Wie funktioniert die Probezeit in der Schweiz?
Sie haben gerade einen neuen Job in der Schweiz angefangen? Hier erfahren Sie, wie lange die Probezeit dauert, wie gekündigt werden kann und mehr.Der rechtliche Hintergrund
Die Probezeit wird in Artikel 335b des schweizerischen Obligationenrechts festgelegt.
Falls die Probezeit nicht im Arbeitsvertrag erwähnt ist
In diesem Fall dauert die Probezeit automatisch einen Monat mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen.
Minimale und maximale Dauer der Probezeit
Es ist möglich auf die Probezeit vollkommen zu verzichten oder eine beliebige Dauer bis maximal drei Monaten zu vereinbaren. Dies muss aber unbedingt schriftlich festgelegt werden. Meist wird dies im Arbeitsvertrag festgehalten oder im Personalreglement.
Kann die Probezeit länger als drei Monate dauern?
Dies ist nur erlaubt, falls der Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit wegen Krankheit, Unfall oder der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (z.B. Militärdienst oder Zivilschutz) der Arbeit fernbleiben musste. In diesem Fall kann die Probezeit verlängert werden, aber nur um die Anzahl Tage, während denen der Arbeitnehmer nicht arbeiten konnte.
Dauer der Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist dauert während der Probezeit üblicherweise sieben Tage, aber es kann eine andere Dauer schriftlich vereinbart werden.
Theoretisch kann die Kündigungsfrist auch null Tage dauern. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis, sobald eine der beiden Parteien die Kündigung ausspricht.
Ich habe noch nie von einer maximalen Kündigungsfrist gehört. Aber es würde keinen Sinn machen, wenn sie länger wäre als die Kündigungsfrist nach der Probezeit.
Wann beginnt die Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde. Ausser natürlich, wenn die Kündigungsfrist null Tage beträgt.
Dies ist auch der Hauptunterschied zur Kündigungsfrist nach der Probezeit, welche immer am ersten Tag des folgenden Monats beginnt (z.B. Kündigung am 15. Oktober: die "normale" Kündigungsfrist würde am 1. November beginnen).
Wann kann die Kündigung spätestens mitgeteilt werden?
Es ist möglich, den Arbeitsvertrag bis zum letzten Tag der Probezeit zu künden und es spielt auch keine Rolle, falls die Kündigungsfrist nach dem Ende der Probezeit endet.
Hier ein Beispiel: Die Probezeit endet am 31. März und die Kündigungsfrist beträgt 7 Tage. Falls Sie (oder Ihr Arbeitgeber) die Kündigung am 30. März aussprechen, dann ist Ihr letzter Arbeitstag der 6. April.
Die Kündigung muss rechtzeitig erhalten werden
Aber achtung: die andere Partei muss die Kündigung unbedingt noch während der Probezeit erhalten. Falls also die Probezeit an einem Sonntag endet, dann können Sie die Kündigung nicht einfach am Samstag in den Briefkasten werfen. Ihr Chef muss die Kündigung spätestens am Freitag erhalten und am besten auch gleich den Empfang bestätigen.
In einer solchen Situation können Sie zum Beispiel zusätzlich eine Kopie des Kündigungsschreibens mitbringen und Ihr Vorgesetzter schreibt dann darauf "Empfang bestätigt" und fügt Name, Datum und Unterschrift hinzu. So haben Sie etwas schriftliches in der Hand.
Kein Kündigungsschutz während der Probezeit
Wie bereits erwähnt ermöglicht die Probezeit am Anfang einer Anstellung das Arbeitsverhältnis einfacher zu künden. Dies bedeutet aber, dass ein Arbeitnehmer in dieser Periode auch trotz Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht entlassen werden kann. Dies gilt auch im Falle einer Schwangerschaft.
Das Wichtigste nochmals kurz zusammengefasst
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Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten (also Firma oder Mitarbeiter) relativ schnell und unkompliziert aufgelöst werden.
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Sofern nichts anderes schriftlich festgehalten wurde dauert die Probezeit einen Monat mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen.
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Solange dies schriftlich festgehalten wird kann die Probezeit von null bis drei Monaten dauern und die Kündigungsfrist kann frei gewählt werden und sogar null Tage dauern.
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Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz bei Krankheit, Schwangerschaft, Unfall oder der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung.
Quellen
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Streiff Ullin/von Kaenel Adrian: Arbeitsvertrag (6. Auflage), Zürich 2005
Bildquelle:
Burkard Vogt / pixelio.de
(Rausgemobbt)