Wie viel Drohnen fliegen privat und gewerblich?

Hierüber streiten die Experten vortrefflich, denn genaue Zahlen sind nicht greifbar. Am 31. Juli berichtete das ARD-Magazin Plusminus, das Geschäft mit den Drohnen boome, und bereits eine Million Stück dieser ferngesteuerten Flugobjekte ohne Unterscheidung in private und gewerbliche Nutzung seien vermutlich deutschlandweit verkauft worden. Die Tendenz sei stark steigend.

Aber auch der Verband für Unbemannte Luftfahrt kennt keine genauen Zahlen und verweist auf eine Studie, nach der in Deutschland etwa 450000 privat genutzte Drohnen aktiv seien. Diese Zahl werde sich nach Einschätzung des Verbandes nicht mehr erhöhen. Erhöhen werde sich nach einer Studie zum deutschen Drohnenmarkt - in Auftrag gegeben vom Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) und der Bundesverband der Deutschen Luft- und Raumfahrtindustrie (BDLI) - die Zahl der gewerblich genutzten Drohnen von 19.000 auf 126.000.

Das Statische Bundesamt veröffentlichte Zahlen von verkauften Spielzeugdrohnen mit einem Gewicht bis 250 Gramm von 180.000 Stück im Jahr 2017 und 290.000 Stück 2018. Gewerbliche Drohnen seien in beiden Jahren zusammen 1,85 Millionen Stück verkauft worden.

Wann und wie ist das Fliegen mit privaten Drohnen erlaubt?

Beim Steuern einer Drohne mit Hilfe einer Videobrille ist ein Betrieb bis zu einer Höhe von 30 Meter über Grund ausnahmsweise erlaubt, sofern der Multikopter nicht schwerer als 250 Gramm ist oder ein zusätzlicher Luftraumbeobachter eingesetzt ist. Ein Luftraumbeobachter ist eine Person, die die Drohne im Blick hat und den Piloten auf Gefahren hinweisen kann.

Wer sich eine Drohne mit einem Startgewicht von mehr als 250 Gramm in Betrieb setzt, muss die Drohne mit einer Plakette, auf der Name und Adresse des Eigentümers angegeben sind, beschriften. Die Schilder gibt es für wenige Euro im Internet zu kaufen. Sie müssen dauerhaft und feuerfest beschriftet und fest mit dem Gerät verbunden sein.

Besitzer von Flugmodellen ab zwei Kilogramm brauchen neben der Kennzeichnung am Gerät noch einen Kenntnisnachweis, dass sie die Drohne bedienen können. Als Nachweis dient entweder eine gültige Pilotenlizenz oder eine Bescheinigung, die man nach einer Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erhält und fünf Jahre lang gültig ist. Dafür muss man mindestens 16 Jahre alt sein.

Der einfache Kenntnisnachweis kostet rund 25 Euro und kann bei vielen Luftsportverbänden abgelegt werden. Von rund 50 Fragen aus den Bereichen Luftrecht, Meteorologie sowie Flugbetrieb und Navigation müsse man drei Viertel korrekt beantworten.

Nur Drohnenbetreiber bei Behörden und der Bundeswehr sind vom Kenntnisnachweis ausgenommen, wenn der Einsatz der Fluggeräte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben dient.

Für den Betrieb einer Drohne mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm Gewicht ist eine Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.

Kostenlose Drohnen-App

Sind sich Piloten nicht sicher, ob sie ihr Fluggerät an einem bestimmten Ort starten lassen dürfen, hilft die DFS-DrohnenApp von der Deutschen Flugsicherung weiter, die es kostenfrei für Android und iOS gibt. Sie beinhaltet interaktive Karten aus amtlichen Quellen und zeigt für Standorte in Deutschland an, welche Regeln dort zu beachten sind. Aber immer gilt: Eine Drohne darf nie aus der Sichtweite des Piloten gelangen und nachts nicht gestartet werden.

In der Nähe von Flughäfen ist das Fliegen von Drohnen grundsätzlich verboten. 

Fliegen über Privatgrundstücke

Viele Besitzer von Spielzeugdrohnen nutzen ihre Geräte wegen der Aufnahmen aus der Luft und der neuartigen Sichtweise auf das Land zum Filmen und Fotografieren. Drohnen aber mit einem Gewicht über 250 Gramm mit Kameras dürfen nicht über Privatgrundstücke fliegen, egal, ob die Kamera eingeschaltet ist oder nicht.

Menschen ungefragt in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich zu filmen oder zu fotografieren, ist ohnehin verboten. Ihr Einverständnis ist erst recht nötig, wenn Fotos oder Filme in irgendeiner Art veröffentlicht werden sollen oder aus kommerziellen Gründen gemacht wurden.

Versicherung zum Betrieb einer Drohne

Vor dem Start der Drohne sollte der Betreiber mit seiner Versicherung Rücksprache halten.

Die private Haftpflicht-Versicherung haftet laut Auskunft der Verbraucherzentralen oft nicht. Ob die Police für den Schaden aufkommt, sei davon abhängig, ob die Drohne als Spielzeug gekennzeichnet sei. Der Betreiber sollte sich schriftlich bestätigen lassen, ob und wie die bisherige Haftpflichtpolice für Schäden aufkommt. Greift der Standardschutz nicht, sollte er eine zusätzliche Versicherung abschließen.

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