Finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter

Wenn Sozialleistungen bezogen werden und die Gas- oder Stromsperre droht, kann eine finanzielle Unterstützung durch das zuständige Jobcenter erfolgen. 

Die Überschuldung ist Folge einer Jahresabrechnung:

Sofern die Gas- oder Stromschulden, wegen welchen die Sperre erfolgen soll, in Folge einer Jahresabrechnung entstanden sind MUSS diese Rechnung vom Jobcenter getragen werden. Für die Stromabrechnung gilt dies nur, sofern mit diesem geheizt wird!!! Sollte nicht mit Strom geheizt werden, besteht laut SGB 2 § 22 Abs. 5 die Möglichkeit ein Darlehen zu beantragen. Dieses Darlehen ist zinslos muss in voller Höhe zurück gezahlt werden. Die Höhe der monatlichen Raten beträgt grundsätzlich 10% des Regelsatzes von JEDEM MITGLIED DER BEDARFSGEMEINSCHAFT!!!

Die Überschuldung ist Folge einer Nichtzahlung

In diesem Fall besteht kein Anspruch auf die Übernahme der entstandenen Schulden, ganz gleich ob es sich um Gas- oder Stromschulden handelt. Anstelle dessen bleibt nur die Möglichkeit, einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen, gemäß SBG 2 § 22 Abs. 5 zu stellen. Auch hier gilt, dass Darlehen ist zinslos und muss in voller Höhe zurück gezahlt werden. Ebenso beträgt auch hier die Höhe der monatlichen Raten 10% des Regelsatzes aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft!

Finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt

Sofern keine Sozialleistungen bezogen werden ODER das Jobcenter eine Kostenübernahme und ein Darlehen abgelehnt hat, besteht die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt zu erhalten. Hier muss ein Antrag auf ein zinloses Darlehen gestellt werden. Die Antragsformulare werden in dem zuständigen Sozialamt, gemeinsam mit einem/einer Mitarbeiter/in ausgefüllt und direkt zur Bearbeitung einbehalten. 

Da die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sollte das Sozialamt im Fall der Fälle unbedingt sofort nach Erhalt der letzten Mahnung aufgesucht werden, bzw. umgehend nach Ablehung seitens Jobcenter. 

Wenn die Zeit drängt und die Bearbeitung zu lange dauert

Was passiert nun aber, wenn die Bearbeitung eines Antrages zu lange dauert und die Zeit drängt?

Grundsätzlich erhalten Sie einen genauen Termin mit Zeitangabe, wann der Mitarbeiter eines Gas- oder Stromanbieters zum Sperren erscheinen will. Zu diesem Termin sollten Sie in keinem Fall die Tür verschlossen halten!!! Denn der Mitarbeiter ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen mindestens drei Termine zur Verfügung zu stellen. An dieser Stelle empfiehlt sich, dem Mitarbeiter der Sperren möchte am Tage des Termins alles zu erklären und um einen zweiten, bzw. dritten Termin zu bitten. Der dritte Termin ist jedoch der letzte Termin - HIER WIRD GESPERRT!!! Bis zu diesem Termin sollte also alles bearbeitet sein.

Alternative Einstweilige Verfügung

Alternativ haben besteht die Möglichkeit, über das zuständige Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Gas- oder Stromanbieter einzuholen. In diesem Fall DARF KEINE SPERRE STATTFINDEN!!!

Die Chance auf eine einstweilige Verfügung sind jedoch eher gering, besonders gute Chancen bestehen, wenn Kleinkinder, Neugeborene und vorallem Frühchen im Haushalt leben. 

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