Testierfähigkeit - Oder wer alles ein Testament machen kann

Testierhähig ist eine Person ab einem Alter von 16 Jahren. Für 16- bis 18-Jährige gilt dabei allerdings die Einschränkung, dass sie es bei einem Notar erstellen und von einem solchen beglaubigen lassen müssen. Für Personen über 18 Jahren gilt diese Einschränkung nicht - sie dürfen ihr Testament auch eigenhändig verfassen.

Allerdings kann man die Testierfähigkeit verlieren, wenn man beispielsweise wegen fortgeschrittener Demenz nicht mehr in der Lage ist, solch weitreichenden Entscheidungen zu treffen. Will jemand das Testament später anfechten und sich auf mangelnde geistige Fähigkeiten des Erblassers berufen, muss er dies mit einem psychologischen Gutachten tun. Das dürfte expost zwar schwierig werden, aber es ist möglich, wenn Krankenakten ausgewertet werden. Um dem vorzubeugen, kann man sich vor der Abfassung seines Testaments beim Neurologen die Testierfähigkeit attestieren lassen, damit im Nachhinein keine Zweifel aufkommen.

Freiwillig den Nachlass regeln

Ein Testament zu errichten ist keine Verpflichtung. Wenn es keinen letzten Willen des Erblassers gibt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

 

Diese sollte man allerdings auch im Hinterkopf behalten, wenn man ein Testament verfasst. Ansonsten besteht die reelle Gefahr, dass ein Nachkomme/Erbe das Testament anfechten kann, wenn er im Testament nicht entsprechend bedacht ist und ihm eigentlich zumindest ein Pflichtanteil zusteht.

 

Durch den Pflichtteil ist man in der Gestaltung seines Testamentes also nicht völlig frei, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen müssen beachtet werden, damit der letzte Wille hieb- und stichfest ist. Sind die Pflichtteile berücksichtigt, so kann über den Rest des Nachlasses völlig frei verfügt werden und jede gewünschte Person oder Institution als Empfänger eingesetzt werden.

WISO: Erben und Vererben
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Der letzte Wille - Form und Inhalt

Wenn Sie Ihr Testament bei einem Notar verfassen, wird dieser Sie über alle relevanten Bestimmungen aufklären.

 

Verfassen Sie Ihren letzten Willen eigenhändig - und ohne Notar - dann gilt Folgendes zu beachten:

  • Das Testament muss handschriftlich verfasst worden sein. So kann sichergestellt werden, dass im Zweifelsfall später ein handschriftliches Gutachten die Echtheit beweisen kann. (Bei der Verfassung bei einem Notar ist das nicht notwendig, hier gilt die notarielle Beglaubigung für die Echtheit).
  • Beachten Sie gängiges Erbrecht in Bezug auf Pflichtanteile.
  • Das Schriftstück muss Datum und Ort enthalten, damit bei mehreren verfassten Testamenten das jüngste und somit gültige identifiziert werden kann.
  • Ihre Unterschrift muss in jedem Fall enthalten sein. Eine Überschrift mit dem Titel "Testament" oder "letzter Wille" ist ebenfalls notwendig.
  • Der Rest darf völlig frei gestaltet werden, aber man sollte auf klare und verständliche Formulierungen achten, nsonsten besteht die Gefahr, dass etwas völlig Anderes hineininterpretiert wird.
  • Auch wer keine notarielle Beglaubigung benötigt, kann sich von einem Fachanwalt beraten lassen. Dieser berät bei unklaren Formulierungen und hilft beim Verfassen eines eindeutigen Dokumentes, schließlich kennt er die geltende Rechtslage und weiß, worauf zu achten ist und wo die Zweifelsfälle liegen.
  • Inhaltlich gilt, dass das Erbe an keine sittenwidrige Praxis geknüpft sein darf, beispielsweise der Aufforderung zu einer Straftat.
  • Beleidigungen sind ebenso zu unterlassen. "Mein habgieriger A*** von Bruder bekommt nix!" könnte wegen mangelnder Sachlichkeit dazu führen, dass im Nachhinein am Geisteszustand des Verfassers gezweifelt wird.
  • Sachlichkeit ist geboten: Wenn z.B. Gründe für den Entzug des Pflichtteils vorliegen, dann dürfen sie nicht nur, sondern sie sollten sogar genannt werden.

Berliner Testament

Eine Sonderform des Testaments ist das Berliner Testament. Es kommt für Ehegatten in Frage, die sich im Falle des Ablebens gegenseitig als Erben einsetzen. Der hinterbliebene Partner ist der alleinige Erbe. Auch wenn dieser stirbt, dann geht das Erbe entsprechend dem Testament bzw. der gesetzlichen Erbfolge weiter. Bei dieser Form des Testamentes ist die notarielle Beglaubigung zwingend notwendig, zudem besteht ein enormer Informationsbedarf, der mit Hilfe eines Anwaltes oder Notars gestillt werden sollte.

Wo bewahre ich mein Testament auf?

NICHT in der Schreibtischschublade oder an anderen Orten, an denen es sofort gefunden werden kann. Zwar muss ein Testament auffindbar sein, aber wenn es eine unbefugte Person oder eine im Terstament nicht bedachte Person findet und dann verschwinden lässt, ist das natürlich auch nicht Sinn der Sache.

Sicher verwahrt wird ein Testament beim Nachlassgericht. Soll das Dokument privat verwahrt werden, so empfiehlt es sich, es bei der Person zu verwahren, die am meisten vom Testament profitiert. Persönlich empfinde ich das Nachlassgericht als die bessere Alternative, denn solche Dinge sollten zwischen Lebenden nicht unbedingt stehen und außerdem sorgt es vielleicht für scheele Blicke, wenn man das Testament irgendwann doch einmal ändern möchte.

Dieser Artikel kann des Rat eines Fachmanns selbstverständlich nicht ersetzen. Generell sollte ein Fachvertreter zu Rate gezogen werden, der beim Verfassen behilflich ist.

Sonja, am 01.02.2014
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Bildquelle:
Ruth Weitz (Die 7 wichtigsten Dinge im Leben)

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