Sicherlich war der ein oder andere von Ihnen schon mal fassungslos, als der Steuerbescheid ins Haus flatterte. Hatte man viel eher mit einer Nachzahlung gerechnet, hieß es jedoch plötzlich, daß man eine Nachzahlung zu leisten hat.

Da mittlerweile jeder dritte Steuerbescheid fehlerhaft ist, wie Untersuchungen ergeben haben, sollte man folgende Punkte beachten:

 

Kopie aufheben

Da meistens einige Wochen, teilweise Monate, nach Abgabe des Steurbescheids ins Land ziehen, kann man unmöglich die darin aufgeführten Posten noch alle im Kopf haben.

Daher ist es ratsam immer eine Kopie aufzuheben, um später die Angaben im Bescheid mit den eigenen in der Steuererklärung vergleichen zu können.

 

Kontrolle

Alle Daten, angefangen beim Namen, Anschrift, bis hin zur Anzahl der Kinder sollten überprüft werden. Zahlendreher ausschließen. Wurden Abzugsbeträge, wie Werbungskosten und Sonderausgaben richtig angesetzt?

Wurden außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt?

Weichen die Fakten im Steuerbescheid auch nur im geringsten von den eigenen Angaben ab, sollte man unbedingt die Erläuterungen am Ende des Bescheids gründlich durchlesen.

In diesem Fall muß das Finanzamt Ihnen erklären, ob und warum die Angaben des Steuerbescheids von Ihren abgewichen sind.

 

Änderungsantrag bei kleinen Mängeln

Bei kleinen Rechen- oder Übertragungsfehlern reicht es aus, wenn sie einen Änderungsantrag stellen, den Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids, am besten per Einschreiben an das Finanzamt zurück senden.

Dieser verhindert nicht, dass der Bescheid rechtskräftig wird. Der Sachbearbeiter prüft nur den von Ihnen bemängelten Fehler, und korrigiert ihn, im Falle, dass sie Recht haben.

 

Einspruch einlegen

Anders sieht es aus, wenn Sie inhaltliche Unstimmigkeiten zu beanstanden haben. Diese wären zum Beispiel  vom Finanzamt nicht anerkannte Betriebsausgaben.

In diesem Fall sollten Sie per Einschreiben mit Rückschein Einspruch erheben, und zwar spätestens einen Monat nach Absendedatum des Amtes.

Eine Begründung muß bis dahin noch nicht vorliegen. Diese kann nachgereicht werden.

 

Tückische Folgen beim Einspruch

Wurde Einspruch Ihrerseits eingelegt, wird der gesamte Steuerbescheid erneut komplett geprüft. Unter anderem auch die Punkte, gegen die Sie keinen Einspruch erhoben haben.

Dies kann sich eventuell zu Ihren Ungunsten auswirken. Sollte dies der Fall sein, muß das Finanzamt Sie rechtzeitig darüber informieren, damit Sie die Möglichkeit haben, Ihren Einspruch zurück ziehen zu können.

In diesem Fall gilt für Sie wieder der alte Bescheid.

 

Zahlung leisten - in jedem Fall

Haben Sie eine Nachzahlung an das Finanzamt zu entrichten, muß diese auf jeden Fall erfolgen, auch, wenn Sie Einspruch erhoben haben.

Wird diesem stattgegeben, bekommen Sie die zu viel gezalten Steuern rückerstattet. Bleibt der Einspruch jedoch erfolglos, werden neben der Steuerschuld zusätzlich noch weitere 0,5 Prozent Zinsen pro Monat fällig.

 

Zahlungsaufschub erhalten

Es ist möglich, zusammen mit dem Antrag auf Einspruch einen Antrag auf "Aussetzung der Zahlungsschuld" zu stellen, in dem man es ausdrücklich formulieren sollte, dass man um einen Aufschub bittet, z.B. "Wenn ich von Ihnen nichts Gegenteiliges höre, gehe ich davon aus, dass mir ein Zahlungsaufschub gewährleistet wird".

Dadurch hätten Sie für´s Erste etwas Zeit bis zur Zahlung des fälligen Betrags gewonnen.

 

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