Die Künstlersozialkasse im Überblick

Eine immer größere Zahl von Menschen sucht nach neuen Möglichkeiten, sich beruflich selbst zu verwirklichen und startet in die Selbstständigkeit. Das hat zur Folge, dass diese sogenannten Existenzgründer nicht mehr über einen Arbeitgeber Sozialversicherungsabgaben zahlen, sondern sich selbst um einen adäquaten Versicherungsschutz kümmern müssen. Plötzlich heißt es, nach einer passenden Krankenkasse suchen, die einen aufnimmt, man muss sich um die Beiträge zur Rentenversicherung selbst kümmern und der Arbeitgeberanteil bei den Beiträgen fällt weg, da man ja sein eigener Chef ist. Viele machen sich im Vorfeld vielleicht nicht genug Gedanken zum Thema Sozialversicherungsabgaben und sind dann erstaunt, welche Kosten ab der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit plötzlich auf sie zukommen. Gerade am Beginn der Selbstständigkeit können diese Kosten eine sehr hohe Belastung sein. Nicht wenige scheitern an diesen Ausgaben.

Vor allem für all diejenigen, die sich im publizistischen oder künstlerischen Bereich selbstständig machen, bietet die Künstlersozialkasse ihre Dienstleistungen an. Diese Institution gehört zur Unfallversicherung Bund und Bahn und sorgt durch ihre Leistungen dafür, dass das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) umgesetzt wird. Dieses Gesetz wurde 1981 in Kraft gesetzt und soll Publizisten und Künstlern einen ähnlichen Versicherungsschutz gewährleisten, wie ihn auch klassische Arbeitnehmer besitzen. Es wurde notwendig, weil bereits einige Jahre früher festgestellt wurde, dass gerade die genannten Berufsgruppen häufig deutlich schlechter abgesichert waren.

Was ist die Künstlersozialkasse?

Im Grunde fungiert die KSK als Vermittlerin zwischen dem Antragsteller und den einzelnen Versicherungsträgern. Die Aufgabe der Künstlersozialkasse besteht vor allem darin, zu prüfen, ob ein Antragsteller berechtigt ist, Mitglied der KSK zu sein. Zudem berechnet die Künstlersozialkasse die Höhe der Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung sowie für die Pflegeversicherung. Außerdem zieht sie die Beiträge ein und leitet sie an die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter. Man darf also die KSK nicht mit einer Versicherung verwechseln, sie hat einzig vermittelnde Funktion. Die Mittel für ihre Leistungen erhält die Künstlersozialkasse zu 40 Prozent vom Bund, die anderen 60 Prozent zahlen die Unternehmen, für die Künstler oder Publizisten tätig sind (z. B. Verlage, Filmproduktionsfirmen).

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Künstlersozialkasse

Damit man Zugang zu den Leistungen der KSK erhält, sind bestimmte Voraussetzungen nötig. Vor allem muss geklärt sein, ob man tatsächlich selbstständig tätig ist. Für eine Versicherungspflicht hat die Künstlersozialkasse die folgenden Kriterien aufgestellt:

  • die publizistische oder künstlerische Tätigkeit muss dauerhaft ausgeübt werden und nicht nur zeitlich begrenzt
  • die Tätigkeit muss hauptsächlich innerhalb Deutschlands ausgeübt werden
  • die Tätigkeit ist selbstständig auszuüben, es darf kein abhängiges Arbeitsverhältnis bestehen
  • der Antragsteller darf nicht mehr als einen Angestellten beschäftigen (Ausnahmen sind Auszubildende und geringfügig Beschäftigte)
  • das Jahresbruttoeinkommen darf nicht geringer sein, als der festgelegte Betrag (seit 2004 liegt die Grenze bei 3.900 Euro jährlich)

Erfüllt man diese Voraussetzungen, kann man einen Antrag zur Aufnahme bei der Künstlersozialkasse stellen.

Antragstellung und Beitragsberechnung bei der KSK

Wer einen Antrag bei der Künstlersozialkasse stellen möchte, kann sich die notwendigen Formulare von der Website der Künstlersozialkasse herunterladen, ausdrucken und ausfüllen oder sie per Post anfordern. Man sollte sich diese Anforderung auf jeden Fall irgendwie bestätigen lassen, denn bereits ab dem Zeitpunkt der Anforderung erwirbt man theoretisch das Recht auf eine Mitgliedschaft. In der Regel wird ein Antrag bei einem positiven Bescheid auch ab diesem Zeitpunkt bewilligt. Die Bestätigung ist deshalb wichtig, weil die Künstlersozialkasse nicht selten bis zu 4 Monate für die Bearbeitung benötigt. Um in diesem Zeitraum nicht ohne Versicherung zu sein, muss man sich privat versichern. Mit dem Bescheid der KSK kann man dann aber die in der Bearbeitungszeit privat gezahlten Beiträge von seiner Krankenkasse zurückfordern. Sie werden ohne Probleme erstattet.

Wer über die KSK versichert ist, der muss die Hälfte der eigentlichen Beiträge für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, die andere Hälfte übernimmt die Künstlersozialkasse. Die Beitragshöhe errechnet sich aufgrund der geltenden Prozentsätze vom Bruttogehalt. Augenblicklich liegen diese bei 18,7 % (Rentenversicherung), 14,6 % (Krankenversicherung) und 2,6 % (Pflegeversicherung). Der Versicherungsnehmer der Künstlersozialkasse übernimmt also die halbierten Sätze in Höhe von 9,35 %, 7,3 % und 1,3 %. Ein einfaches Rechenbeispiel verdeutlicht die Höhe der Beiträge:

Nimmt man an, dass das Bruttogehalt bei jährlich 25.000 Euro liegt, dann erzielt der Versicherungsnehmer ein monatliches Bruttogehalt von etwa 2.083 Euro. Davon fallen bei den oben genannten, halbierten Prozentsätzen für die Rentenversicherung 194,76 Euro, für die Krankenversicherung 152,06, und für die Pflegeversicherung 27,08 Euro an. Insgesamt beträgt der von der KSK einzuziehende Beitrag also 373,90 Euro. Die Künstlersozialkasse steuert denselben Betrag bei.

Sonderfälle bei der Künstlersozialkasse

Wer hauptberuflich und zu 100 % als Künstler oder Publizist tätig ist, der braucht nicht mit Komplikationen rechen. Anders sieht die Sache allerdings aus, wenn man neben dieser selbstständigen Tätigkeit beispielsweise noch in ein abhängiges Arbeitsverhältnis eingebunden ist, beispielsweise durch eine geringfügige Beschäftigung. Man wird in diesem Fall zwar nicht aus der Künstlersozialkasse entlassen, ist aber dazu verpflichtet, bestimmte Angaben zu machen (z. B. Höhe des mindernden Betrages, Startzeitpunkt der Beschäftigung, Name des Arbeitgebers).

Noch komplizierter wird es, wenn man 20 Stunden oder sogar mehr für die nicht selbstständige Nebentätigkeit aufwendet. In diesem Fall laufen nur noch die Beiträge zur Rentenversicherung über die KSK, alle anderen werden durch die Beiträge aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gedeckt. Wird schließlich aus der nichtselbstständigen Tätigkeit der Hauptberuf und das erzielte Einkommen zur Haupteinnahmequelle, gilt man nicht länger als schutzbedürftig und fällt auch aus der Versicherungspflicht der Künstlersozialkasse hinsichtlich der Rentenversicherung heraus, sobald man bestimmte Einkommensgrenzen überschreitet. Als Messlatte gelten dabei 50 Prozent der Beitrags-Bemesssungsgrenze für die Rentenbeiträge.

Wichtig: Thema Scheinselbstständigkeit

Vor allem Neueinsteiger in die Selbstständigkeit sollten sich mit dem Thema der Scheinselbstständigkeit auseinandersetzen, denn es gibt eine Vielzahl von Fallstricken. Wer sich selbstständig macht, sollte immer darauf achten, dass er die folgenden Kriterien erfüllt:

  • eigenes betriebliches Modell
  • kein fester Arbeitgeber (arbeiten auf Rechnungs- bzw. Honorarbasis, kein Arbeitsvertrag im eigentlichen Sinne)
  • mehrere Auftraggeber
  • keine Weisungsgebundenheit
  • eigene Arbeitsmittel
  • selbst zu wählende Arbeitszeit
  • kein vorgeschriebener Arbeitsplatz

Bei Unsicherheit bezüglich bereits bestehender oder vor dem Abschluss stehender Arbeitsverträge kann man bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund laut § 7a SGB IV einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren stellen. Auf diese Weise erhält man Rechtssicherheit bei diesem Thema.

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