Kündigungsfristen Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Im Arbeitsrecht sind die Kündigungsfristen für den Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgehalten. Das sollten Sie bei einer Kündigung beachten.Wer seine Arbeit kündigen möchte, muss sich dabei an bestimmte Fristen halten. Andersherum kann auch der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht einfach so fristlos vor die Tür setzen. Das Arbeitsrecht sieht feste Kündigungsfristen vor, dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer aber auch der Arbeitgeber. Schließlich muss für eine freiwerdende Stelle Ersatz gesucht werden, so dass dem Arbeitgeber bei einer Kündigung ebenfalls ein Schaden entsteht.
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer müssen sich bei einer Kündigung grundsätzlich an die Grundkündigungsfrist gemäß Paragraph 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches halten.
- Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt vier Wochen.
- Gekündigt werden kann jeweils zum 15. oder zum Ende eines Monats. Wenn Sie Ihren Job kündigen möchten, sollten Sie das Kündigungsschreiben also mindestens vier Wochen vorher verfasst haben. Da es auf den Eingang beim Arbeitgeber ankommt, sollten Sie besser drei zusätzliche Werktage einplanen, sofern Sie das Schreiben mit der Post schicken und nicht persönlich abgeben.
- Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser Regel, nämlich dann, wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Deswegen sollten Sie vor einer Kündigung zunächst Ihren Arbeitsvertrag genau lesen.
- Reichen Sie Ihre Kündigung immer schriftlich ein. Darüber hinaus muss das Schreiben bestimmte formelle Kriterien erfüllen. Am einfachsten ist es, wenn man sich gleich ein Muster für die Kündigung eines Arbeitsvertrages aus dem Internet besorgt.
Wann sind individuell vereinbarte Fristen ungültig?
Grundsätzlich sind individuell verhandelte Kündigungsfristen in Arbeitsverträgen nur gültig, wenn sie nicht zum Nachteil für den Arbeitnehmer gestaltet sind. Doch in der Praxis trifft diese Regel nur dann zu, wenn die Fristen kürzer als die Grundkündigungsfrist sind. Ist beispielsweise in Ihrem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten festgehalten, wird dies nicht als Nachteil verstanden! Auch wenn dies vielleicht in Ihrer individuellen Situation nachteilig ist, weil Sie z. B. ein besseres Jobangebot bekommen haben. An dieser Stelle kommt es häufig zu Missverständnissen. Ungültig sind für den Gesetzgeber nur Kündigungsfristen, die kürzer als die Grundkündigungsfrist sind. Mit diesem Gesetz soll verhindert werden, dass Arbeitgeber ihre Angestellten innerhalb kurzer Zeit entlassen können.
Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Die Kündigungsfristen sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlich. Zum Schutz der Angestellten müssen sich Arbeitgeber in der Regel an längere Fristen halten. Dabei richtet sich die Frist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger ist auch die Kündigungsfrist. Sonderregelungen gibt es nur in der Probezeit, ansonsten muss der Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu fünf Jahren mindestens einen Monat im Voraus kündigen. Nach Ablauf der fünf Jahre verdoppelt sich die Frist auf zwei Monate, ab acht Jahren auf drei Monate und ab zehn Jahren auf vier Monate. Bei einer Betriebszugehörigkeit von zwölf Jahren beträgt die Frist sogar fünf Monate, nach 15 Jahren sechs Monate und nach 20 Jahren schließlich sieben Monate.