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst. Die nächste Erhöhung erfolgt also am 1. Januar 2028.
Warum Beratung zu den Pflegeleistungen wichtig ist
Wenn ein Pflegefall eintritt, beispielsweise nach einem Klinikaufenthalt, dann stehen die Menschen oft neben sich, denn es muss dafür gesorgt werden, dass gute Pflege geleistet wird. »Ambulant vor stationär« ist das von den Gesetzgebenden oft gebrauchte geflügelte Wort. Das ist wohl auch für die Pflegebedürftigen die beste Lösung im häuslichen Umfeld bleiben zu können. Eine gute Beratung, die für alle die beste Möglichkeit herausfindet, ist gerade dann wichtig, um über die Pflegeleistungen aufzuklären, die im SGB XI verankert sind. Es geht nebenbei auch um die Umgestaltung des häuslichen Umfelds, um die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln, was das Leben erleichtern kann. Die Mitarbeitenden eines Pflegestützpunktes sind gut vernetzt, kennen sich in der Gesetzgebung und beraten nach dem Leitsatz: »Wir kümmern uns und lassen keinen alleine«. Die Pflegestützpunkte helfen auch bei der Antragstellung.
Wer bereits einen Pflegegrad hat, sollte sich ebenfalls beraten lassen, damit die Leistungen auch beansprucht werden, die Pflegebedürftigen zustehen. Es ist beispielsweise vielen Betroffenen und pflegenden Angehörigen gar nicht bekannt, dass Ihnen zusätzlich zum Pflegegeld auch finanzielle Unterstützung bei der Unterbringung in einer Tagespflegeeinrichtung zusteht.
Praxisratgeber Pflegeversicherung: Ansprüche un... |
Fachkräftemangel bei professioneller Pflege
Keine Frage, gerade in der Alten- und Krankenpflege gibt es einen eklatanten Fachkräftemangel. Das liegt nicht unbedingt an der Bezahlung, sondern an den Rahmenbedingungen, die durch Überstunden, Schichtdienst und Zeitdruck zu einer Überlastung führen. Das hat zur Folge, dass viele Pflegefachkräfte krank werden und aufgrund von Burnout das Handtuch werfen. Die pflegenden Angehörigen, die Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst nutzen oder Pflegebedürftige in einer stationären Einrichtung haben, sollten sich dies vor Augen führen und mit Wertschätzung den Fachkräften gegenüberstehen.
In einem Artikel aus dem Jahr 2014, einem Interview mit der damaligen Leiterin einer Altenpflegeschule wird dies deutlich gemacht. Der Titel: Gute Pflege erwünscht, Wertschätzung des Pflegeberufs Mangelware.
Gute Pflege bedarf guten Rahmenbedingungen (Bild: Gundula Vogel)
Was von den Pflegekassen gezahlt wird
Einige Daten und Fakten zur finanziellen Unterstützung der Pflegekassen nach SGB XII:
Kombination von Geld- und Sachleistungen
Es können beispielsweise 30 Prozent Pflegegeld und 70 Prozent Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst gewählt werden.
Der Leistungsanspruch an Sachleistungen bei der häuslichen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst beträgt pro Monat
- 761 € bei Pflegegrad 2
- 1.432 € bei Pflegegrad 3
- 1.778 € bei Pflegegrad 4
- 2.200 € bei Pflegegrad 5
Der Leistungsanspruch an Pflegegeld monatlich beträgt
- 332 € bei Pflegegrad 2
- 573 € bei Pflegegrad 3
- 765 € bei Pflegegrad 4
- 947 € bei Pflegegrad 5
Die pflegebedürftige Person darf den pflegenden Angehörigen und Pflegenden als Anerkennung einen monatlichen Betrag bis maximal zur Höhe des Pflegegelds geben. Diese Zahlung gilt nicht als Einkommen, wird nicht versteuert, erhöht nicht Ihre Rentenansprüche und wird nicht als Hinzuverdienst zur Rente gewertet.
Zur Ergänzung und Sicherung der häuslichen Pflege stehen den Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zusätzlich Leistungen der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege zur Verfügung. Über die Höhe der Leistungen informiert beispielsweise ein Pflegestützpunkt in der Nähe oder die jeweilige Pflegekasse.
Fällt die Pflegeperson durch einen Krankenhausaufenthalt aus oder tankt neue Kraft durch einen Urlaub oder eine Kur, so treten Leistungen einer so genannten Verhinderungspflege, beispielsweise für eine Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung, in Kraft. Die Dauer ist jährlich begrenzt und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Ausführliche Informationen über die Pflegeleistungen gibt es auf dem Webportal pflege.de.
Bildquelle:
sabinevanerp
(Die Erhöhung eines Pflegegrads und die Verhinderungspflege)