Die Unsicherheit lenkt den Verbraucher

Trotz der bundesweiten Kampagne "Zu gut für die Tonne" und der damit verbundenen Begriffserklärung für das Mindesthaltbarkeitsdatum und das Verfallsdatum hat sich an den Mengen der vom Endverbraucher fortgeworfenen Lebensmittel nach den letzten Veröffentlichungen nur marginal etwas geändert. Noch immer werden Lebensmittel beim geringsten Zweifel lieber in den Abfall gegeben als verzehrt.

Der Vorwurf der Verbraucher, der Handel werfe zuviel weg, gehen wider Erwarten die Irre, denn im Vergleich zu den Verbrauchern haben Lebensmittelabfälle aus dem Handel nur einen geringen Anteil an der Abfallmenge. Hinzu kommt, dass der Handel einen großen Teil der Lebensmittel, die er nicht in sein Angebot bringt oder rechtzeitig aus seinem Angebot herausnimmt, an karitative Einrichtungen wie die örtlichen Tafeln weitergibt.

Was ist gesetzlich geregelt?

Die Mindesthaltbarkeit und das Verbrauchsdatum sind abschließend in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) geregelt, die die Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt, die in Fertigpackungen an den Endverbraucher abgegeben werden.

Fertigpackungen nach dieser gesetzlichen Regelung sind alle Packungen und Verpackungen, die in Abwesenheit des Verbrauchers befüllt und verschlossen wurden. Endverbraucher sind alle Haushalte, Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) nach § 7 LMKV

Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, so sind diese genau zu benennen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ("Mindestens haltbar bis...") ist unter Angabe von Tag, Monat und Jahr anzugeben

Wichtig sind einige Ausnahmen: Das MHD muß nicht angegeben werden bei frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozent, alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen von mehr als 5 Litern, Speiseeis in Portionspackungen, Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach

ihrer Herstellung verzehrt werden, Speisesalz, Zucker, Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen, Kaugummi und weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken und hieraus weiterverarbeiteten alkoholhaltigen Getränken. Der Angabe der MHD bedarf es aber bei Keimen von Samen und ähnlichen Erzeugnissen, z.B. Sprossen von Hülsenfrüchten, sowie bei jodiertem Speisesalz.

Ist die Angabe der MHD erforderlich, so ist diese auch in den amtlichen Verlautbarungen, zum Beispiel den Lebensmittelwarnungen der Behörden auf der Verbraucherplattform Lebensmittelwarnung.de, zur besseren und schnelleren Überprüfung angegeben.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum

Seit 30 Jahren ist in Europa die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) gesetzlich vorgeschrieben. Für die Verbraucher dient das MHD als eine wertvolle Orientierungshilfe, weil es angibt, bis zu welchem Datum das ungeöffnete und richtig gelagerte Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften wie Geschmack, Geruch, Farbe, Konsistenz und Nährwert mindestens behält. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Wegwerfdatum, sondern eine Orientierungshilfe für eine fachgemäße Verwendung der Lebensmittel für den Verbraucher.

Bei richtiger Lagerung können Produkte in den meisten Fällen auch mehrere Tage nach Ablauf des MHD ohne Bedenken gegessen oder getrunken werden.

Aber bei einmal geöffneten Verpackungen und nach Ablauf des MHD muß mit allen Sinnen geprüft werden durch sehen, riechen, fühlen, schmecken und tasten. Solange keine auffälligen Eigenschaften festzustellen sind, sollte das Produkt in den meisten Fällen bedenkenlos gegessen werden können.

Das Verbrauchs- oder Verfallsdatum nach § 7a LMKV

Bei allen in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist an Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum ("Zu verbrauchen bis...") anzugeben. Das Datum muß unverschlüsselt Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr angeben. Die einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen sind anzugeben.

Lebensmittel mit einem Verbrauchsdatum dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr gehandelt werden.

Das Verbrauchsdatum

Anders als das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das auf den Lebensmitteln angegebene Verbrauchsdatum keine Orientierungshilfe, sondern es besagt, bis wann das Lebensmittel verbraucht sein soll. Das Verfallsdatum wird besonders bei frischen Lebensmitteln wie Hackfleisch oder frischem Geflügel angegeben, weil enthaltene Keime sich binnen weniger Tage stark vermehren und gesundheitsschädlich wirken können. Bei Lebensmitteln mit Verfallsdatum sollte jeder Verbraucher peinlichst und genau auf die Einhaltung der Kühlkette und die Lagerung entsprechend der genannten Lagerungsbedingungen achten.

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