Das Clean Label

Experten verstehen unter einem "Clean Label" Werbeaussagen wie "ohne Konservierungsstoffe", "ohne Geschmacksverstärker", "ohne Farbstoffe", "ohne Aromastoffe" usw. Damit soll das Produkt als natürliches Produkt mit entsprechendem positiven Image erscheinen.

Wenn der Verbraucher auf Zusatzstoffe verzichten möchte, freut er sich natürlich über solche Angaben. Doch es handelt sich dabei häufig um Produktwerbung, die nicht immer hält, was sie verspricht bzw. am Wichtigen vorbeiredet. Prägnantes Beispiel ist die Werbung bei Gummibärchen, wenn darauf hingewiesen wird, dass sie "fettfrei" sind, denn Gummibärchen werden immer ohne Fett hergestellt werden. Darüber, dass Gummibärchen viel Zucker enthalten, schweigt sich die Aussage "fettfrei" völlig aus. Mehr über die eigene Herstellung von Gummibärchen erfahren Sie hier.

Die gesetzliche Vorschrift (LMIV).....

In einer einzigen Verordnung ist die gesamte Kennzeichnung für fertig verpackte Lebensmittel geregelt. Sie heißt Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und soll dem Gesundheitsschutz der Verbraucher und dem Schutz vor Irreführung dienen, um einen Produktvergleich und damit eine gezielte Kaufentscheidung bei allen fertig verpackten Lebensmitteln zu ermöglichen.

Geregelt sind die Bezeichnung des Produkts, das Zutatenverzeichnis in absteigender Reihenfolge nach ihrem Gewicht, die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, besondere Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung, die Allergenkennzeichnung, Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, Ursprungsland oder der Herkunftsort (wenn vorgeschrieben), eine eventuell nötige Gebrauchsanleitung, der Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, der eventuelle Koffeingehalt, das Einfrierdatum und die Nährwertdeklaration sowie auf oder in der Nähe der Ware der Gesamtpreis und der Grundpreis.

Bei Zutaten muss eine konkrete Mengenangabe erfolgen, wenn auf sie durch Worte oder Abbildungen hingewiesen wird.

.....und ihre Ausnahmen

Das aber gilt nicht für alle Lebensmittel. Zum Beispiel ist ein Zutatenverzeichnis nicht erforderlich bei frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, sofern diese nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt sind und bei Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent.

Auf frischem, ungeschältem und unzerkleinertem Obst, Gemüse und ungeschälten Kartoffeln sowie auf alkoholischen Getränken, Zucker, Speisesalz und Kaugummi und einigen anderen Lebensmitteln darf das Mindesthaltbarkeitsdatum fehlen.

Verwendung anderer Zusatzstoffe ohne Deklarationspflicht

Bei einem Einkauf von Produkten mit "Clean Label", den sauberen Etiketten, erwartet der Verbraucher eigentlich, dass Zusatzstoffe nicht enthalten sind. Aber die Beschreibung durch die Hersteller täuscht, denn es werden Zusatzstoffe eingesetzt, die ähnlich wirken, aber nicht deklariert werden müssen

Die Verbraucherzentrale hat herausgefunden, dass – völlig legal und ohne Deklarationspflicht –

  • bei 92 Prozent der Produkte mit dem Label "ohne Geschmacksverstärker" den Geschmack Hefeextrakt eingesetzt, der den Geschmack verstärkt 
  • bei 62 Prozent der mit "ohne Farbstoffe" oder "ohne künstliche Farbstoffe" beworbenen Lebensmittel mit anderen Zutaten gefärbt wird
  • bei 71 Prozent der "ohne künstliche Aromen" beworbenen Produkte andere Aromen zum Einsatz kommen, die laut Gesetz als nicht künstlich gelten, aber trotzdem im Labor hergestellt werden.

Die kleinen Umwege sind es

Man muss immer besser zweimal die Packungen lesen und den Inhalt genau verstehen. Nur durch das Anschauen einer bestimmten Schokoladensorte kommen Kinder zu Unrecht auf die Idee, Kühe seien lila.

Ohne Zuckerzusatz

Die Aussage "ohne Zuckerzusatz" ist verwirrend, denn sie bedeutet nur, dass kein zusätzlicher Zucker wie Haushaltszucker, Milch- und Fruchtzucker oder zum Beispiel Fruchtsirup zugesetzt wurde. Aussagen über den natürlichen Zuckergehalt der verwendeten Lebensmittel fehlen. Ein Hinweis wie "enthält von Natur aus Zucker" wäre für ernährungsbewußte Verbraucher weit hilfreicher.

Auch bei Hinweisen wie "weniger Zucker" oder "zuckerreduziert" kann der Verbraucher lediglich davon ausgehen, dass die Ware mindestens 30 Prozent weniger Zucker enthält als die vergleichbaren Produkte.

Bei den Begriffen "zuckerfrei" oder "0 % Zucker" darf maximal ein Zuckergehalt von 0,5 Prozent enthalten sein

Ohne künstliche Farbstoffe

Lebensmittel "ohne künstliche Farbstoffe" sind oft durch Konzentrate oder Pulver aus Obst und Gemüse gefärbt. Sie gelten in den meisten Fällen nicht als Farbstoffe und müssen deshalb nicht als Zusatzstoffe gekennzeichnet werden. Ihre färbende Eigenschaft kann verschwiegen werden, obwohl sie mehr Qualität vorgaukelt: Ein Schuss Rote-Bete-Saft im Kirschjoghurt lässt mehr Kirschen vermuten.

Ohne Geschmacksverstärker

Glutamat ist wohl der bekannteste Geschmacksverstärker, ruft aber im Körper nicht weniger Menschen allergische Reaktionen hervor. Für sie ist dieser Hinweis unbedingt wichtig.

Viele Hersteller von Tütensuppen, Soßen oder Tiefkühlpizzen - selbst bei Bio-Produkten - kommen deshalb ohne den Geschmacksverstärker Glutamat aus. Nur enthalten viele der verwendeten Produkte dennoch Glutamat. Es ist in anderen Zutaten wie Hefeextrakt, Sojaprotein und Würze enthalten. Sie werden besonders gern als Geschmacksverstärker genommen. Dann aber muss Glutamat nicht namentlich in der Zutatenliste erscheinen.

Nur natürliche Aromastoffe

Bei diesem Beispiel ist streng auf die Wortwahl zu achten. "Natürliches Kirscharoma" ist eine klare Aussage; das Aroma stammt zu mindestens 95 Prozent aus Kirschen.

Ohne das entsprechende Obst kommen Aussagen wie "natürliches Aroma (Kirschgeschmack)" oder "natürliches Aroma (Typ Kirsche)" aus. Bei dieser Wortwahl müssen Geruch und Geschmack zwingend aus natürlichen, nämlich pflanzlichen oder tierischen, Ausgangsstoffen stammen. Das Kirscharoma selbst aber könnte mit Schimmelpilzen auf Holzfasern erzeugt sein.

Wenn dann der Zusatz "natürlich" auch noch fehlt, stammt vermutlich alles aus dem Labor. Früher nannte man das "künstlich".

Light-Produkte

Light-Produkte sind Produkte, die in mindestens einem Nährstoffbereich reduziert sind. In Frage kommen dafür Zucker, Fett, Kalorien Salz oder Alkohol. Ob die Reduzierung für die Aussage "light" ausreicht, ergibt immer der Vergleich mit der herkömmlichen Variante, die um mindestens 30 Prozent unterschritten sein muss. Fettarme Lebensmittel müssen mindestens 50 Prozent unter dem Fettgehalt der herkömmlichen Variante liegen.liegen. Light-Produkte können somit sehr viel Zucker enthalten, dafür aber wenig Fett oder Kalorien und umgekehrt. Erst ein Blick auf die Verpackung ergibt Aufklärung, welcher Nährstoffbereich als "light" bezeichnet werden kann.

Alle Einzelheiten zu den Light-Produkten sind in der Health Claims-Verordnung der EU geregelt. Feste Light-Produkte dürfen danach nicht mehr als 40 Kilokalorien pro 100 Gramm haben, um als kalorienarm deklariert zu werden, flüssige maximal 20 Kilokalorien. Feste Lebensmittel, die als fettarm ausgegeben werden, dürfen höchstens drei Gramm Fett pro 100 Gramm, flüssige Produkte nur 1,5 Gramm Fett auf 100 Gramm enthalten. Bei zuckerarmen festen Lebensmitteln liegt der Maximalwert für Light-Produkte bei fünf Gramm Zucker pro 100 Gramm, bei flüssigen bei nur 2,5 Prozent.

 

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