Außergerichtliche Mahnung – die erste Zahlungsaufforderung

Die außergerichtliche Mahnung ist die erste Aufforderung der Gläubiger, welche den Schuldner informiert, offenstehende Geldbeträge zu zahlen. Solch eine Mahnung kommt in schriftlicher Form dann zum Schuldner, sobald eine Zahlung zum vereinbarten Termin nicht erfolgte. Üblicherweise erhöht sich der geforderte Betrag auch noch, da die Gläubiger berechtigt sind, Verzugszinsen zu verlangen – der Schuldenberg wird größer.

Als Schuldner darf eine derartige Zahlungsaufforderung nicht ignoriert werden. Jedoch sollte geprüft werden, ob diese erhaltene Mahnung überhaupt gerechtfertigt ist. Hat dies seine Richtigkeit, ist es ratsam, sich mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen, damit eine außergerichtliche Lösung gefunden werden kann. Die Gläubiger sind meist kulant, wenn eine Abzahlung in Raten vereinbart wird. Dabei muss der Schuldner aber darauf acht geben, dass dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Inkassobüros – die Geldeintreiber

In der heutigen Zeit beauftragen viele Gläubiger sogenannte Inkassobüros für das Eintreiben ihrer Forderungen. Diese Institutionen sind private Unternehmungen und handeln – neben Rechtsanwälten – vorgerichtlich. Mitarbeiter der Inkassobüros treten in den meisten Fällen aber nur dann auf, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit dem Gläubiger noch nicht mitgeteilt hat. Ansonsten wäre das Einschalten der Geldeintreiber sinnlos, und ein Schuldner müsste die Kosten für deren Einsatz dann auch nicht übernehmen.

Der Gläubiger muss die Kosten für das Eintreiben der Forderungen so gering wie möglich halten, wobei dann von einer Schadensminderungspflicht gesprochen wird. Weiterhin ist der Schuldner nicht verpflichtet, alle Kosten für Inkassobüros zu übernehmen wie beispielsweise Kontoführungskosten, Gebühren für die Einigung von Ratenvereinbarungen sowie Nachnahmekosten. Zudem sollten standardisierte Ratenzahlungsvereinbarungen eines Inkassodienstes vom Schuldner akribisch geprüft werden, bevor unterschrieben wird. Ebenso sollte jede Forderung vor einer Zahlung überprüft werden. Sollte etwas unklar sein, kann beim Inkassobüro eine detaillierte Forderungsaufstellung angefordert werden.

Mahnbescheid – das Schreiben vom zuständigen Amtsgericht

Reagiert ein Schuldner nicht auf die schriftliche Mahnung oder hält einen vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, ist es dem Gläubiger erlaubt, einen Mahnbescheid zu beantragen. Diesen erlässt dann das zuständige Amtsgericht, wo der Gläubiger seinen Geschäftssitz hat. Jenes Gericht prüft dabei allerdings nicht die Gläubigerangaben, sondern fordert den Schuldner nur auf, dem Fordernden den entsprechenden Finanzbetrag zukommen zu lassen oder Widerspruch einzulegen.

Auch hier sollten die Angaben zunächst kontrolliert werden, was mit Hilfe von Kontoauszügen, Verträgen oder Rechnungen geschehen kann. Stellt sich die Forderung als nicht korrekt heraus, hat der von Schulden Betroffene zwei Wochen Zeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen. Ist der Mahnbescheid gerechtfertigt, ist ein Widerspruch logischerweise sinnlos, da der Gläubiger vor Gericht Recht bekommen würde. Spätestens beim Erhalt eines Mahnbescheids empfiehlt sich das Aufsuchen eines Rechtsanwaltes oder einer geeigneten Beratungsstelle.

Vollstreckungsbescheid – Forderungen werden gerichtlich erzwungen

Erfolgt auf einen Mahnbescheid kein Widerspruch, erlässt der Gläubiger über das Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Das bedeutet, dass mit diesem Bescheid offenstehenden Geldbeträge mittels eines Gerichtsvollziehers oder aber auch durch Pfändung des Lohnes eingefordert werden. Der Vollstreckungsbescheid ist sozusagen ein Gerichtsurteil, das dem Schuldner über den Postweg mitgeteilt wird.

Innerhalb von zwei Wochen kann auch hier Einspruch eingelegt werden, sofern die Forderung unbegründet ist. Ein Einspruch kann persönlich vor Gericht erfolgen, aber auch in Form eines Briefes. Trotz des Einspruches, bleiben Schuldner jedoch nicht von der Pfändung verschont, um eine Sicherheit für die Gläubiger zu gewährleisten.

Zwangsvollstreckung

Gläubigern ist es mit Hilfe eines Vollstreckungstitels ebenso möglich, eine Zwangsvollstreckung zu betreiben. Häufige Maßnahmen sind dann die Pfändung beweglicher Sachen, die eidesstattliche Versicherung wie auch die Forderungspfändung, was einen Zugriff auf etwa Lohn, Sozialleistungen und sonstige Kontoguthaben bedeutet. Vor allem bei einer Kontopfändung kommen Schuldner dann oftmals nicht mehr zu Bargeld.

Gerichtsvollzieher sind hauptsächlich für Sachpfändungen zuständig, wobei diese die Wohnung eines Schuldners nur mit seiner Einwilligung betreten dürfen. Wird ein Zutritt jedoch verweigert oder ist der Schuldner selbst nach schriftlicher Ankündigung mehrmals nicht zu Hause anzutreffen, folgt eine richterliche Durchsuchungsanordnung, welche dem Gerichtsvollzieher sogar erlaubt, die Wohnungstür aufbrechen zu lassen. Dass dadurch unnötige Kosten entstehen und weiterer Ärger folgt, ist absehbar, weshalb ein Schuldner dem Gerichtsvollzieher grundsätzlich Zutritt gewähren sollte. Dennoch sollte man sich zuvor immer den Dienstausweis zeigen lassen.

Unpfändbar sind

  • Kleidung

  • Möbel

  • Küchengeräte

  • ein Farbfernseher

  • Videogerät

  • Personal Computer

..., sofern es sich nicht um überaus teure Gegenstände handelt. Ein Gerichtsvollzieher könnte nämlich beispielsweise einen technisch hochwertigen Plasmafernseher durch ein bescheideneres TV-Gerät ersetzen.

Quelle:

  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Anmerkung: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information, kann aber keinesfalls eine beratende Institution wie etwa die Schuldnerberatung ersetzen.

write-x, am 25.11.2013
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