Was steht im Führungszeugnis?

Im Bundeszentralregister (BZR) wird jede Strafe einer Person vermerkt, egal, ob es sich um eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe handelt. Aber nicht jede Verurteilung wird auch in das Führungszeugnis übernommen, obwohl das Führungszeugnis ein Auszug aus dem Bundeszentralregister ist. Im Volksmund wird das Führungszeugnis auch heute noch "polizeiliches Führungszeugnis" genannt; gemeint ist aber immer das Führungszeugnis des BZRG. Der Begriff "polizeiliches Führungszeugnis" stammt noch aus einer Zeit, in der es bei der Polizei beantragt werden mußte. Heute ist für den Antrag auf Erteilung das Ordnungsamt zuständig. Er kostet 13 Euro Verwaltungsgebühr.

Welche Strafe im Führungszeugnis erscheint und welche nicht, ist im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) genau geregelt. Nach § 32 des BZRG werden ausschließlich Geldstrafen (Urteil oder Strafbefehl) von mehr als insgesamt 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten in das Führungszeugnis aufgenommen

  • 32 Absatz 2 BZRG lautet: " Nicht aufgenommen werden Verurteilungen, durch die auf
    a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
    b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten" erkannt wurde.

Das gilt aber nur dann, wenn keine weiteren Vorstrafen im BZR eingetragen sind. Liegen Vorstrafen vor, gibt das Führungszeugnis Auskunft über die persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum und Ort, Staatsangehörigkeit und aktuelle Anschrift und außerdem über das erkennende Gericht mit dem Aktenzeichen und dem Urteilsdatum und dem Datum des Rechtskrafteintritts und darüber hinaus über die angewandten Strafvorschriften mit der verhängten Strafe.

Was steht nicht im Führungszeugnis?

Das Führungszeugnis ist mit dem Zentralregister nicht identisch, sondern enthält weniger Eintragungen. Aus § 32 BZRG läßt sich somit schließen, dass Einträge von Geldstrafen von weniger als 90 Tagessätzen und eine Freiheitsstrafe oder ein Strafarrest von weniger als drei Monaten nicht ins Führungszeugnis eingetragen werden und somit dort nicht erscheinen, aber im Bundeszentralregister vermerkt sind. Sie sehen: Justitia ist zwar blind, hat aber alles geregelt (Foto Thorben Wengert, pixelio.de).

Liegen die Strafen unterhalb der genannten Grenzen, enthält das Führungszeugnis die Bemerkung "keine Eintragung" und die Person gilt damit nicht vorbestraft. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob beispielsweise der Angeklagte zu einer Geldstrafe von insgesamt 55 Tagessätzen oder mehr verurteilt wurde. Erst ab dem Erreichen der gesetzlichen Grenze taucht eine Eintragung im Führungszeugnis auf.

Ob "vorbestraft oder nicht" hat es vor dem Arbeitsgericht schon viele Prozesse gegeben.

Wann erscheinen Vorstrafen nicht mehr im Führungszeugnis?

Einträge im Führungszeugnis zum Beispiel wegen einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen bleiben bis zum gesetzlich geregelten Fristablauf mehrere Jahre bestehen. Erst danach darf sich der Verurteilte trotz Vorstrafe als unbestraft bzw. "nicht vorbetraft" bezeichnen. Lesen Sie hierzu auch "Wie lange ist man vorbestraft?"

Aus juristischer Sicht ist er jedoch weiterhin vorbestraft. Denn die Verurteilung steht noch immer im Zentralregister.

Verurteilungen werden mit wenigen Ausnahmen nicht lebenslang im Führungszeugnis vermerkt. Nur für Verurteilungen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und bei der Anordnung bestimmter Maßregeln der Besserung und Sicherung wie der Sicherungsverwahrung bleibt der Eintrag im Führungszeugnis lebenslang bestehen.

Welche Fristen gelten für einen Eintrag im Führungszeugnis?

Es sind drei Gruppen von Befristungen, nach deren Ablauf die Einträge im Führungszeugnis nicht mehr aufgeführt werden, geregelt:

Die Fristen belaufen sich auf

3 Jahre zum Beispiel bei Verurteilungen zu einer

  • - Geldstrafe (unabhängig von der Anzahl der Tagessätze),
  • - Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten,
  • - Freiheitsstrafe auf Bewährung von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, sofern keine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Zentralregister eingetragen ist..

5 Jahre in allen übrigen Fällen. Zu dieser Frist wird zusätzlich die Dauer der Freiheitsstrafe hinzugerechnet.

10 Jahre zuzüglich die Dauer der Freiheitsstrafe bei Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat.

Die Tilgungsfristen im Zentralregister sind länger.

 

 

Wichtiger Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel enthält nur allgemeine Informationen. Er kann einen professionellen fachlichen Rat – zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt – nicht ersetzen. Sollte dieser Artikel trotz sorgfältigen Recherchen falsche oder unvollständige Informationen enthalten, lassen sich daraus keine rechtlichen Ansprüche für eine Haftung geltend machen.

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