Schwere Verletzungen bei Igeln durch Mähroboter

Das Fahrverbot in der Dämmerung und während der Nacht soll vor allen Dingen zum Schutz der Igel beitragen, weil Igel vor allem in der Dämmerung und Nacht auf Nahrungssuche gehen und Mähroboter durch ihren Betrieb eine erhebliche Gefahr vor allen Dingen für Igel darstellen, wenn ein Igel mit einem Mähroboter zusammentrifft. Igel haben nämlich bei Gefahr das naturgegebene Schutzbedürfnis, nicht zu fliehen, sondern sich einzurollen. Dies führt häufig zu schweren Schnittverletzungen, die für die Tiere tödlich enden können. Bundesweit werden immer mehr verstümmelte Igel aufgefunden. Durch das nächtliche Fahrverbot soll dieses Risiko minimiert werden.

Treffen die kleinen Stacheltiere bei der Futtersuche auf die Mähroboter mit ihren scharfen Klingen, können sie eingerollt gravierende bis tödliche Verletzungen erleiden.

Igel sind in Deutschland nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Doch die Bestände der einst häufigen Art nehmen seit Jahren ab. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, wurde der Igel 2024 von der Deutschen Wildtierstiftung zum Wildtier des Jahres gekürt. Städte wie Köln treffen bewusst Schutzmaßnahmen für den Fortbestand der Art.

Schon jetzt ist das erlaubte Rasenmähen penibel geregelt

Bis auf die Regelungen in den oben bereits genannten Gemeinden, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, die den Einsatz eines Mähroboters einschränken. Aber es gibt sehr klare Regeln für den Einsatz und Betrieb von Gartengeräten, geregelt in der bundesweiten Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). In dieser Verordnung sin 57 Geräte und Maschinen erfasst von großen Baustellenmaschinen bis zu Kehrmaschinen, Kettensägen, Laubbläsern und auch Rasenmähern. Aber die gesetzlich geregelten Betriebszeiten (werktags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr) gelten nur für Geräte, die einen Geräuschpegel von 88 dBA übersteigen

Da Mähroboter meistens deutlich leiser sind und einen Geräuschpegel von weit unter 88 dB aufweisen, sind diese von der bundesweiten Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung nicht betroffen. Für Geräte, die leiser als 88 dB sind, gilt generell an Werktagen eine Betriebszeit zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr. Geräte, die sogar unter 60 dB liegen, dürfen aufgrund einer Sonderregelung noch bis 22:00 Uhr eingesetzt werden.

Die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV) sieht außerdem zeitliche Einschränkungen für den Einsatz zahlreicher Maschinen und Geräte in besonders lärmempfindlichen Gebieten und Gegenden vor. In reinen und allgemeinen Wohngebieten ist es beispielsweise untersagt, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr zu benutzen. Für einzelne, besonders geräuschintensive Geräte, beispielsweise Grastrimmer oder Freischneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler, besteht in diesen Gebieten ein allgemeines Betriebsverbot zwischen 07:00 Uhr und 09:00 Uhr, 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie 17:00 Uhr und 20:00 Uhr. 

Da aber unter den genannten Geräten Mäh- und Rasenroboter nicht explizit aufgeführt werden, müssen sich auch deshalb Nutzer eines Mähroboters wenig bis gar nicht an der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV) orientieren.

Regelungen im Einzelfall möglich

Aber die jeweils zuständige Behörde kann in Einzelfällen natürlich weitere Einschränkungen festlegen oder auch Ausnahmen von den zeitlichen Einschränkungen erlauben. Auch sollten gemeinde- sowie länderspezifische Regelungen beispielsweise bei der Wahrung der Mittagsruhe eingehalten werden.

In der TA Lärm findet man die allgemeinen Obergrenzen für die Immissionswerte am Tag und in der Nacht – jeweils von 06:00 bis 22:00 Uhr bzw. 22:00 bis 06:00 Uhr. Je nach Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan der entsprechenden Stadt oder Gemeinde gelten gemäß TA Lärm unterschiedliche Grenzwerte. Die jeweiligen Immissionswerte richten sich insofern auch nach der Art des Gebiets, denn es macht einen großen Unterschied, ob man beispielsweise in einem Industrie- und Gewerbegebiet oder in einem Kur- oder reinem Wohngebiet lebt.

Es wiehert der Amtsschimmel

Auf Antrag sind auch Ausnahmen von dem Verbot der nächtlichen Mähroboternutzung möglich. Allerdings muss dann im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden, dass "keine Gefahr für Leib und Leben von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren durch den Einsatz eines Mähroboters" entstehe, so die Stadt Köln. Als Beispiel nannte sie den Einsatz auf Dächern, auf denen ein Rasen wächst und normalerweise keine Igel leben.

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