Rechtlicher Begriff der Stiftung

Stiftungen i.S. der §§ 80 ff. BGB sind Organistionen, die von einem Stifter eingerichtet, mit Vermögen ausgestattet und einen festgelegtes Stiftungsidee haben. Stiftungen sind dauerhaft angelegt.

Stiftungen kann man auch bezeichnen als Organisationen mit Vermögensbasis. Für den Stiftungszweck dürfen nur die Kapitalerträge verwendet werden. Das Stiftungskapital bleibt also immer erhalten.

Stiftungsvoraussetzungen zur Errichtung

Damit eine Stiftung rechtskräftig wird, ist die staatliche Anerkennung erforderlich. Hierbei wird geprüft, ob die Stiftung gegen Gesetze und nicht gegen das Allgemeinwohl verstößt. Ebenso wird überprüft, ob die Kapitalerträge aus dem Stiftungsvermögen ausreichen um den Stiftungszweck zu erfüllen.

Zur Errichtung einer Stiftung ist es erforderlich eine Stiftungssatzung zu erstellen und die Organe darin zu bestimmen.

Ist der Stiftungszweck gemeinnützig orientiert, ist die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich. Gemeinnützige Stiftungen unterliegen nicht der Versteuerung.

 

 

Stiftungssatzung und Stiftungsvermögen

Um eine Stiftung zu errichten bedarf es der Festlegung einer Stiftungssatzung Hierin legt der Stifter die zentralen Dinge der Stiftung fest. Die Einzelpunkte hierzu sind:

  • Festlegung des Namen der Stiftung
  • Sitz der Stiftung
  • Zweck der Stiftung
  • Das Vermögen der Stiftung
  • Bestimmungen zum Vorstand der Stiftung
  • Festlegung der weiteren Organe (beispielsweise Stiftungsrat, Kuratorium oder Beirat)

Stiftungsvermögen

Bei der Festlegung des Stiftungsvermögens ist es erforderlich den Stiftungszweck zu erfüllen. Da nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen verwendet werden dürfen, richtet sich das Stiftungsvermögen nach den erwarteten Erträgen. Sollen beispielsweise medizinische Projekte gefördert werden, bedarf es höherer Erträge als wenn Projekte bzw. Literatur mit geringen Preisen ausgezeichnet werden.

Bei der Bestimmung des Stiftungsvermögens muss auch berücksichtigt werden, dass ein eventuell vorhandener Vorstand sowie Personal zu vergüten sind. Diese Vergütungssumme muss ebenfalls aus den Erträgen erbracht werden.

Das Stiftungskapital muss nicht nur aus Geldvermögen bestehen, es können auch Wertpapiere, Grundstücke und Immobilien eingebracht werden. Wichtig ist, dass hieraus Erträge erwachsen.

Stiftungen können für Ihre Zwecke werben und hierbei um finanzielle Spenden bitten. Oftmals geschieht dies unter dem Aspekt, dass die Fördersummen erhöht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Gelder dem Stiftungszweck zufließen und dies zeitnah geschieht. Stiftungen müssen jährlich einen Bericht über die Stiftungsgelder erstellen.

 

Stiftungsarten

Unselbständige Stiftungen

Nicht alle Stiftungen haben eine eigenständige Rechtsnatur. Solche unselbständigen Stiftungen benötigen daher einen Treuhänder. Dieser übernimmt die Verwaltung der Stiftung. Er handelt in eigenem Namen für die Stiftung. Das Stiftungsvermögen muss von dem Vermögen des Treuhänders getrennt sein. Der Treuhänder muss dafür sorgen, dass der Stiftungszweck erfüllt wird.

 

Familienstiftungen

Familienstiftungen sind oftmals Stiftungen im Sinne des Privatrechts. Oftmals sind die Nutznießer dieser Familienstiftungen Familienmitglieder. Diese Stiftungen sind nicht gemeinnützig.

 

Kirchliche Stiftungen

Kirchliche Stiftungen dienen überwiegend religiösen Zwecken. Gefördert werden beispielsweise Aufgaben der Religionsanschauungen. Solche Stiftungen müssen organisatorisch mit religiösen Gemeinschaften verbunden sein.

 

Stiftungen des öffentlichen Rechts

 Öffentliche Stiftungen sind in der Regel Teil der Staatverwaltung. Sie unterliegen nicht dem Privatrecht, ihre Errichtung erfolgt durch Gesetz oder durch einen Verwaltungsakt.

 

 

 

 

 

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