Die Gewährleistung als gesetzlicher Anspruch

In letzterem Fall kann es sein, dass der Kunde im Einzelhandel vertröstet wird: "Das Gerät hat ja noch Garantie. Wir schicken es zwecks Reparatur zum Hersteller." Etwas dreistere Fachverkäufer empfehlen dem Kunden vielleicht sogar, das Produkt gleich selbst an den Hersteller zu schicken... Beides ist allerdings oft ziemlicher Nonsens.

Vertragspartner des Kunden ist nicht der Hersteller des Produkts, sondern das Unternehmen, welches es verkauft hat. Jenes haftet für den einwandfreien Zustand der Ware. Der Gesetzgeber nennt diesen Rechtsumstand Gewährleistung. Demnach hat der Käufer die freie Auswahl, ob er eine Reparatur, eine Preisminderung oder ein neues, fehlerfreies Produkt verlangt. Der Kunde darf nach zwei fehlgeschlagenen Reparaturversuchen in vielen Fällen sogar vom Kauf komplett zurücktreten.

Auch wenn es mancher Einzelhändler vielleicht gern möchte: Die Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen werden, denn sie ist ein gesetzlicher Anspruch. Ob es sich bei dem Produkt also um fernöstliche Billigware oder um teure, vermeintliche Wertarbeit handelt, ist demnach völlig egal. Kleine Gedankenstütze dazu: Gewährleistung = Gesetz. Bedingung für die zweijährige Gewährleistung ist allerdings, dass der Fehler bereits von Anfang an vorhanden war. Innerhalb der ersten sechs Monate trägt die Beweislast dabei der Verkäufer. Danach muss der Kunde schlüssig darlegen können, dass seine Ansprüche auf einem ursächlich bestehenden Fehler basieren.

Die Garantie: Versprechen der Hersteller

Unter Umständen fällt dem Kunden dies natürlich schwer, so dass es sich lohnen kann, eventuelle Garantien in Anspruch zu nehmen. Jene sind quasi Versprechen der Hersteller, dass ihre Produkte über einen gewissen Zeitraum keine Mängel aufweisen oder zumindest funktionieren werden. Ein Garantieanspruch richtet sich also in der Regel gegen den Hersteller.

Die Garantie kann ursächliche und auch später eintretende Fehler umfassen. Da es sich dabei um eine freiwillige Zusage handelt, legen die Hersteller natürlich auch die Garantiebedingungen fest. Ein Fahrzeughersteller, der zwölf Jahre Garantie gegen Durchrostung anbietet, kann demnach festlegen, dass diese Garantie nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht: Sofortige Beseitigung kleiner Lackschäden, Unfallfreiheit... Der Autor dieses Artikels hat dies selbst einmal erlebt: Ein Rostschaden am Auto trat nach zwölf Jahren und einem Monat auf. Somit war der Fahrzeughersteller raus aus seinem Garantieversprechen. Pech für den Kunden, Glück für den Produzenten, der offenbar recht gut kalkuliert hatte…

Vom Umtausch ausgeschlossen?

Bei Räumungsverkäufen, Rabattschlachten und ähnlichen Aktionen stößt der Kunde häufig auf den Hinweis, dass preisreduzierte Waren vom Umtausch ausgeschlossen seien. Kann auf diese Weise die gesetzliche Gewährleistungspflicht umgangen werden? Natürlich nicht. Ein lapidares Hinweisschild kann schließlich nicht gesetzliche Ansprüche egalisieren. Auch reduzierte Ware mit Mängeln unterliegt in der Regel der Gewährleistung. Vom Umtausch ausgeschlossen sind demnach nur einwandfreie Produkte. Hier kann der Einzelhändler natürlich frei entscheiden, was er aus Kulanz zurücknimmt oder eben auch nicht. Für ein preislich herabgesetztes Paar Schuhe bestehen also die oben ausgeführten Möglichkeiten der Gewährleistung beispielsweise, falls die Sohle bereits ein großes Loch aufweist. Sind die Schuhe hingegen völlig intakt, gilt das berühmte Hinweisschild vom ausgeschlossenen Umtausch für preisreduzierte Ware. Vielen Kunden ist dieser kleine Unterschied wahrscheinlich nicht bewusst, worüber wiederum so mancher Discounter nicht traurig sein dürfte...

Bitte beachten Sie, dass oben stehender Text lediglich informativen Charakter trägt. Er kann und soll keine Rechtsberatung, beispielsweise durch einen Anwalt, ersetzen.

Quellenauszug:

Brockhaus Wissenscenter

Bürgerliches Gesetzbuch §437, §§ 439-441, Deutscher Taschenbuch-Verlag, 2002

Ralf Höcker, Lexikon der Rechtsirrtümer, Ullstein-Verlag, 2004

Ralf Höcker, Neues Lexikon der Rechtsirrtümer, Ullstein-Verlag, 2005

Donky, am 29.04.2018
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