Vorsorge für den Betreuungsfall treffen

Wer seine finanziellen und rechtlichen Belange, vielleicht sogar sein ganz normales Alltagsleben nicht mehr selbst regeln kann, ist auf die Betreuung durch Dritte angewiesen, die im Sinne des Betreuten sämtliche Aufgaben (Finanzen, Gesundheit, persönlicher Umgang, Einweisung ins Alten- oder Pflegeheim) regelt. Gerät jemand in eine solche Situation, bestellt normalerweise das zuständige Amtsgericht einen Betreuer. Dieser hat dann die Aufgabe sicherzustellen, dass der Betreute gut versorgt wird. Die Betreuung durch einen gerichtlich bestellten Betreuer ist vor allem dann sinnvoll, wenn die zu betreuende Person keine Verwandten hat, die sich um sie kümmern können oder wollen.

Betreuung kann zur Falle werden

Obwohl sich die gerichtlich bestellten Betreuer im Normalfall hervorragend um die betreute Person und alle ihre Belange kümmern, kommt es leider immer wieder zu Situationen, in denen sich der Betreuer nicht korrekt verhält, Geld unterschlägt, den Kontakt mit Verwandten unterbindet oder die betreute Person sogar sexuell missbraucht. Dabei sind es vor allem die weitreichenden Kompetenzen eines Betreuers, die dazu verführen können, die Betreuungssituation zum eigenen Vorteil auszunutzen.

Möglichkeiten, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden

Wer sich nicht in die Hände eines gerichtlich bestellten Betreuers begeben möchte, der hat verschiedene Möglichkeiten, dies zu verhindern. Wenn man beispielsweise rechtzeitig eine Person des persönlichen Vertrauens findet, die sich bereit erklärt, im Ernstfall die Betreuung zu übernehmen, dann kann man durch verschiedene Verfügungen bzw. Vollmachten sicherstellen, dass das Gericht bei gegebenem Anlass nicht einschreiten muss. Allerdings wird es von vielen schlichtweg versäumt, rechtzeitig eine solche Verfügung oder Vollmacht zu verfassen. Insgesamt stehen in der Bundesrepublik Deutschland drei Möglichkeiten zur Verfügung, um schon frühzeitig und im Sinne des Rechts auf Selbstbestimmung eine schriftlich formulierte und notariell beglaubigte Willenserklärung für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit aufzusetzen.

Die Patientenverfügung

Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass sie bereits in gesunden Tagen selbst bestimmen können, was im Krankheitsfall mit ihnen geschehen soll, welche lebensverlängernden Maßnahmen durchgeführt und welche Behandlungen unterbleiben sollen. In der so genannten Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt wird, kann man seine Wünsche bezüglich medizinischer Behandlung, Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung schriftlich fixieren. Vor allem angesichts einer aussichtslosen Erkrankung und/oder in der letzten Lebensphase, kann dies sinnvoll sein. Nach neuester Rechtsprechung ist eine solche schriftliche und notariell beglaubigte Vorausverfügung für Ärzte und Betreuer nach Paragraph 1901a BGB unmittelbar verbindlich.

Die Betreuungsverfügung

Eine andere Form der selbstbestimmten Vorsorge ist eine Betreuungsverfügung. Durch sie hat man die Möglichkeit, eine vertrauenswürdige Person zu benennen, die im Falle einer Betreuungssituation vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll. Aufgrund einer Betreuungsverfügung hat das zuständige Gericht die Pflicht, die in der Betreuungsverfügung gemachten Vorschläge zu berücksichtigen (gemäß des § 1897, Abs. 4 BGB). Damit die Verfügung greift, ist es allerdings notwendig, dass die Betreuungsverfügung bei Bedarf dem Gericht zur Kenntnis gebracht wird. Nach Paragraph 1901a BGB besteht für jedermann die Pflicht, eine vorhandene Betreuungsverfügung sofort nach dem Bekanntwerden eines gerichtlich angeordneten Betreuungsverfahrens beim Betreuungsgericht zur Kenntnis zu bringen. In einigen Bundesländern besteht die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung beim zuständigen Gericht schon vor Beginn eines Betreuungsfalles zu hinterlegen.

Die Vorsorgevollmacht

Neben einer Betreuungsverfügung kann auch eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann. Diese wird, im Unterschied zum Betreuer, nicht vom Vormundschaftsgericht eingesetzt, sondern kann im eintretenden Betreuungsfall sofort für den Vollmachtgeber handeln. Eine solche Vorsorgevollmacht sollte stets notariell beglaubigt werden. Dies hat den großen Vorteil, dass damit zugleich bestätigt wird, dass der Vollmachtgeber im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Vorsorgevollmachten sollten immer im Register der Bundesnotarkammer eingestellt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass sie bei Bedarf schnell gefunden werden können. Für kranke oder alte Menschen, die bereits in ärztlicher Behandlung sind, ist es deshalb auch notwendig, sich vom Arzt über mögliche Krankheitsverläufe aufklären zu lassen, um frühzeitig die richtigen Schritte einzuleiten. Je nach Situation kann man dann nämlich zwischen Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht wählen.

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