Müssen sich Jugendliche wie Erwachsene an das Strafrecht halten?

Ja, Jugendliche müssen sich genauso an die Verhaltensvorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) halten wie Erwachsene. Das Jugendstrafrecht, das im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt ist, sieht jedoch für Jugendliche andere Sanktionen vor als für Erwachsene. Jugendliche sind körperlich und geistig noch nicht voll entwickelt. Deshalb orientiert sich das Jugendstrafrecht besonders am Erziehungsgedanken und nicht in gleichem Maße am Schuldausgleich oder auch an der Abschreckung potenzieller Täter wie das Erwachsenenstrafrecht. Das Ziel: Jugendliche sollen davon abgehalten werden, erneut straffällig zu werden und eine "kriminelle Karriere" zu entwickeln.

Kriminologische Studien zeigen, dass fast alle Jugendlichen früher oder später einmal straffällig werden. In den allermeisten Fällen wächst sich Jugendkriminalität von allein aus – ob mit oder ohne Sanktion durch die Strafjustiz. Das Austesten von Grenzen hat in der psychischen Entwicklung von Jugendlichen, die gesellschaftliche Verhaltensregeln vielfach erst noch einüben müssen, eine durchaus wichtige Funktion. Vorübergehende Kriminalität von Jugendlichen ist damit in gewisser Weise normal, solange sie sich auf wenige Bagatelldelikte wie Ladendiebstahl oder Sachbeschädigung beschränkt.

Problematisch hingegen sind die sogenannten Intensivtäter, die pro Jahr mehrere, häufig auch schwere Straftaten begehen. Nach Erkenntnissen der Kriminologie ist der Anteil der Intensivtäter an der Zahl aller jugendlichen Tatverdächtigen äußerst gering. Intensivtäter sind jedoch für einen Großteil der Fälle offiziell registrierter Jugendkriminalität verantwortlich.

Welche Sanktionen gibt es im Jugendstrafrecht?

Strafgerichte können Erwachsene zu Geld- oder Freiheitsstrafen verurteilen. Gegenüber Jugendlichen dürfen Sanktionen des Erwachsenen-Strafrechts hingegen nicht verhängt werden. Das Jugendstrafrecht sieht eigene Sanktionen für Jugendliche vor, die mehr oder weniger stark durch den Erziehungsgedanken geprägt sind: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.

Erziehungsmaßregeln sind Maßnahmen, die Erziehungsmängel von Jugendlichen ausgleichen sollen. Das sind vor allem Weisungen: zum Beispiel Arbeitsleistungen erbringen, einen sozialen Trainingskurs absolvieren oder eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle annehmen.

Reichen Erziehungsmaßregeln nicht aus, verhängt der Jugendrichter ein Zuchtmittel – oder auch beides: eine Erziehungsmaßregel und ein Zuchtmittel. Zuchtmittel dienen der Ahndung des Unrechts, das der Jugendliche mit seiner Tat begangen hat. Zuchtmittel sind unter anderem die Auflage und der Jugendarrest. Auflagen können sein: den Schaden wiedergutmachen, sich persönlich entschuldigen, Arbeitsleistungen erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtungen zahlen. Jugendarrest kann mit einer Dauer von bis zu vier Wochen verhängt werden. Von allen Sanktionen des Jugendstrafrechts werden Zuchtmittel mit Abstand am häufigsten verhängt.

Die einzige echte Kriminalstrafe ("Knast") ist die Jugendstrafe. Sie kann wegen schädlicher Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld verhängt werden. Die Mindestdauer der Jugendstrafe für Jugendliche beträgt 6 Monate, die Höchstdauer 10 Jahre. Nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2012 gilt für Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht wegen Mordes verurteilt werden, ein Höchstmaß von 15 Jahren.

Die Rückfallquote für die Jugendstrafe ist hoch. Nach einer aktuellen Rückfallstudie wurden weit über 60 Prozent der Täter, die zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt wurden, wieder rückfällig.

Verurteilungen zu Jugendstrafen werden in das Zentralregister und in das Führungszeugnis aufgenommen. Nicht in Zentralregister und Führungszeugnis aufgeführt werden dagegen Verurteilungen zu Sanktionen unterhalb der Jugendstrafe: Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel. Sie werden in das Erziehungsregister eingetragen.

Regelmäßiges Thema der Berichterstat ...

Regelmäßiges Thema der Berichterstattung: Jugendgewalt im öffentlichen Nahverkehr (Bild: Rainer Sturm / pixelio.de)

Was ist der "Warnschussarrest"?

Bis zur Ankündigung der Einführung des sogenannten Warnschussarrestes im Jahr 2012 tobte ein heftiger Streit zwischen Befürwortern und Kritikern in Politik, Justiz und Wissenschaft. Der "Warnschussarrest" ist Jugendarrest, der neben einer Jugendstrafe auf Bewährung verhängt wird. Dies ist bis zur Gesetzesänderung nicht möglich: Zwei stationäre, also freiheitsentziehende Sanktionen dürfen nicht gleichzeitig verhängt werden. Mit dem "Warnschussarrest" – zuweilen auch als "Knast light" bezeichnet – soll dem jugendlichen Täter vor Augen geführt werden, was passiert, wenn er sich nicht bewährt. Auch soll durch die Verhängung des "Warnschussarrests" vermieden werden, dass einzelne Täter eine Jugendstrafe auf Bewährung als Freispruch wahrnehmen. Offen bleibt die Frage, wie wirksam der "Warnschussarrest" tatsächlich ist. Zumindest der "normale" Jugendarrest hat enorm hohe Rückfallquoten von ca. 70 Prozent.

Warum kommen Jugendliche selten in Untersuchungshaft?

In einem Rechtsstaat darf eine solch einschneidende Maßnahme wie die Untersuchungshaft nur unter strengen Voraussetzungen durch das Gericht verhängt werden. Die Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern eine Zwangsmaßnahme, die ein geordnetes Strafverfahren gewährleisten soll. Ohne Beschuldigten und Beweismittel ist kein Prozess zu machen.

Die Untersuchungshaft gehört zu den empfindlichsten Maßnahmen, die der Staat gegenüber dem Einzelnen ergreifen kann. Wie bei einem Gefangenen, der eine Freiheitsstrafe verbüßt, wird dem Untersuchungsgefangenen die Fortbewegungsfreiheit genommen. Der Unterschied: Untersuchungshäftlinge sind nicht rechtskräftig verurteilt. Für sie gilt die Unschuldsvermutung.

Das Gericht darf gegenüber dem Beschuldigten Untersuchungshaft nur verhängen, wenn er dringend tatverdächtig ist und ein Haftgrund vorliegt – entweder Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr. Häufig fehlt ein solcher Haftgrund bei jugendlichen Tätern jedoch aus Sicht des Gerichts, z.B. weil der Beschuldigte noch bei den Eltern lebt, zur Schule geht oder ein Geständnis abgelegt hat. Auch muss die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismäßig sein. Bei Jugendlichen muss die Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise begründet werden. Maßnahmen, die ein geordnetes Strafverfahren ebenso gewährleisten, haben nach dem Gesetz Vorrang. Das hat Gründe: Die psychische Belastung für Untersuchungsgefangene ist häufig immens, bis hin zum Selbstmord – gerade für Jugendliche. Hinzu kommt die Gefahr der "kriminellen Ansteckung" durch andere Untersuchungsgefangene. Nicht selten beginnt eine "kriminelle Karriere" unter dem Eindruck der Untersuchungshaft erst richtig.

Warum können Heranwachsende nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden?

Ein großer Teil der Straftäter, die zur Tatzeit zwischen 18 und 20 Jahren Jahre alt sind, wird nach Jugendstrafrecht abgeurteilt. Dies stößt in weiten Teilen der Öffentlichkeit auf Unverständnis. Häufig heißt es – durchaus plausibel: "Mit 18 erwachsen und damit voll geschäftsfähig sein, Autos fahren und wählen dürfen, aber die Konsequenzen des eigenen Handelns nicht tragen wollen!"

Seit längerem wird eine Reform des JGG diskutiert. Derzeit richtet sich die Frage, ob ein Beschuldigter nach Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht behandelt wird, nach § 105 JGG. Danach gilt für einen Heranwachsenden das Jugendstrafrecht,

  • wenn er zur Tatzeit in seiner Entwicklung noch auf der Stufe eines Jugendlichen stand (sog. Reifeverzögerung), oder
  • es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Dahinter steht der Gedanke, dass sich auch Heranwachsende – wie Jugendliche – häufig noch in einer schwierigen Lebensphase befinden. Daher sind viele Heranwachsende noch durch erzieherisch ausgerichtete Sanktionen des Jugendstrafrechts in ihrer Persönlichkeit und in ihrem Verhalten beeinflussbar. Das Gesetz sieht keine Regel vor, nach der Heranwachsende stets nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden sollen. Gerade in Strafverfahren wegen schwerer Straftaten spricht die Praxis jedoch eine deutliche Sprache: Die Gerichte wenden in solchen Fällen fast ausschließlich Jugendstrafrecht an.

Tatsächlich ist der Unterschied im Strafmaß zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht – außer bei Mord – eher gering. Wird ein Heranwachsender nach Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt, gilt zwar die Begrenzung der Dauer der Jugendstrafe auf 10 Jahre nicht mehr. Doch in der Praxis der Gerichte wird im Erwachsenenstrafrecht der obere Strafmaßbereich von 10 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe nur selten ausgenutzt.

Verwendete Literatur

Albrecht, H.-J. (2002). Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß? Gutachten D zum 64. Deutschen Juristentag Berlin 2002. München: Beck.

Jehle, M. u.a. (2010). Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2004 bis 2007. Berlin: Forum.

Laubenthal, K. & Baier, H. (2005). Jugendstrafrecht. Berlin: Springer.

Ostendorf, H. (2009). Jugendstrafrecht. Baden-Baden: Nomos.

Streng, F. (2008). Jugendstrafrecht. Heidelberg: C. F. Müller.

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Titelbild: Gerd Altmann / pixabay.com

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