Dürfen die das eigentlich? Der rechtliche Aspekt

Man mag sich die Firmen hinter solchen Lockangeboten gut vorstellen: Südländischer oder osteuropäischer Inhaber, eine umzäunte Wiese mit Gebrauchtwagen und ein Bürocontainer. Soweit das Klischee, das nicht immer stimmen muss, aber doch häufig zutreffen dürfte. Ein Gebrauchtwagenhändler, der solche Kärtchen verteilen lässt, ist deshalb noch längst nicht unseriös. Nervig aber sind sie alle miteinander.

Vermutlich haben schon viele verärgerte Autofahrer darüber nachgedacht, wie man dieser Landplage am besten entgeht. Leider trifft man die Verteiler der Kärtchen nur selten an. Diese gehen durchaus raffiniert und flink vor. Man muss schon genau hinsehen, um das blitzschnelle Anstecken der Werbebotschaften zu bemerken. Ein Indiz kann beispielsweise sein, wenn jemand auf der Fahrbahn dicht an parkenden Autos entlanggeht.

Da man die Verteiler meist nicht erwischt, kann man ihr Tun also auch nicht wirksam verhindern. Lässt sich wenigstens der Auftraggeber in die Schranken weisen? Das OLG Düsseldorf meint: Ja! Demnach handle es sich bei der Kärtchenwerbung um eine ungenehmigte Sondernutzung der Straße.

Das bedeutet: Hat der Händler bei der Kommune keine (wahrscheinlich kostenpflichtige) Genehmigung beantragt und erhalten, begeht er einen Gesetzesverstoß. Theoretisch könnte ihn jeder Passant anzeigen. Man muss nicht einmal selbst betroffen sein.* Doch für so viel Aufwand reicht der Ärger des Autobesitzers dann meist doch nicht…

Es gilt also, kreativ gegen die Landplage der Kärtchenverteiler und ihrer Auftraggeber vorzugehen. Es folgt eine kleine Liste mehr oder minder netter Gegenmaßnahmen. Sie haben einen weiteren Vorschlag? Über die Kommentarfunktion am Ende dieses Artikels können Sie sich an der Ideenfindung beteiligen.

Die Sammelmethode

Nicht schön anzusehen und ziemlich subtil ist die Sammelmethode: Werfen Sie die Kärtchen nicht einfach weg, sondern sammeln sie ruhig zehn, zwanzig Exemplare. Diese kleben Sie dann mit Klarsichtband innen an die hintere Scheibe auf der Fahrerseite. Das sieht nicht sonderlich elegant aus, sollte aber seinen Zweck erfüllen: Kärtchenverteiler mit einem Mindestmaß an Anstand, Kostenbewusstsein und Hirn werden bemerken: Hier hat Anstecken keinen Sinn. Das wäre Verschwendung… Die Wirksamkeit diese Methode dürfte allerdings von Fall zu Fall verschieden hoch sein.

Das kreative Verbotsschild

Wesentlich kreativer hingegen ist ein humorvolles Verbotsschild. Im Format und Stil einer typischen Werbekarte bringt man sie innen an der Scheibe der Fahrertür an. Auf den ersten Blick wirkt das, als wäre bereits ein Konkurrent dagewesen. Das dürfte so manchen Verteiler bereits abschrecken. Das fingierte Kärtchen selbst kann dann eine entsprechende Aufschrift tragen, die solche Werbeaktionen parodiert, zum Beispiel: "Nix verkaufe wolle, nix anrufe wolle – du weggehen!"

Andere Hinweis-Aufkleber versuchen es augenzwinkernd mit der juristischen Keule: "Kärtchen anstecken = verbindlicher Kaufvertrag über 100.000 Euro!"...

Wer selbst keine Lust zum Basteln hat, kann derlei kreative Verbotsschilder auch von professionellen Anbietern kaufen. Hier eine kleine Auswahl:

Rache kann ja so schön sein!

So mancher Fahrzeugbesitzer möchte den nervigen Gebrauchtwagenhändlern allerdings endlich einmal einen Denkzettel verpassen.Wer über einen Briefumschlag mit dem Aufdruck "Porto zahlt Empfänger" verfügt, könnte zum Beispiel die Kärtchen freundlicherweise zurücksenden...

Wer dagegen noch mehr auf den Rachegedanken setzt, quasi als Ausgleich für den ständigen Ärger mit solchen Werbekärtchen, sollte zunächst die Kennung seines Telefons ausschalten. Anschließend ruft man die auf der Werbekarte angegebene Nummer an, gibt sich als Interessent aus und lotst den Händler zu einer fingierten Adresse, wo er dann völlig sinnlos wartet (vielleicht sogar heimlich beobachtet vom Anrufer...).

Unter Umständen setzt mit der Zeit ja auf diese Weise ein gewisser Erziehungseffekt ein, und die wöchentliche Flut der Werbekärtchen ebbt langsam ab. Verfeinern lässt sich diese Methode übrigens, indem man als angeblichen Treffpunkt die Adresse eines konkurrierenden Händlers nennt… Rache kann ja so schön sein!

 

 

* Bitte beachten Sie, dass obiger Text ausdrücklich keine Rechtsberatung darstellt.

Donky, am 06.07.2016
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