Umsatzsteuer und Vorsteuer

In der Geschäftswelt tauchen die Begriffe Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer und Vorsteuer immer wieder auf. Häufig werden sie jedoch nicht richtig verwendet, sie bezeichnen nämlich unterschiedliche Sachverhalte. Doch dazu muss man sich das System der Mehrwertsteuer, das es übrigens in allen Industriestaaten gibt, genauer anschauen.

Das Prinzip, Abgaben und Zölle auf produzierte Waren zu erheben, ist schon sehr alt. In Deutschland geht die Mehrwertsteuer der heutigen Form auf eine Allphasen-Bruttoumsatzsteuer des Dritten Reiches zurück, die Anfang des 20. Jahrhunderts eingeführt wurde.Heute ist die deutsche Mehrwertsteuer im Umsatzsteuergesetz geregelt. Hier ist festgelegt, dass jedes Unternehmen für seine getätigten Umsätze eine Umsatzsteuer abführen muss. Der zur Zeit gültige Steuersatz dafür beträgt 19 Prozent, für gesondert festgelegte Umsätze gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent. Die Umsatzsteuer wird auf der Grundlage des Preises für die Ware oder die Dienstleistung berechnet und auf den Rechnungen, die das Unternehmen ausstellen muss, ausgewiesen. Der Empfänger der Waren oder der Leistung zahlt den gesamten Betrag, der auch Bruttobetrag genannt wird. Die darin enthaltene Umsatzsteuer führt das Unternehmen dann an das Finanzamt ab.

Mehrwertsteuer

Ist der Waren- bzw. Dienstleistungsempfänger ein Unternehmen, dann wird er die eingekauften Produkte oder Leistungen einsetzen, um selbst seine Artikel herzustellen. Mit seiner Leistung veredelt er die Produkte, er schafft damit einen höheren Wert, den sogenannten Mehrwert. Er verkauft seine Waren wiederum an das nächste Unternehmen, stellt eine Bruttorechnung samt Umsatzsteuer aus und führt diese an das Finanzamt ab. Aber, und hier kommt erstmals der Begriff Vorsteuer ins Spiel, er darf die Steuer, die er bereits bei seinem Lieferanten bezahlt hat, gegenrechnen. Da hier die Steuer der Vorprodukte abgezogen werden darf, spricht man im Allgemeinen vom Vorsteuerabzug. Betrachtet man das System genau, dann hat das Unternehmen nur den Mehrwert seiner eigenen Leistungen zu versteuern und diese Mehrwertsteuer dann zu bezahlen. Diese Kette endet erst, wenn die Waren oder Leistungen an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. Dieser bezahlt den Bruttobetrag.

Bedingungen für den Abzug der Vorsteuer

Unternehmen dürfen jede  Vorsteuer, wenn sie beim Wareneinkauf oder auch beim Einkauf für die betrieblichen Prozesse angefallen ist, abziehen. Dazu gehören dann auch die Vorsteuer bei Verwaltungskosten, bei Anschaffungen von Fahrzeugen oder bei Bewirtungen für Geschäftsfreunde.  

Aber der Fiskus knüpft genaue Bedingungen an den Vorsteuerabzug, die im Umsatzsteuergesetz im Paragraphen 14 ausführlich definiert sind. Eine der wichtigsten Voraussetzungen: die Vorsteuer darf nur abgezogen werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen für betriebliche Zwecke eingekauft worden sind. Kauft ein Unternehmer zum Beispiel ein Kinderfahrrad und schenkt es seinem Nachwuchs, darf er die Vorsteuer nicht abziehen. Da hilft dann auch nicht, dass das Unternehmen als Rechnungsempfänger auf dem Beleg steht. Und schon sind wir bei der zweiten Voraussetzung: Die Vorsteuer muss auf einem Beleg ausgewiesen sein. Wie genau solch eine Rechnung aussehen muss, ist auch im Paragraph 14 geregelt.

Ausnahmen von der Regel

Vorschriften ohne Ausnahmen gibt es auch im Umsatzsteuergesetz nicht. So müssen sogenannte Kleinunternehmer auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Auch die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unterliegen nicht der Pflicht zur Umsatzsteuer. In beiden Fällen darf aber auch keine Vorsteuer abgezogen werden.

Besonderheiten gibt es auch bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen. Hier sind die strengen Regeln für die Rechnungsausstellung etwas abgemildert. Als Kleinbetragsrechnungen gelten Belege für Barverkäufe mit einem Wert bis zu 150 Euro, also zum Beispiel der kleine Einkauf im Discounter, der Tankbeleg oder die Taxiquittung.

Natürlich gelten für ausländische Steuern andere Regeln. Bei einem Bareinkauf von Gegenständen in Italien, die für das Unternehmen verwendet werden sollen, darf die dort ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer in Deutschland abgezogen werden! Betriebe, die regelmäßig Ware aus anderen Staaten beziehen, sollten sich an ihren Steuerberater wenden und sich ausführlich beraten lassen.

Folgen eines unkorrekten Vorsteuerabzugs

Der korrekte Umgang mit der Umsatzsteuer wird vom Finanzamt regelmäßig überprüft. Bei größeren Erstattungsforderungen wird es das Unternehmen auffordern, Kopien die Belege einzureichen. Möglich sind aber auch Umsatzsteuersonderschauen bei besonderen Sachverhalten. Ansonsten wird die Umsatzsteuer in den Betriebsprüfungen der Finanzämter mit begutachtet. Die Voraussetzungen, die Vorsteuer abzuziehen, müssen für jeden einzelnen Beleg zutreffen! Sind die Rechnungen nicht korrekt, fordert der Fiskus die Vorsteuer konsequent zurück. Noch schlimmer: Hat der Finanzbeamte den Eindruck, dass hier die Vorschriften allzu lax ausgelegt werden, kann er die Rechtmäßigkeit der gesamten Buchführung anzweifeln. Er kann dann die Umsätze und die Kosten schätzen und so eine hohe Steuernachforderung aufstellen. Sorgen Sie also am besten immer sofort dafür, dass alle Beleg ordnungsgemäß sind.

Hinweise für Existenzgründer

Zur Eigenschaft eines Unternehmers gehören auch grundlegende betriebswirtschaftliche und steuerliche Kenntnisse. Eine gute Beratung zur Existenzgründung sollte daher vor Unternehmensgründung in Anspruch genommen werden. Lassen Sie sich hier auch einen zuverlässigen Steuerberater empfehlen. Diese haben auch immer ein Ohr, wenn es um Umsatz- und Vorsteuer geht.

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