1. Vollständiger Name des Anbieters, des Vertretungsberechtigten und der Rechtsform

Neben dem Namen und der Anschrift des Anbieters sind bei juristischen Personen und sonstigen Körperschaften (z.B. GmbH, OHG etc.) zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte (z.B. Geschäftsführer der GmbH) zu nennen. Die Nennung hat vollständig zu erfolgen, Vornamen dürfen nicht abgekürzt werden. Zweite Vornamen oder Namenszusätze müssen nicht genannt werden. Es ist auf die korrekte Bezeichnung des Vertretungsberechtigten zu achten. Bei Abkürzungen bzgl. der Rechtsform sind nur anerkannte Kürzel zulässig.

2. Anschrift, Kontaktaufnahme und Kommunikation 

Das Impressum hat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG die Anschrift der Niederlassung des Anbieters sowie gemäß Nr. 2 Angaben zu enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen (Telefon, E-Mail!). Die Anschrift muss vollständig sein und es darf nicht lediglich ein Postfach genannt werden. Nach neuerer Rechtsprechung muss auf eine Anfrage über ein Kontaktformular oder per E-Mail innerhalb von max. 60 Minuten geantwortet werden, ist dies gegeben, ist die Angabe einer Telefonnummer nicht nötig. Allerdings ist es rechtlich auch unbedenklich, wenn eine Telefon- und Faxnummer angegeben werden.

3. Registergericht und Registernummer

Wenn der Anbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, müssen das Registergericht (z.B. Amtsgericht Frankfurt) und die Registernummer angegeben werden. Die Daten sollten vor der Veröffentlichung sorgfältig geprüft werden.

4. Umsatzsteuer- und Wirtschafts-Identifikationsnummer

Soweit eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (AO) des Seitenbetreibers besteht, muss diese angegeben werden. Die vom Finanzamt vergebene Steuernummer sollte hingegen nicht angegeben werden, da hierdurch im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung Missbrauch Tür und Tor geöffnet wird. Ebenso wenig sollte aus oben genannten Gründen die Kontonummer der Bank o.ä. angegeben werden. Auch dies bringt keinen Vorteil, kann aber zu Missbrauch durch Dritte, z.B. durch unberechtigte Lastschriften, führen.

5. Name des inhaltlich Verantwortlichen gem. § 55 Abs. 2 RStV

Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten sind Name und Anschrift des Verantwortlichen zu nennen. Derartige Angebote sind z. B. Blogs, News und allgemein sämtliche Inhalte, die über reine Werbetexte hinausgehen und sich ggf. auf die öffentliche Meinungsbildung auswirken können. Bei mehreren Verantwortlichen ist kenntlich zu machen, wer für welchen Teil des Dienstes verantwortlich ist. Der Verantwortliche muss seinen ständigen Aufenthalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, voll geschäftsfähig und unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein und darf nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Aufgrund der oben genannten weiten Definition sollte diese Angabe im Zweifel immer gemacht werden, um Abmahnungen zu vermeiden.

6. Zuständige Aufsichtsbehörde

Falls der Anbieter eine zulassungspflichtige Tätigkeit ausübt und anbietet, ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Behördlicher Zulassung bedürfen z.B. Gaststätten, Inkassobüros, Taxiunternehmen. Ist die Angabe einer Aufsichtsbehörde erforderlich, so muss diese auch samt Anschrift und Kontaktdaten korrekt angegeben werden. 

7. Kammer, Berufsbezeichnung und berufsständische Regelungen

Bei besonders reglementierten Berufen, deren Aufnahme oder Ausübung rechtlich an ein Diplom, eine staatliche Prüfung oder andere Bildungsnachweise gebunden sind (z.B. Ärzte, Apotheker, Therapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure), sind zusätzliche Angaben notwendig: Hinzuweisen ist auf die zuständige Kammer, die Berufsbezeichnung, ggf. der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, und die Nennung der betreffenden berufsständischen Regelungen oder wenigstens ein Link dorthin.

8. Stamm- oder Grundkapital bei juristischen Personen

Angaben zu Stamm- oder Grundkapital müssen nur gemacht werden, soweit nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind. Dann sind der Gesamtbetrag der Einlagen sowie der ausstehende Teil anzugeben. Die angegebenen Beträge müssen selbstverständlich korrekt sein. Sind alle gesellschaftsrechtlich erforderlichen Zahlungen erbracht, besteht keine Pflicht mehr, Angaben zum Grund- oder Stammkapital zu machen.

9. Berufshaftpflichtversicherung

Über die in § 5 TMG genannten Anforderungen hinaus haben Dienstleister nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) bei Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung anzugeben. Ausnahmen hiervon gibt es z. B. im Bereich des Glücksspiels und der privaten Sicherheitsdienste.

10. Erkennbarkeit und Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung

Die Anbieterkennzeichnung muss leicht auffindbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte unter der Bezeichnung "Anbieterkennzeichnung”, "Impressum” oder "Kontakt” verlinkt werden und von jeder Unterseite aus mit maximal zwei Klicks aufrufbar sein. Auch ist darauf zu achten, dass sie nicht nur bei aktiviertem Java-Script sichtbar ist oder im Flash-Format hinterlegt ist. Manche Browser können derartige Inhalte nicht korrekt darstellen. Dies geht im Zweifel zu Lasten des Anbieters. Die Impressumspflicht gilt übrigens auch für Social Media Seiten, insbesondere Facebook-Fanpages und Twitter-Accounts.

11. Keine rechtlich problematischen Hinweise (Disclaimer) auf der Website bzgl. Abmahnungen, Haftung für Links, etc.

Es sollten keine rechtlichen Hinweise (Disclaimer) auf der Website vorhanden sein, die möglicherweise zu rechtlichen Nachteilen führen könnten. Ebenso sollten keine Ausführungen zur Haftung für Links zu anderen Websites vorhanden sein.

 

Bildquelle: commons.wikimedia.org © SvaRoM (CC BY-SA 3.0)

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