Betriebsratswahlen

© Eva Kahlmann - Fotolia.comDie Wahlen zum Betriebsrat werden alle vier Jahre zwischen 1. März und 31. Mai durchgeführt. Dazu wird mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit ein Wahlvorstand aus mindestens drei Mitgliedern bestellt. Bei der erstmaligen Betriebsratswahl wird dieser von der Betriebsversammlung gewählt. Der Wahlvorstand erstellt unter anderem eine Wählerliste, überwacht die Wahl und gibt das Wahlergebnis bekannt. Anschließend wird diese in einer Niederschrift festgehalten und an die Arbeitgeber, sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften übersandt.

Betriebsratswahlen erfolgen nach dem demokratischen Verhältniswahlrecht. Die Wähler können sich also zwischen mehreren Vorschlagslisten entscheiden. Sowohl Arbeitnehmer als auch Gewerkschaften können Kandidaten vorschlagen und aussuchen. Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen dabei von mindestens fünf Prozent der Wahlberechtigten unterzeichnet sein (vorgeschlagen ist außerdem, wer von 50 Wahlberechtigten unterstützt wird). Gibt es weniger als 20 Wahlberechtigte reichen zwei Unterschriften aus.

Zusammensetzung des Betriebsrats

Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab und lässt sich folgender Tabelle entnehmen:

Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer

Betriebsrats- mitglieder

Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer

Betriebsrats- mitglieder

5 - 20

1

2.001 - 2.500

19

21 - 50

3

2.501 - 3.000

21

51 - 100

5

3.001 - 3.500

23

101 - 200

7

3.501 - 4.000

25

201 - 400

9

4.001 - 4.500

27

401 - 700

11

4.501 - 5.000

29

701 - 1.000

13

5.001 - 6.000

31

1.001 - 1.500

15

6.001 - 7.000

33

1.501 - 2.000

17

8.001 - 9.000

35

In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder (zum Beispiel 9.001 – 12.000 wahlberechtigte Arbeitnehmer = 37 Betriebsratsmitglieder und so weiter).

 

Mitglieder des Betriebsrats sind für die Ausübung ihrer Aufgaben unter Fortzahlung des Entgeltes von der Arbeit freizustellen. Da es sich um ein Ehrenamt handelt, gibt es darüber hinaus keine Vergütung. Ab einer Betriebsgröße von mindestens 200 Arbeitnehmern ist eine gewisse Anzahl von Betriebsratsmitgliedern gänzlich von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.

Arbeitnehmerzahl

Mitglieder

Arbeitnehmerzahl

Mitglieder

200 - 500

1

4.001 - 5.000

7

501 - 900

2

5.001 - 6.000

8

901 - 1.500

3

6.001 - 7.000

9

1.501 - 2.000

4

7.001 - 8.000

10

2.001 - 3.000

5

8.001 - 9.000

11

3.001 - 4.000

6

9.001 - 10.000

12

In Betrieben mit mehr als 10.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer um 1 Mitglied.

 

Durch die Arbeit des Betriebsrats anfallende Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz und unterliegen in Bezug auf betriebliche und persönliche Geheimnisse einer erweiterten Schweigepflicht.

Organe des Betriebsrats

Besteht der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, muss diesen ein Vorsitzender und ein Stellvertreter gewählt werden. Gehören ihm sowohl Arbeiter als auch Angestellte an, sollen die Ämter unter diesen Gruppen aufgeteilt werden. Vorsitzender und Stellvertreter vertreten den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Sie handeln also lediglich auf Beschluss des Betriebsrats. Dem Betriebsratsvorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung von Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen.

Die laufenden Geschäfte des Betriebsrats werden bei neun und mehr Mitgliedern vom Betriebsausschuss geführt. Diesem müssen neben den Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, je nach Größe, drei bis neun weitere Mitglieder angehören. Bei weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte vom Vorsitzenden oder einem anderen Betriebsratsmitglied geführt werden. Der Betriebsausschuss hat keinerlei Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte, außer sie wurden im schriftlich übertragen.

Gibt es in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, muss ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden, der für Angelegenheiten zuständig ist, die das gesamte Unternehmen betreffen. Gleiches gilt für Konzerne. Weitere Organe des Betriebsrats sind die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Diese dürfen ebenfalls an den Betriebsratssitzungen teilnehmen, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.

Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Zur Gewährleistung einer erfolgreichen Betriebsratsarbeit müssen einige Grundsätze beachtet werden. So haben sich Betriebsrat und Arbeitgeber mindestens einmal im Monat mit dem Willen zur Einigung zu treffen und unterliegen dabei einer Friedenspflicht. Das heißt, Arbeitskämpfe zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sind unzulässig. Betätigungen die den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden gefährden sind zu unterlassen. Ebenso parteipolitische Betätigungen im Betrieb. Mitglieder des Betriebsrats dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt und nicht an ihrer Amtsausübung behindert werden. Gewerkschaften haben einen Zugangsanspruch zum Betrieb, um den Betriebsrat zu unterstützen.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann eine Einigungsstelle gebildet werden, die zu gleichen Teilen aus Arbeitgeber und Betriebsrat bestehen muss. Beide Parteien müssen sich dabei auf einen unparteiischen Vorsitzenden einigen. Dies ist häufig ein Arbeitsrichter. Tätig wird die Einigungsstelle nur, wenn beide Seiten dies beantragen oder damit einverstanden sind. Entscheidungen trifft sie unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen.

Aufgaben des Betriebsrats

© eccolo - Fotolia.comUm die Arbeitnehmer zu beraten hat der Betriebsrat das Recht, Sprechstunden einzurichten. Der Betriebsrat muss außerdem vierteljährlich eine Betriebsversammlung einberufen, in welcher er von seiner Arbeit berichtet. Unter Bekanntgabe der Tagesordnung ist dazu auch der Arbeitgeber einzuladen. Dieser hat im Rahmen der Betriebsversammlung einmal jährlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs, sowie das Personal und Sozialwesen zu berichten.

Außerordentliche Betriebsversammlungen sind auf Wunsch des Arbeitgebers oder 25 % der wahlberechtigten Arbeitnehmer einzuberufen. Auch die Gewerkschaften können eine Betriebsversammlung beantragen, wenn innerhalb eines Kalenderhalbjahrs keine Betriebs- oder Abteilungsversammlung stattgefunden hat.

Darüber hinaus hat der Betriebsrat für eine gerechte, gleiche und angemessene Behandlung der Arbeitnehmer einzutreten. Dies gilt insbesondere für die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern aufgrund ihrer Abstammung, Nationalität, Religion, politischen Anschauung oder ihres Geschlechts. Er hat für die Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Belegschaft und Arbeitgebern, sowie für einen reibungslosen Arbeitsablauf zu sorgen.

Weitere Aufgaben des Betriebsrats sind die Einhaltung und Durchführung der Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Hierzu zählt auch die Förderung und Eingliederung von Schwerbehinderten, Ausländern, Jugendlichen und älteren Beschäftigten. Außerdem soll er Maßnahmen beantragen die der Belegschaft und dem Betrieb dienen, sowie Anregungen der Arbeitnehmer und der Jungend- und Auszubildendenvertretung entgegennehmen, um sie mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.

Mitwirkung und Mitbestimmung

Zur Erfüllung seiner Aufgaben besitzt der Betriebsrat eine ganze Reihe von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, die sich in der der Art des Einflusses unterscheiden. Bei den Mitwirkungsrechten muss zwar der Betriebsrat gehört werden, dieser kann die Entscheidungen der Arbeitgeber aber nicht verhindern. Zu den Mitwirkungsrechten zählen:

  • Informationsrecht – betrifft fast alle betrieblichen Vorgänge. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über Pläne, die für Arbeitnehmer wichtig sein können, rechtzeitig zu informieren.
  • Vorschlagsrecht - etwa bei der Personalplanung, der Ausbildung und Weiterbildung. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen die Vorschläge des Betriebsrats zur Kenntnis nehmen und prüfen.
  • Anhörungsrecht - Entscheidungen auf Personalebene können unwirksam sein oder blockiert werden, wenn dieses Recht missachtet wird. Es ermöglicht dem Betriebsrat zu Entscheidungen des Arbeitgebers Stellung zu nehmen und so auf ihn einzuwirken.
  • Beratungsrecht - etwa bei Fragen der Arbeitsplatzgestaltung oder der Einführung neuer Produktionstechniken. Der Arbeitgeber muss vor einer Änderung die Meinung des Betriebsrats einholen und mit ihm über die geplanten Maßnahmen beraten.

Der Betriebsrat besitzt neben seinen Mitwirkungsrechten auch Mitbestimmungsrechte. Das heißt, Entscheidungen des Arbeitgebers sind erst dann wirksam, wenn der Betriebsrat diesen zugestimmt hat. Zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zählen:

  • Widerspruchsrecht - bestimmte Entscheidungen wie Einstellungen und Versetzungen können durch den Betriebsrat blockiert werden. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber versuchen, seine Entscheidungen vor einem Arbeitsgericht durchzusetzen.
  • Vetorecht – besitzt der Betriebsrat besonders in sozialen Bereichen. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall nicht die Möglichkeit, sich an ein Arbeitsgericht zu wenden.
  • Initiativrecht - etwa bei der Aufstellung eines Sozialplans. Das heißt, der Betriebsrat kann Entscheidungen selbständig treffen und durchsetzen.

Pflichten des Betriebsrats

Oberste Pflicht des Betriebsrats ist es, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und durchzusetzen. Es lassen sich vier Bereiche unterscheiden:

1. Soziale Angelegenheiten - hierbei ist die Beteiligung des Betriebsrats am stärksten ausgeprägt. Er muss sozialen Maßnahmen zustimmen, damit diese wirksam werden. Hierzu zählen insbesondere:

  • Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
  • Regelung über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung
  • Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen

Soziale Angelegenheiten betreffen den gesamten Betrieb und werden daher oft in Betriebsvereinbarungen langfristig und verbindlich geregelt. Darüber hinaus kann auch die betriebliche Übung als Gestaltungsmittel eingesetzt werden. Dabei handelt es sich um eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die auf gleichmäßig fortgesetztem Verhalten beruht.

2. Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung - der Betriebsrat hat das Recht Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich besonderer Belastungen zu verlangen. Aus diesem Grund sollte er bereits bei der Planung von Arbeitsplätzen hinzugezogen werden, damit die Erkenntnisse der Arbeitswissenschaften berücksichtigt werden können.

3. Personelle Angelegenheiten -bei allgemeinen personellen Angelegenheiten besitzt der Betriebsrat ein Informationsrecht. Etwa bei der Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über sich daraus ergebende personelle Maßnahmen. Er hat außerdem ein Beratungsrecht bei der Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen und ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung der Berufsausbildung. Bei der Bestellung von Ausbildern kann er sogar Widerspruch einlegen.

Auch persönliche Einzelmaßnahmen können dem Mitwirkungsrecht des Betriebsrats unterliegen. Hierzu zählen etwa die Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung. Er ist außerdem vor jeder Kündigung anzuhören, wobei diese umfangreich begründet werden muss. Bei ordentlichen Kündigungen kann der Betriebsrat auch Widerspruch einlegen, bei außerordentlichen Kündigungen besitzt er hingegen lediglich ein Anhörungsrecht.

4. Wirtschaftliche Angelegenheiten - die Mitbestimmung des Betriebsrates bezieht sich hauptsächlich auf die Bildung und Fragen die im Zusammenhang mit Betriebsänderungen stehen, wie etwa beim Erstellen eines Sozialplans. In Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern werden wirtschaftliche Angelegenheiten über den Wirtschaftsausschuss abgewickelt. Dieser besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, wovon wenigstens eins im Betriebsrat sein muss. Der Arbeitgeber hat mit dem Wirtschaftsausschuss unter anderem über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, die Produktions- und Absatzlage, das Produktions- und Investitionsprogramm, Rationalisierungsvorhaben, Fabrikations- und Arbeitsmethoden, die Einschränkung, Stilllegung, Verlegung oder den Zusammenschluss von Betrieben oder Betriebsteilen, sowie die Änderung der Betriebsorganisation oder den Betriebszweck zu beraten.

Literatur
ArbeitsgesetzePersonalwirtschaft
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Autor seit 11 Jahren
10 Seiten
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