Arbeitsgericht, Klage, Vergleich, Urteil
Vor dem Arbeitsgericht geht es um vielschichtige Themen. Das Gros der Klagen betrifft aber Fragen zu Kündigung, Urlaubsanspruch, Abmahnung oder Arbeit des Betriebsrates.Wann ist das Arbeitsgericht zuständig?
Für ein arbeitsrechtliches Verfahren gibt es in Deutschland einen eigenen Rechtsweg, nämlich den vor einem Arbeitsgericht. Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) muss die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Dies ist meist das Arbeitsgericht, in dessen Ort der Gerichtsstand der beklagten Partei begründet ist. (Foto © lupo / pixelio.de)
Klagen müssen schriftlich eingereicht werden
Die Klage wird durch ein Schreiben in dreifacher unterschriebener Ausfertigung an das zuständige Arbeitsgericht erhoben. Aus dem Schreiben müssen klar ersichtlich sein
- - der Kläger und der Beklagte (Prozessparteien) mit Vor- und Zunamen bzw der genaue Firmenname und voller Adresse (kein Postfach),
- - was genau gefordert wird und
- - woraus sich der geltend gemachte Anspruch begründet.
Dabei müssen der Klage alle erforderlichen Belege in Kopie beigefügt werden. Traut sich ein Kläger nicht zu, diesen Schriftsatz selbst zu verfassen, kann er dafür – und natürlich auch für die Wahrnehmung seiner Interessen vor dem Arbeitsgericht – einen Rechtsanwalt beauftragen. Will der Kläger den Schriftsatz weder selbst noch durch einen Anwalt anfertigen, so hilft dabei die Rechtsantragsstelle, die bei jedem Arbeitsgericht eingerichtet ist.
Da die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgericht aber keine Beratung durchführen darf, nimmt sie materiell-rechtlich nur das schriftlich auf, was der Kläger formuliert. Sie sorgt aber für die Erfüllung aller Formvorschriften.
Vertretungsfragen
Jede arbeitsrechtliche Auseinandersetzung beginnt in der 1. Instanz vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Dort herrscht kein Anwaltszwang, das heißt, jeder Kläger kann sich selbst vertreten. Wegen der oft einzuhaltenden Fristen und der im Einzelfall schwierigen Rechtslage, zum Beispiel bei den besonderen Erfordernissen einer Kündigungsschutzklage, erscheint aber die Vertretung durch einen Anwalt, die zuständige Gewerkschaft oder über die zuständige Arbeitgeberorganisation ratsam. Geht es allein um finanzielle Ansprüche, reicht auch ein Mahnbescheid. Wehrt sich die betroffene Partei dagegen, schließt sich automatisch ein arbeitsrechtliches Verfahren an.
Die Güteverhandlung
Nach ihrem Eingang bei Gericht bekommt die Klage ein Aktenzeichen und damit die zuständige Kammer zugewiesen. Der Richter bestimmt dann einen Termin zur Güteverhandlung und lädt die Parteien. Sie findet meist zwei bis drei Wochen nach Klageingang allein vor dem vorsitzenden Berufsrichter statt. In der Güteverhandlung wird der Streit grundsätzlich erörtert. Danach weist der Richter auf die Punkte hin, die aus seiner Sicht wesentlich sind, und versucht, eine gütliche Einigung zur Erledigung des Rechtsstreits zu erreichen. Kommt es zur gütlichen Einigung (Vergleich), ist der Rechtsstreit damit erledigt. Scheitert der Güteversuch, schließt sich eine Kammerverhandlung an.
Die Kammerverhandlung
Die Kammerverhandlung wird vom Vorsitzenden, einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Beisitzern – je einer aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen - durchgeführt. In der Verhandlung – davon kann es durchaus mehrere geben, wenn das Gericht eine oder mehrere Auflagen beschließt, die von den Parteien unter Einhaltung einer gesetzten Frist zu erfüllen sind - werden alle Anträge und Schriftsätze ausführlich erörtert, eventuelle Zeugen gehört und der Sach- und Streitstand dargelegt. Kommt es auch jetzt zu keiner Einigung, entscheidet die Kammer durch Urteil.
(Foto © Gerhard Frassa / pixelio.de)
Die höheren Instanzen
Gegen Urteile der Arbeitsgerichte kann Berufung (§64 ArbGG) beim zuständigen Landesarbeitsgericht (LAG, 2. Instanz) eingelegt werden, gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte Revision (§72 ArbGG) beim Bundesarbeitsgericht (BAG, 3. Instanz). Gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte in einem Beschlussverfahren, etwa bei Betriebsratsangelegenheiten, kann Beschwerde beim LAG eingelegt werden. Beschlüsse des LAG sind mit der Rechtsbeschwerde (§92 ArbGG) beim BAG anfechtbar.
Die Kosten
Wie bei jedem anderen Prozess trägt der Unterlegene die Kosten des Verfahrens. Obsiegt der Kläger nur teilweise, werden die Kosten anteilig geteilt. Die Höhe der Kosten für Gericht und Anwalt richtet sich nach dem Streitwert, nach den gerichtlichen Auslagen, etwa für Zeugen, sowie nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Allerdings: In der 1. Instanz trägt bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen jede Partei ihre Kosten selbst, egal, ob die Klage gewonnen oder verloren wurde. Nur die Gerichtskosten hat der Verlierer ganz oder teilweise zu tragen.
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© ZDF und Francois Duhamel
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