Was ist eine befähigte Person?

Der Begriff befähigte Person stammt aus dem Arbeitsschutz und ist vielleicht noch unter ihrer alten Bezeichnung bekannt: Sachkundiger. Eine befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist eine Person:

  • die durch ihre berufliche Ausbildung,
  • Berufserfahrung und
  • zeitnahe berufliche Tätigkeit

in der Lage ist, eine Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen vorzunehmen. Sie kann aufgrund ihrer Fachkenntnisse den Zustand des geprüften Gutes beurteilen.

Technische Regel für Betriebssicherheit 1203

Die Generalklausel zur befähigten Person wird durch die Technische Regel 1203 ergänzt und näher ausgeführt. Danach muss die befähigte Person über Kenntnisse zum Stand der Technik des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu begutachtenden Gefährdungen verfügen und diese durch entsprechende Fort- und Weiterbildung aufrechterhalten. Die befähigte Person muss sich zudem mit der Betriebssicherheitsverordnung und den technischen Regelwerken sowie den gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften auskennen und soweit vertraut sein, dass sie den Zustand des Arbeitsmittel sicher einschätzen kann.

Anforderungen an die befähigte Person - Berufsausbildung

Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften stellen an die befähigte Person konkrete Bedingungen. Dazu gehört eine abgeschlossene Berufsausbildung. Diese soll sicherstellen, dass die befähigte Person über die theoretischen beruflichen Kenntnisse verfügt, die für eine Prüfung elementar sind.

Anforderungen an die befähigte Person - Berufserfahrung

Neben der abgeschlossenen Berufsausbildung muss die befähigte Person über eine berufliche Erfahrung im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Arbeitsmittel aufweisen. Diese Berufserfahrung muss auf nachweisbaren Zeiten beruhen. Insbesondere muss belegt werden, dass die befähigte Person praktisch mit den Arbeitsmittel umgegangen ist. Die Berufserfahrung soll die Person auf die Gefährdungen sensibilisieren, die von dem Arbeitsmittel ausgehen können.

Anforderungen an die befähigte Person - zeitnahe berufliche Tätigkeit

Die dritte Voraussetzung, um als befähigte Person bestellt zu werden, ist die zeitnahe berufliche Tätigkeit. Diese muss im Umfeld des zu prüfenden Arbeitsmittels bestehen. Sie beinhaltet Erfahrungen hinsichtlich der Prüfung und ihrer Durchführung und wird in der Regel durch entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen erworben.

Christoph Dortmund bei Arbeitsunfall ...

Christoph Dortmund bei Arbeitsunfall auf der Zeche Auguste im Einsatz (Bild: DRF Luftrettung / Flickr)

Weisungsfrei

Wird eine befähigte Person von dem verantwortlichen Unternehmer bestellt, ist sie in ihrer Prüftätigkeit weisungsfrei. Sie darf auch nicht aufgrund ihrer Tätigkeit als befähigte Person benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für befähige Personen, die aus der eigenen Mitarbeiterschaft bestellt werden.

Besondere Anforderungen - Explosion, Druck und elektrische Gefährdungen

Wird eine befähigte Person im Bereich Explosionen, Druck oder elektrische Gefährdungen tätig, muss sie besondere Anforderungen erfüllen. Diese sind:

  • technische Berufsausbildung
  • Erfahrung mit der Herstellung, dem Bau oder der Wartung der Anlagen
  • Kenntnisse über technische Regeln.
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