Rabattaktionen, Gutscheine und Gewinnspiele
Immer häufiger werben Firmen mit Rabattaktionen und Gutscheinen um die Verkaufszahlen zu erhöhen, Lager zu räumen und Neukunden zu gewinnen.Rabatte und Sonderangebote
Bei Waren aus der Vorsaison darf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nur dann als Ausgangspreis benutzt werden, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es keine aktuelle Ware ist. Begründet wird das damit, dass bei einer nicht der momentanen Zeit entsprechende Ware der damals angegebene Preis sowieso nicht mehr erzielt werden kann. Ein veraltetes Handy wird zum Beispiel kaum mehr zu einem Preis zu verkaufen sein, zu dem es einmal auf den Markt kam. Ist bei der Aktion ein Enddatum gesetzt, kann der neue Verkaufspreis unter Angabe des normalen Verkaufspreises angeboten werden, mit dem Zusatz, dass bei Kauf der Prozentabzug erfolgt. Der tatsächliche Verkaufspreis steht in diesem Fall also gar nicht an der Ware.
Es gibt aber auch Artikel oder Dienstleistungen, bei denen kein Rabatt gewährt werden darf, obwohl uns als Kunden das sicher sehr entgegen käme. Das ist zum Beispiel bei neuen Büchern und Heilmitteln, aber auch bei Dienstleistungen von Ärzten, die an ihre Gebührenordnung gebunden sind, der Fall. Darunter fallen auch Schönheitskorrekturen, die von Ärzten ausgeführt werden. Und dennoch sieht man immer wieder auf einigen Rabattplattformen, wie groupon.de solche Angebote.
Sonderaktionen
Besonders freuen wir uns natürlich über Aktionen, wie in diesem Jahr bei der Fußballweltmeisterschaft. Viele Händler haben Rabatte oder Zusatzartikel angeboten, als Deutschland ins Finale gelangte. Natürlich hatte keiner mit einem Torstand von 7:1 gegen Brasilien gerechnet. Somit kam so mancher Händler ins Schwitzen, als die Zahl der deutschen Tore immer weiter anstieg. Aber dennoch hielten sich die Meisten an ihr Angebot, obwohl sie dazu rechtlich gesehen nicht verpflichtet gewesen wären. Wahrscheinlich wollten sie einfach keine Negativ-Werbung riskieren. Obwohl sich schon herausgestellt hat, dass sich durchaus auch negative Werbung bezahlt machen kann. Aber so mancher Online-Shop ist nach dem Spiel doch aufgrund des hohen Ansturms zusammengebrochen.
Mit Punkten punkten
Auch Treuepunkt-Aktionen sind sehr beliebt. Dabei muss der Veranstalter aber sicherstellen, dass die Einlösung der Treuepunkte bis zum Ende der Aktion möglich ist. Dies wurde mit Gerichtsurteil (BGH, Urteil v. 16.05.2013, Az.: I ZR 175/12) nach einer abgebrochenen Treuepunkteaktion einer Supermarktkette festgestellt. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah darin einen Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbung. Viele Firmen benutzen auch die dauerhafte Vergabe von Punkten dazu, Kunden an sich zu binden. Einer dieser großen Betreiber ist die Payback GmbH. Zusätzlich zu den Punkten, die normal für einen Einkauf gesammelt werden können, gibt es immer wieder Coupons und Sonderaktionen. Die Punkte können dann gegen Prämien oder Bargeld eingetauscht werden. Bei manchen Händlern kann mit den Punkten auch eingekauft werden, wenn man genügend gesammelt hat.
Ebenfalls eine beliebte Werbemaßnahme sind Gewinnspiele. Hier sind sich aber deutsches Recht nach § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) und europäisches Recht nach der Richtlinie 2005/29/EG (Europäisches Gemeinschaftsrecht) nicht darüber einig, ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel nur im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware angeboten werden darf. Klar geregelt ist allerdings, dass der Gewinnspielteilnehmer im Anschluss nicht mit einer Flut von Werbung überschüttet werden darf, es sei denn, er hat dem ausdrücklich zugestimmt. Die Weitergabe der erhobenen Daten ist durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt und ohne die Zustimmung des Betroffenen nicht erlaubt, außer den in § 4c geregelten Ausnahmefällen.
Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft
Durch Zugaben und Geschenke erhoffen sich einige Firmen weitere Verkäufe. Auch hier muss klar angegeben sein, unter welchen Bedingungen diese Gratisbeigabe ausgehändigt wird. Wenn keine Rückgabevereinbarung getroffen wurde, kann der Händler das Geschenk auch nicht zurückfordern. So urteilte das Amtsgericht Duisburg (24.04.2014, Az.: 9 C 429/12) als ein Elektronikhändler seine Beigabe zurückforderte, da ein erhoffter Kaufvertrag nicht zustande kam.
Und so freuen wir Kunden uns immer wieder, wenn wir ein wirkliches Schnäppchen ergattern können. Wobei es natürlich am Besten ist, wenn wir das als Sonderangebot finden, was wir gerade benötigen. Mit Preisvergleichen, Angeboten und Coupons können wir eine Menge Geld sparen.
Bildquelle:
I. Ajerrar
(Wissenswertes über Kaffee)
I. Ajerrar
(Weihnachten – ein besinnliches und fröhliches Familienfest)
I. Ajerrar
(Wenn der Urlaub zum Albtraum wird - Anspruch auf Preisminderung)