Das Kindergeld

Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung in Form von Kindergeld haben grundsätzlich alle Kinder von der Geburt bis zum 18 Lebensjahr. Wobei die Auszahlung an die Eltern bzw. den Erziehungs-/Sorgeberechtigten erfolgt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld auch noch über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, etwa wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet, ausbildungssuchend gemeldet ist oder länger zur Schule geht. Hier besteht die Möglichkeit, dass das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr weitergezahlt wird. Darüber hinaus kann für Kinder mit Behinderungen auch eine Zahlung über das 25. Lebensjahr hinaus erfolgen. 

Verantwortlich für die Bearbeitung und die Zahlung der Anträge auf Kindergeld ist die zuständige Familienkasse. 

Finanzielle Unterstützung

Ihre zuständige Familienkasse finden Sie unter folgendem Link:

Ortsverzeichnis Familienkassen

Die Höhe des Kindergeldes ist einheitlich geregelt. 

für das erste Kind 184 Euro
für das zweite Kind 184 Euro
für das dritte Kind 190 Euro
für jedes weitere Kind 215 Euro

 

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Ein festgelegtes Datum gibt es nicht. Anstelle dessen wird das Kindergeld in Reihenfolge der vergebenen Kindergeldnummer ausgezahlt. 

Hier erfahren Sie, wann Sie Kindergeld ausgezahlt bekommen. 

 

Die Beantragung des Kindergeldes muss immer schriftlich erfolgen!!!

Eine Onlinebeantragung ist nicht möglich. Die Kindergeldkasse stellt Eltern und Kindern Antragsformulare online zur Verfügung, welche ausgedruckt, ausgefüllt und eingeschickt werden könne. Hier finden Sie die Antragsformulare für das Kindergeld.

Vergessen Sie bei der Beantragung von Kindergeld nicht, die Geburtsurkunde Ihres Kindes beizulegen!!!

Der Kinderzuschlag

Eine weitere finanzielle Unterstützung für Familien mit Kindern ist der Kinderzuschlag, welcher sich inbesondere an Geringverdiener richtet. 

Bezieher von Kinderzuschlag müssen einige Voraussetzungen erfüllen. 

  • für die Kinder muss Kindergeld bezogen werden
  • das monatliche Einkommen der Eltern darf die Mindesteinkommensgrenze nicht erreichen (Alleinerziehende monatlich 600 Euro und Elternpaare monatlich 900 Euro)
  • das monatliche Einkommen und das Vermögen der Eltern darf die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen (setzt sich aus elterlichem Bedarf in Sinne der Hartz-4 Regelsätze und der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen)
  • der Bedarf der Familie muss durch den Kinderzuschuss gedeckt werden, sodass kein Anspruch auf Hartz-4 mehr besteht. 

Sollte der Kinderzuschlag nicht ausreichen um den Lebensunterhalt und die laufenden Kosten zu decken, so besteht für den Bezieher die Möglichkeit, zusätzlich Wohngeld zu erhalten. 

Die Höhe des Kindes beträgt pro Kind maximal 140 Euro im Monat - ausschlaggebend ist das elterliche Einkommen. 

Die Auszahlung des Kinderzuschlages erfolgt stets gemeinsam mit dem Kindergeld. 

Seit 2009 erhalten Bezieher von Kinderzuschlag, dessen Kinder die Schule besuchen, einen jährlichen Bonus in Höhe von 100 Euro pro Kind, welcher für die Schule gedacht ist - die Auszahlung des Schulbonus erfolgt stets im August eines Jahres. 

WICHTIG:

Elterngeld zählt zu den berücksichtigtem Einkommen bei der Berechnung von Kinderzuschlag. Das heißt, Alleinerziehende und Elternpaare brauchen während des Bezuges von Elterngeld nur den Differenzbetrag zwischen dem monatlichen Mindesteinkommen (600 bzw. 900 Euro) und dem Elterngeld verdienen, um Kinderzuschlagberechtigt zu sein. 

Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. 

Hier finden Sie weitere Informationen zum Kinderzuschlag: Ausführliche Informationen der Familienkassen

Unter nachfolgendem Link können Sie sich die Antragsformulare zum Ausdrucken und Ausfüllen downloaden: Antrag auf Kinderzuschlag

Hier können Sie die mögliche Höhe Ihres Kinderzuschlages berechnen: Kinderzuschlag Rechner

Informieren Sie sich ausführlich!
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