Arbeitsrecht und betriebliche Übung

Sie sind Arbeitnehmer und haben bereits mehrfach Weihnachtsgeld erhalten?

 

Plötzlich kommt der Arbeitgeber auf die Idee, die bisherigen jährlich erfolgten Zahlungen einzustellen und informiert sie hierüber. Was machen Sie? Sie denken: der wird schon Recht haben - aber vielleicht haben Sie auch Rechte?

 

Nachfolgender Artikel soll kurz schildern, wie die Rechtslage aussieht und Sie darüber informieren, welche Rechte Sie haben.

 

Ob Sie diese dann durchsetzen und ggf. Ihren Arbeitsplatz gefährden, steht auf einem anderen Blatt - Aber vielleicht dient dieser Artikel ja als Grundlage für eine Verhandlungsbasis.

 

Nur Mut, trauen Sie sich, denn Studien haben belegt, dass nur derjenige, der auch etwas fordert, zu seinem Recht kommt. Der, der schweigt, wird keine Lohnerhöhung erhalten.

 

Eine Sonderzahlung wie z.B. das Weihnachtsgeld ist trotz der Einsparungen in vielen Betrieben immer noch in der Arbeitswelt mehrfach vorhanden.

 

Wer in den Genuss von Weihnachtsgeld kommt, erhält dies häufig mit der Lohnauszahlung im November.

 

Da viele Arbeitnehmer eine Sonderzahlung gut gebrauchen können, ist es Zeit, an eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2009 zu erinnern, die vielen unbekannt ist.

 

Grundsätzlich ist es so, dass die dreimalige aufeinanderfolgende Zahlung von Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt zu einer betrieblichen Übung führt. Somit wäre das Absetzen der Zahlung im 4. Jahr nicht mehr möglich, sodass der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld hat.

Diese Zahlung muss nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgehalten worden sein. Diesen Anspruch kann er direkt aus der betrieblichen Übung herleiten.

 

Allerdings galt bis zu obigem Urteil, dass durch eine dreimalige Nichtzahlung diese betriebliche Übung wieder aufgehoben werden konnte. Diese sogenannte negative betriebliche Übung (dreimalige Nichtzahlung) wurde durch das Bundesarbeitsgericht mit der Entscheidung vom 18.03.2009 abgeschafft.

Hintergrund war, dass der Erwerb des Anspruchs auf Weihnachtsgeld nicht leichter vom Arbeitgeber wieder abgeschafft werden sollte als andere vertragliche Ansprüche des

Arbeitnehmers.

 

Damit kann selbst bei jahrelanger Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes dem Arbeitnehmer dennoch ein Anspruch auf dieses zustehen.

 

Ein Blick in die Vergangenheit des Arbeitsverhältnisses könnte also für ein zusätzliches "Weihnachtsgeschenk" sorgen.

 

Vielleicht dient dies ja als eine Verhandlungsbasis für Sie bei einem nächsten Gehaltsgespräch?Sollte Ihnen die Leistung verwehrt werden, hilft nur der Gang zu einem Rechtsanwalt. Beachten Sie auch die kurzen Fristen zur Geltendmachung, warten Sie also nicht zu lange.

 

KanzleiSeiter, am 16.10.2016
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